Sportwetten Freebet Code in der Schweiz – die zwei Veranstalter, die Gespa und der Wert einer Gratiswette

Updated Oktober 2026
Licensed
usAvailable in US
Fast payouts
18+ Only
Want more predictions?
Join our Telegram channel
Join

Stand: 29. Oktober 2026, geprüft gegen die Bewilligungs- und Spielbankenangaben der interkantonalen Geldspielaufsicht Gespa und die veröffentlichten Teilnahmebedingungen der beiden bewilligten Veranstalter.

Ein einfarbiger grauer Schal liegt auf einer leeren Betontribüne, Raureif auf den Sitzen, kühles Morgenlicht über dem Stadion
Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen.

Wer «Freebet Code» in eine Suchmaske tippt, hat eine sehr genaue Vorstellung davon, was danach passieren soll: ein Feld, ein paar Zeichen, ein Guthaben, das auf dem Spielerkonto erscheint. In der Schweiz existiert dieser Vorgang. Er findet nur nicht so statt, wie die Suchanfrage ihn sich vorstellt. Die Gratisguthaben, die hier tatsächlich ausgegeben werden, verteilt eine Loterie an National-League-Spielen, und der Code klebt in einem Stadion, nicht in einem Banner. Das ist keine Nebensächlichkeit, sondern die ganze Antwort: Wer verstehen will, was ein Freebet hier kostet, muss zuerst verstehen, wie wenige davon überhaupt existieren.

Die Zahl, die den Rahmen setzt, ist klein. Im Jahr 2025 hat die Gespa 24 Zustimmungen für Gratisspiele oder Gratisguthaben an die Loterie Romande erteilt und 8 an Swisslos. Zweiunddreissig Vorgänge in zwölf Monaten für ein ganzes Land. Daneben steht ein Markt, in dem diese beiden Häuser die einzigen sein dürfen, die überhaupt Sportwetten annehmen, und dessen Werbung nach Art. 74 Abs. 3 des Geldspielgesetzes für alles andere strafbar ist. Was folgt, ist keine Anleitung zum Abgreifen, sondern eine Rechnung: was ein Gratisguthaben einbringt, wann es verfällt, und was es einen Spielenden kostet, es einzulösen. Die Antwort fällt ungemütlicher aus, als die Werbesprache vermuten lässt.

Das erste Missverständnis betrifft den Vorgang selbst. Ein Code, der Einsätze freischaltet, ist ein Mechanismus aus dem Ausland. In der Schweiz läuft die Vergabe über die Zustimmung der Aufsicht und über die Bedingungen der beiden Veranstalter. Wer also ein Eingabefeld sucht, sucht nach einem Werkzeug, das der hiesige Markt gar nicht braucht, um Gratisguthaben auszugeben – und das er aus gutem Grund nicht kennt.

Rechtslage: zwei Bewilligungen, ein geschlossener Katalog

Das Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019) behandelt die Online-Sportwette als Grossspiel und ordnet sie in Art. 3 lit. c und e ein. Beaufsichtigt wird sie von der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, deren Konkordat seit dem 1. Januar 2021 in Kraft ist. Die zweite Aufsichtsbehörde des Landes, die ESBK, hat damit nichts zu tun; sie wacht über die Casinos. Wer die beiden Behörden verwechselt, landet bei einem Gratisguthaben für den Spielautomaten statt für die Fussballwette.

Was eine Bewilligung ist – und was sie nicht ist

Ein Veranstalter braucht zwei Papiere: eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21 bis 25 BGS). Beide gelten nach Art. 4 BGS nur in der Schweiz. Das ist der Satz, aus dem alles Weitere folgt. Eine ausländische Bewilligung, gleich aus welchem Land, hat hier keine Wirkung; sie ist ein Stück Papier mit Geltung in einem anderen Rechtsraum. In der Schweizer Rechtssprache heisst das Ding Bewilligung, nicht Lizenz – wer in den Bedingungen liest, findet dort die Veranstalterbewilligung, und das ist kein Synonym, sondern der Begriff, an dem die Aufsicht hängt.

Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Es gibt sie, und dann gibt es keine mehr. Die Gespa führt keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine gibt; sie veröffentlicht die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains und sonst nichts Vergleichbares. Nettogewinne fliessen nach Art. 125 BGS gemeinnützigen Zwecken in den Kantonen zu. Ein Gratisguthaben wird damit aus einem Kreislauf finanziert, der am Ende bei kantonalen Projekten landet – was den Vorgang nicht edler macht, aber erklärt, warum der Staat ein Interesse daran hat, das Feld klein zu halten.

Wer wo spielen darf

Die beiden Häuser teilen das Land unter sich auf, und das ist keine Marketingaufteilung, sondern eine Zulassungsgrenze, die bis auf das Spielerkonto durchschlägt. Swisslos mit dem Produkt Sporttip bedient die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein; zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura.

Ein Online-Konto setzt nach Art. 47 Abs. 3 VGS Wohnsitz in der Schweiz voraus und in der Praxis zusätzlich einen solchen im jeweiligen Gebiet. Das trifft eine Gruppe von Lesern härter als jede Bonusbedingung: Wer in Basel wohnt und zur Arbeit nach Lausanne pendelt, kann kein Konto bei der Loterie Romande führen, und wer in Genf wohnt, keines bei Swisslos. Es gibt keine Ausweichroute über den Wohnsitz eines Verwandten und keine über eine Zahlungsmethode. Die Grenze verläuft quer durch Familien.

Zwei Häuser als Nachbarn

Swisslos ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020). «Sporttip» ist der Name, unter dem die Sportwetten laufen – ein Produktname, kein eigenes Unternehmen. Das ist relevant, sobald es um Haftung, Auszahlung und Beschwerdewege geht: Der Vertragspartner ist die Genossenschaft.

Die Loterie Romande nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14 in Lausanne, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Diese beiden Zahlen erzählen mehr über die Westschweizer Wetten als jede Produktbeschreibung. Ein Netz von 2’350 Verkaufsstellen ist die Infrastruktur eines Landes, in dem Wetten lange am Kiosk stattfanden, und die Digitalisierung ist in dieses Netz hineingewachsen, nicht daneben.

Der geschlossene Katalog

Was überhaupt gewettet werden darf, steht in einer Liste, die die Gespa führt: die Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten (Version 10.09.2026, gestützt auf Art. 25 BGS und Art. 29 VGS). Nur Sportereignisse sind zulässig. Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen fehlen nicht zufällig, sie sind nicht vorgesehen.

Die Liste ist enger, als sie aussieht. Qualifikationsrunden zählen nur, wenn sie aufgeführt sind. Frauenwettbewerbe zählen nur, wenn sie aufgeführt sind. Ranglistenwetten gibt es nur, wenn die Rangierung über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet; auf Trainingsläufe wird nicht gewettet. Corners und Karten sucht man in der Liste vergeblich, und eine Esport-Abteilung existiert nicht. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind nach Art. 25 Abs. 2 BGS gesperrt.

Über Livewetten sagt das Gesetz vergleichsweise wenig: Erlaubt sind Vorlauf und Live, sofern der Veranstalter eine entsprechende Entscheidung besitzt. Eine Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte kennt das BGS nicht. Wer also hierzulande eine dünne Live-Palette antrifft, trifft eine Produktentscheidung des Veranstalters, keine gesetzliche Grenze. Cash-Out ist überhaupt nicht geregelt und bleibt, was es ist: eine Funktion des jeweiligen Anbieters. Zu virtuellen Sportarten lässt sich aus dem Regelwerk nichts ableiten, und das ist keine Lücke, die man mit Vermutungen füllen sollte.

Verantwortungsvolles Spielen: die Limiten, die der Spielende selbst zieht

Die Limiten in der Schweiz sind nicht vom Staat verordnet, sondern vom Spielenden gesetzt. Das ist die wichtigste Eigenart dieses Marktes, und es ist die Stelle, an der ein Gratisguthaben gefährlich wird. Der Veranstalter muss von sich aus einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen (Art. 87 VGS). Ein staatlich festgeschriebener Einzahlungsdeckel existiert nicht. Wer eine Deckelung will, muss sie für sich selbst beschliessen.

Was vor der ersten Wette passiert

Bei Swisslos müssen Spielende vor der ersten Teilnahme Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung wirkt sofort. Eine Erhöhung greift erst nach 72 Stunden; die Limitenverschärfung beim Herabsetzen ist bewusst die einzige, die ohne Wartezeit durchgeht, und das ist die einzige Richtung, in der dieses Regelwerk dem Spielenden entgegenkommt. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.

Der gesetzliche Rahmen für eine Erhöhung liegt bei 24 Stunden; Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Drei Tage Bedenkzeit zwischen dem Entschluss und seiner Wirkung sind die wirksamste Bremse im ganzen Verfahren, und sie sind eine Zutat des Veranstalters, nicht des Gesetzes. Wer mit dem Gedanken spielt, eine Limite anzuziehen, sitzt diese Zeit aus. Genau dafür ist sie da.

Selbstsperre und Register

Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Die Sperre ist das Gegenstück zur Limite: nicht ein Dach über dem Einsatz, sondern ein Riegel vor dem Konto.

Nach Art. 84 VGS lässt sich eine freiwillige Sperre erst nach drei Monaten wieder aufheben, und nach Art. 81 BGS ist eine Fachstelle beteiligt. Nach Art. 89 VGS muss ein selbst gewählter Unterbruch von bis zu sechs Monaten angeboten werden. Wer sich sperrt, sperrt sich für die Sperrliste und nicht für einen Chat, und die Frist ist eine Frist. Ausgeschlossene und minderjährige Spieler haben nach Art. 45 BGS keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne.

Ein Realitätscheck, der 2025 viel über diesen Markt sagt: Bei Testkäufen der Gespa wurde an Verkaufsstellen in 47.5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Wer die Verkaufsstellen als scharfe Kontrolle darstellt, stellt sich gegen diese Zahl. Sie sind ein Vertriebskanal mit Zugangsproblem, und ein Kontrollsystem, das in fast der Hälfte der Versuche durchgeht, ist kein Kontrollsystem.

Wo die Hilfe steht

Bund und Kantone unterhalten Informationsangebote zum Spielerschutz, und die Gespa als Aufsichtsbehörde veröffentlicht ihre Regelwerke offen zugänglich. Eine Sperre lässt sich über den eigenen Veranstalter auslösen und wirkt, wenn sie unbefristet eingetragen wird, im schweizweiten Register der gesperrten Personen. Der Weg ist der langweiligste und der verlässlichste, den dieser Markt kennt.

Wo das Gratisguthaben nicht hingehört

Ein Guthaben, das nichts kostet, ändert das Verhältnis zwischen Einsatz und Verlust. Es darf einen solchen Anreiz nicht liefern, und die Konstruktion ist darauf angelegt: Das Guthaben ist befristet, nicht auszahlbar und oft an einen einmaligen Vorgang gebunden. Das sind Schutzfunktionen und keine Schikanen. Wer einen Code sucht, um mehr zu spielen, als er vorhatte, hat den Mechanismus missverstanden; wer ihn sucht, um die erste Wette gratis zu probieren, benutzt ihn richtig.

Rechtsla

Zwischen ambitionierten Erwartungen und kantonal gesetzten Höchstwerten bleibt die Zahl, die am meisten kostet, oft unbemerkt: die Frist. Ein selbst gewählter Unterbruch von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden, die freiwillige Sperre fällt frühestens nach drei Monaten, und die Erhöhung einer Verlustlimite wartet 72 Stunden. Kein Marketingtext erwähnt diese Zahlen, weil sie nichts verkaufen. Ein Bergsee hilft nicht weiter: Wer den Markt verstehen will, nimmt die Uhr in die Hand.

Eine Holzbank am Ufer eines ruhigen Bergsees, am gegenüberliegenden Ufer steigen dunkle Hänge in den Frühnebel
Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet.

Bonus und Gratiswette: was drinsteckt, wenn man nachrechnet

Gratisspiele und Gratisguthaben brauchen die vorherige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Das ist die wichtigste Zeile dieses Kapitels, und sie erklärt die dünne Landschaft besser als jeder Hinweis auf fehlenden Wettbewerb. Ein Veranstalter darf nicht einfach ein Guthaben ausloben und die Bedingungen dazuschreiben. Er braucht die Zustimmung vorab. Die Beträge und Bedingungen stehen ausschliesslich in den Bedingungen des jeweiligen Veranstalters. Eine Uhrzeit, ab der keine Werbung mehr laufen darf, kennt das Schweizer Recht nicht.

Der einzige belegte Vorgang, im Detail

Die Loterie Romande führte die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» durch, und zwar vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben. Das Guthaben war auf insgesamt 7’000 Stück begrenzt, 30 Tage gültig und nicht auszahlbar.

Sieben Aktionstage, siebentausend Stück, zehn Franken. Wer bis hierher nach einem Code gesucht hat, hat jetzt einen – nur nicht den, den er sich versprochen hat. Dieser Code wird nicht im Netz gestreut, sondern im Stadion verbreitet, und er läuft ab. Eine Aktionsdauer von knapp drei Monaten bei sieben Einsatztagen ist ein Wetten auf Publikum vor Ort, kein Kanal für eine digitale Reichweite. Das Guthaben ist ein Lockmittel für den Besucher, der ohnehin im Stadion steht.

Was ein Gratisguthaben wert ist

Rechnen wir es durch. Ein Gratisguthaben von CHF 10, das nicht auszahlbar ist, hat nicht den Wert von CHF 10. Sein Wert liegt darin, was es an Gewinn abwirft, und bei einer Gratiswette ohne Rückzahlung des Einsatzes ist das weniger als die Gewinnsumme. Die Rechnung lautet: Wert = Guthaben × (Quote − 1) ÷ Quote × Auszahlungsquote des Marktes. Nehmen wir einen Markt mit zwei Ausgängen zu je Quote 1.90 – ausdrücklich ein Beispiel, kein notierter Preis. Die Auszahlungsquote dieses Marktes beträgt 95 %, die Marge also 5 %.

Bei einer Wette auf einem Ausgang zu 1.90 sind es CHF 10 × 0.90 ÷ 1.90 × 0.95, und weil in einem Zwei-Weg-Markt jeder der beiden Ausgänge am Ende dieselbe Rechnung liefert, liegt der erwartete Wert des Guthabens bei rund CHF 4.50 – unter der Annahme, dass nur der Guthabenbetrag gesetzt wird und der Einsatz nicht mit dem Gewinn zurückfliesst. Das ist der Wert, den die Aktion im Durchschnitt ausschüttet, und er liegt bei weniger als der Hälfte der aufgedruckten Zehn. Die zehn Franken sind die Zahl auf dem Plakat. Die viereinhalb sind das, was beim Spielenden ankommt.

Die Bedingung dahinter ist der Hebel. Wer das Guthaben nicht innerhalb der Gültigkeitsfrist einsetzt, verliert es vollständig, und wer es auf eine Quote unter der üblichen Marktquote legt, verschiebt den Wert nach unten. Die 30 Tage Gültigkeit sind deshalb kein Detail am Rand, sondern die zweite Hälfte der Rechnung. Die 7’000 Stück sind die dritte: Ein Kontingent ist eine Obergrenze, kein Bestand.

Der zweite Weg: Boni, die keine Gratiswette sind

Swisslos lockt nicht mit Guthaben, sondern mit einer Erhöhung des Gewinns. Der Sporttip-Kombiboost gilt nur online, für Prematch, Live und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert.

Lesen wir den unteren Rand dieser Staffel. Vier Voraussagen zu je mindestens 1.50 ergeben eine Gesamtquote von mindestens 5.06. Eine Kombination mit vier Beinen ist keine Wette, die man nebenbei gewinnt. Fünf Prozent Bonus stehen dann gegen ein Risiko, das um ein Vielfaches grösser ist als bei einer Einzelwette, und dieser Bonus ist kein Guthaben, sondern eine Aufstockung, die nur im Gewinnfall existiert. Bei einer verlorenen Kombination zahlt der Boost null.

Quotenboosts bei Sporttip gelten nur online, für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage. Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert; bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Der Griff zum Cash-Out löscht also genau die Zutat, wegen der man den Boost überhaupt genommen hat. Wer mittendrin kalte Füsse bekommt, verliert beides.

Die Feinheiten, die keine Werbung erwähnt

Bei Swisslos gibt es Gratisspielguthaben aus Promotionen, und es ist nicht auszahlbar. Das ist der bestimmende Satz dieses ganzen Kapitels. Ein Guthaben, das nur zum Wetten dient, lässt sich nicht auf ein Bankkonto abziehen; es existiert ausschliesslich im Spielerkonto.

Bei der Loterie Romande gilt dasselbe, und dort stehen zwei Limiten daneben: Einzahlungen auf das Spielerkonto sind auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, und das Wallet-Guthaben darf CHF 10’000 nicht übersteigen. Gewinne bis CHF 1’000 netto landen direkt im Wallet, darüber geht es auf das Konto der angegebenen IBAN. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar. Wer also mit dem Gedanken spielt, ein Guthaben in ein Bankkonto zu verwandeln, scheitert nicht an einer Bedingung im Kleingedruckten, sondern an der Konstruktion.

Bei Swisslos hat der Katalog ebenfalls einen Deckel. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten liegt bei CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette bei CHF 1’000 und für eine Systemwette bei CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Das Guthaben und die Höchstgrenze sind zwei Zahlen, die in dieselbe Richtung wirken.

Ein eigenwilliger Zug: Bei Sporttip werden voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung nur über die «Bet-Builder-Funktion» kombiniert. Nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Der Einsatz ist dann zurück, der Abend aber auch. Wer eine Kombination aus zwei Märkten desselben Spiels baut und dabei nicht den Bet-Builder benutzt, riskiert, am Ende gar nichts zu haben – keinen Gewinn und keine Spannung.

Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal der Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten. Er wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Die Rundung fällt also am Ende gegen den Spielenden aus, in einem Umfang, den niemand merkt und niemand nachrechnet. Und ein im Verhältnis dazu grosser Posten: Wer einen Gewinn nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend macht, verliert ihn zugunsten des Zwecks der Swisslos. Ein halbes Jahr ist keine grosszügige Frist, wenn niemand einen daran erinnert.

Zehn Plattformen im Vergleich: zwei mit Bewilligung, acht ohne

Die folgende Übersicht stellt zehn Plattformen nebeneinander, die Schweizer Spielende tatsächlich antreffen – die zwei bewilligten Veranstalter und acht ausländische Marken. Sie sind nicht austauschbar, und sie sind nicht gleich viel wert. Wer die Tabelle als Angebotsliste liest, liest sie falsch. Die eine Gruppe steht unter Schweizer Aufsicht, die andere nicht, und keine Zahl in den Spalten hebt diesen Unterschied auf.

Wer nicht im Vertragsgebiet der Swisslos und nicht in einem der sechs Westschweizer Kantone wohnt, findet in der ersten Gruppe keinen Veranstalter. Das ist die Bruchstelle, an der viele Leser zur zweiten greifen. Deshalb geht es im zweiten Teil dieser Seite um das, was die zweite Gruppe nicht mitbringt: keine Schweizer Bewilligung, keinen Anschluss an das schweizerische Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsweg – dafür die schweizerische Sperrliste, auf der ihre Domains landen können. Werbung für ein in der Schweiz nicht bewilligtes Glücksspiel ist nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten, und nach Art. 131 BGS mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 bedroht. Beschreiben und bewerten ist erlaubt. Empfehlen ist es nicht, und das ist kein Wortspiel, sondern die Grenze, an der sich diese Seite bewegt.

Plattform Bewilligungsstatus in der Schweiz Veranstalter oder gemeldete Bewilligung
Swisslos Sporttip Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS (SR 935.51), Aufsicht Gespa SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS (SR 935.51), Aufsicht Gespa Société de la Loterie de la Suisse Romande, Lausanne
Bettilt ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht feststellbar, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Rabona ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht feststellbar, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
DirectionBet ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht feststellbar, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Cloudbet ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht feststellbar, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Betwinner ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht feststellbar, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Betovo ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht feststellbar, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Rollbit ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht feststellbar, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Interwetten ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht feststellbar, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)

Die Spalte mit dem Bewilligungsstatus ist die einzige, in der die beiden Gruppen wirklich auseinandergehen, und deshalb ist sie die einzige, die die Tabelle braucht. Ein Nebeneinander von Quoten hätte eine Vergleichbarkeit behauptet, die es nicht gibt: Die beiden Schweizer Häuser arbeiten mit einem geschlossenen Marktkatalog der Gespa, die ausländischen Marken mit ihrem eigenen Programm. Eine Zahl würde hier eine Gleichwertigkeit suggerieren, die eine Aufsichtsbehörde in Bern nicht kennt.

Was die achte Zeile in der zweiten Spalte kostet, lässt sich in einem Satz sagen. Eine ausländische Bewilligung entfaltet in der Schweiz keine Wirkung, und wer dort anlegt, hat keinen Schweizer Rechtsweg, keinen Anschluss an das Sperrregister und keinen Schutz durch die hiesige Aufsicht. Stattdessen kann seine Domain auf der Sperrliste landen, die die Gespa seit dem 3. September 2019 veröffentlicht und die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS blockieren; am Ende des Jahres 2025 umfasste sie 671 Domains. Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt – ein Wechselspiel, das die Gespa selbst mit dem Begriff Domain-Hopping beschreibt. Ein Konto bei einer Marke, die morgen hinter einem anderen Namen steht, ist ein Konto mit ungewisser Halbwertszeit.

Dass der Spielende strafrechtlich nicht belangt wird, ist die gute Nachricht und die einzige. Wer ohne Schweizer Bewilligung Sportwetten organisiert, macht sich nach Art. 130 BGS strafbar – bis zu drei Jahre oder eine Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre. Die Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Der Riegel trifft also nicht den Spielenden, aber das Geld ist nicht dadurch geschützt, dass er nicht angeklagt wird.

Die zehn Plattformen einzeln

Swisslos Sporttip: das Haus mit dem dichtesten Regelwerk

Swisslos ist der eine von zwei Veranstaltern, die die interkantonale Regelung zulässt. Die Bewilligung deckt ein Grossspiel nach dem BGS (SR 935.51), die Aufsicht liegt bei der Gespa, die schweizerische Bewilligung ist Veranstalter- und Spielbewilligung zusammen. Ein Online-Konto ist nur für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet möglich – den deutschschweizerischen Kantonen, dem Tessin und Liechtenstein.

Der Einstieg ist ein Ausweisverfahren. Zur Online-Registrierung braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet; es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Das ist gründlicher als in den meisten ausländischen Verfahren und kostet zehn Minuten, die man nicht zurückbekommt. Eine zweite Registrierung gibt es nicht, und zwar nicht als Kulanzfrage.

Beim Geld gibt es zwei Wege und beide führen über den Namen. Spielguthaben auf dem Swisslos-Wallet lässt sich per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein kaufen, Mindestbetrag CHF 20; in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. PostFinance Pay steht als Zahlungsart zum Aufladen zur Verfügung, und die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt. Auszahlungen laufen innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.

Die Auszahlungsstaffel ist der eigentliche Preis dieser Konstruktion. Wer zweimal im Jahr auszahlt, fährt kostenlos; wer häufiger auszahlen will, zahlt 3 % und wartet bis zu zehn Arbeitstage. Dafür gewinnt er eine Regel, die im Ausland praktisch nicht existiert: Winnings und Guthaben gehen nur auf ein Konto, das auf den Namen des Kontoinhabers lautet (Art. 50 Abs. 2 VGS); anonyme oder Krypto-Auszahlungen kennt die bewilligte Schweizer Wette nicht. Und das Auszahlungsverfahren ist schnell, wenn der Betrag klein ist: Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut, Gewinne über CHF 1’000 gehen bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Konto. Wer unter dieser Schwelle bleibt, sieht sein Geld also sofort.

Urteil: Der Katalog ist das stärkste Argument und die schärfste Einschränkung zugleich. Es gibt keinen Gratisguthaben-Code zum Sammeln, dafür steht hinter jedem Franken ein durchgesetztes Regelwerk für Limiten, Identität und Auszahlung, wie es ausländische Marken in der Schweiz nicht bieten können.

Loterie Romande Jouez Sport: zehn Franken, die nur im Stadion zu haben sind

Die Loterie Romande ist der zweite Veranstalter, den die interkantonale Regelung zulässt, mit dem Produkt Jouez Sport und derselben Kombination aus Veranstalter- und Spielbewilligung unter Gespa-Aufsicht. Das Konto steht Personen mit Wohnsitz in den sechs Westschweizer Kantonen Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura offen.

Sie ist auch das Haus, das auf dieser Seite das einzige belegte Gratisguthaben ausgibt: die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen, CHF 10 Spielguthaben für den in den National-League-Stadien verbreiteten Code, 7’000 Stück insgesamt, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Wer rechnen will, hat hier seine Zahlen: 7 x 7’000 sind höchstens 49’000 Franken an ausgegebenem Guthaben, und bei rund CHF 4.50 erwartetem Wert pro Stück liegt der ausgeschüttete Gegenwert in der Grössenordnung einer Viertelmillion – über drei Monate, in einem Land.

Beim Geld ist sie grosszügiger und strenger zugleich. Einzahlungen auf das Spielerkonto sind auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, das Wallet-Guthaben ebenfalls auf CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto schreibt sie direkt dem Wallet gut, darüber geht es auf das Konto der angegebenen IBAN. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar. Die Verkaufsstellen der Westschweiz, 2’350 an der Zahl, machen daraus ein Netz, das anders aussieht als ein reiner Online-Shop und das dem Haus seine Reichweite gibt.

Urteil: Wer das Angebot über das Konto lobt, übersieht, woher das Guthaben stammt. Es ist ein Besucherbonus für einen Stadionabend und kein Online-Bonus, und wer es nicht innert 30 Tagen und nicht an einem der 7 Aktionstage einsetzt, hat nichts davon.

Bettilt

Bettilt hat keine Schweizer Bewilligung. Die Schweizer Bewilligung ist Veranstalter- und Spielbewilligung zusammen und wird von der Gespa beaufsichtigt; eine Bewilligung aus einem anderen Rechtsraum entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Eine an anderer Stelle gemeldete Lizenz bleibt hier ohne Kraft, das Konto hängt nicht am schweizerischen Sperrregister, und ein Schweizer Rechtsweg besteht nicht. Die Domain kann auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und per DNS blockiert werden.

Urteil: Die Eigenständigkeit der Marke ist für den Nebeneffekt verantwortlich, der hier alles entscheidet: Es gibt keinen Schweizer Weg, einen Streit auszutragen.

Rabona

Rabona hat keine Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten; eine Bewilligung aus einem anderen Land hat hier keine Wirkung (Art. 4 BGS). Anschluss an das schweizerische Sperrregister besteht nicht, ein Schweizer Rechtsweg ebenso wenig, und die Domain kann auf die Sperrliste gesetzt werden.

Urteil: Auffällig ist, was ein Schweizer Spieler merkt, wenn er die Auszahlung erwartet: Der Vorteil einer starken Marke ist kein Ersatz für einen Ort, an dem man sie durchsetzen könnte.

DirectionBet

DirectionBet hat keine Schweizer Bewilligung. Als Anbieter ausserhalb des BGS-Systems steht er nicht unter Gespa-Aufsicht, sein Konto ist nicht mit dem Sperrregister verbunden, und Schweizer Rechtsschutz besteht nicht. Die Domain kann per DNS blockiert werden.

Urteil: Die Seite richtet sich an Spieler, die ein Programm ausserhalb des Schweizer Katalogs suchen. Der Preis dafür ist, dass niemand in Bern ein Interesse hat, das Konto zu schützen.

Cloudbet

Cloudbet hat keine Schweizer Bewilligung. Die gemeldete Bewilligung fällt nicht unter Schweizer Recht; eine Bewilligung ausserhalb der Schweiz hat hier keine Geltung (Art. 4 BGS). Das Konto hängt nicht am Sperrregister, ein Schweizer Rechtsweg fehlt, und die Domain kann auf die Sperrliste kommen.

Urteil: Der einzige Posten, der bei dieser Marke wirklich zählt, ist die Frage, ob ein Schweizer Gericht später einen Anspruch durchsetzen könnte. Es gibt keines, das zuständig wäre.

Betwinner

Betwinner hat keine Schweizer Bewilligung. Die Einschätzung des Sperrregisters, des Rechtswegs und der Sperrliste unterscheidet sich nicht von der anderer ausländischer Marken: keine Verbindung zum schweizerischen Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Blockade der Domain über die Sperrliste möglich.

Urteil: Das breite Programm trägt nicht über die Geltung der Bewilligung hinaus; im Fall eines Streits steht dem Spielenden in der Schweiz kein Forum zur Verfügung.

Betovo

Betovo hat keine Schweizer Bewilligung, untersteht nicht der Gespa, ist nicht an das schweizerische Sperrregister angeschlossen, bietet keinen Schweizer Rechtsweg und kann über die Sperrliste blockiert werden. Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht die Liste der blockierten Domains und keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine gibt.

Urteil: Die Marke verspricht ein eigenes Programm. Was sie nicht verspricht und nicht liefern kann, ist ein Schweizer Ansprechpartner, wenn die Auszahlung ausbleibt.

Rollbit

Rollbit hat keine Schweizer Bewilligung. Eine Bewilligung aus einem anderen Land bleibt in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS), das Konto steht ausserhalb des Sperrregisters, Schweizer Rechtsmittel bestehen nicht, und die Domain ist über die Sperrliste blockierbar.

Urteil: Wer die Marke wählt, wählt ein Programm und ein Risiko, und das Risiko ist nicht auf der Bonusseite verbucht.

Interwetten

Interwetten hat keine Schweizer Bewilligung. Die Gespa nennt Interwetten im Zusammenhang mit dem Domain-Hopping, dem Wechsel blockierter Domains innerhalb von Stunden; die Domain kann auf der Sperrliste stehen. Anschluss an das schweizerische Sperrregister und ein Schweizer Rechtsweg bestehen nicht.

Urteil: Der Punkt, an dem die Marke die Grenze sichtbar macht, ist die Sperrliste selbst: Eine Domain, die von einem Tag auf den anderen verschwinden kann, ist ein Umstand und keine Arabeske.

Die Bewilligung als Rechengrösse

Werden die beiden Gruppen zusammengezählt, ergibt sich eine Bilanz, die kein Produktmerkmal aufwiegt. Wer in einem Swisslos-Kanton wohnt, findet in der ersten Gruppe einen Veranstalter mit Schweizer Bewilligung und in der zweiten keinen einzigen. Wer in der Westschweiz wohnt, findet dort denselben Zustand gespiegelt. Wer in Liechtenstein wohnt, wird im Swisslos-Vertragsgebiet mitgezählt, was das Grenzland zum Sonderfall macht.

Grundlagen: Gratiswette, Aktionscode und was ein Veranstalter vergeben darf

Jetzt ist der Boden bereitet, um die Begriffe selbst auseinanderzuziehen. Wer nach einem Freebet-Code sucht, sucht in Wahrheit nach vier verschiedenen Dingen – einem Mechanismus, einer Erlaubnis, einer Zahl und einer Frist – und die Suchanfrage verschmilzt sie zu einem Wort. Die Trennung ist der Anfang jeder vernünftigen Einschätzung.

Ein Fussball liegt auf dem Mittelpunkt eines leeren Rasenplatzes, im Hintergrund ragen Flutlichtmasten in die Abenddämmerung
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura.

Gratisspielguthaben, Gratiswette, Freiwette

Die Rechtssprache kennt das «Gratisspielguthaben», der Markt spricht von «Gratiswette» oder «Freiwette». Der Unterschied ist nicht nur ein Wort. Ein Gratisspielguthaben braucht nach Art. 75 Abs. 2 BGS die vorherige Zustimmung der Gespa; der Marktbegriff beschreibt, wie sich das Guthaben beim Wetten verhält. Und hier liegt die Falle, aus der die ganze Rechnung ihr Ergebnis bezieht: Der Einsatz einer Gratiswette fliesst nicht mit dem Gewinn zurück. Wer CHF 10 Gratisguthaben auf eine Quote von 2.10 setzt, gewinnt bei einem Treffer den Nettogewinn, aber nicht den Einsatz von CHF 10 dazu. Bei einer Einzahlungswette zurückzubekommen, was man gesetzt hat, ist keine Selbstverständlichkeit, sondern der Unterschied zwischen einem Guthaben und einem Geschenk.

Der Vorgang hat eine Reihenfolge, und sie lässt sich in der Reihenfolge des Kontos nachvollziehen. Erst die Zustimmung der Aufsicht zu Art und Umfang. Dann der Code, der im Aktionszeitraum verbreitet wird. Dann das verifizierte Konto, das es überhaupt gibt, sowie das Guthaben, das befristet auf dem Konto liegt. In der Schweiz beginnt der Weg also bei einem Bewilligungsverfahren und endet bei einer Frist von 30 Tagen. Wer erst am Ende nachsieht, hat den teuersten Teil schon hinter sich.

Code und Aktionsmechanik

Ein Aktionscode ist in der Schweiz ein Verbreitungsmittel und nicht das Wesen der Sache. Er transportiert die Information, dass eine Aktion läuft, und er steuert die Zuordnung. Bei «JouezSport – Patinoires et Stades» klebte er im Stadion. Weitergegeben wurde er im Rahmen einer Aktion, und das Guthaben war mengenbegrenzt. Ein solcher Code existiert zeitlich befristet, räumlich gebunden und mengenmässig gedeckelt.

Wer also nach einem Code sucht, sucht nach etwas, das nur innerhalb eines abgesteckten Zeitfensters existiert. Diese Eingrenzung ist der eigentliche Preis des Mechanismus. Ein Code ohne Aktionszeitraum ist kein Code. Diese drei Eigenschaften – befristet, gebunden, gedeckelt – sind der Grund, warum in der Schweiz keine dauerhaft im Netz stehenden Freibeträge zu finden sind.

Verfügbares und Grenzen des Angebots

Assen und Fallen liegen bei den Zahlungswegen. Bei Swisslos gibt es PostFinance Pay und den Einzahlungsschein, bei der Loterie Romande läuft alles über das Wallet. Beides hat Grenzen: CHF 20 Mindestbetrag und ein maximales Guthaben von CHF 9’999 bei Swisslos, CHF 10’000 pro 30 Tage und ein Wallet-Deckel derselben Höhe bei der Loterie Romande. Die Obergrenzen sind nicht Ausdruck einer staatlichen Kreditregelung – Kredite an Spielende sind nach Art. 75 Abs. 1 BGS ohnehin untersagt –, sondern Produktgrenzen der beiden Häuser.

Dafür verschwindet die Frage der Zuverlässigkeit dieser beiden obersten Beträge in der Praxis. Wer CHF 10 Gratisguthaben erhält, wird kaum an einer Limite von CHF 9’999 scheitern. Die Grenzen werden erst dann zur Realität, wenn jemand viel Geld im Umlauf hält, und dann schützen sie. Wer dagegen mit kleinen Beträgen hantiert, merkt von ihnen nichts – und genau deshalb taugen sie nicht als Ausrede dafür, kein Konto zu eröffnen.

Zwei praktische Regeln gehören zu einem sauberen Einstieg. Wer den Code einlöst, prüft vorher die Gültigkeitsdauer des Guthabens und den Aktionszeitraum, weil ein Guthaben nach Fristablauf wertlos ist. Und wer die Aktion nutzen will, tut es, bevor er die Verlustlimite setzt. Danach ist sie gesetzt, und eine Erhöhung wartet 72 Stunden.

Was das alles zusammen bedeutet

Diese Seite beschreibt zehn Plattformen – zwei unter Schweizer Aufsicht und acht aus anderen Rechtsräumen. Ein Code, der ein Gratisguthaben freischaltet, existiert in der Schweiz genau dort, wo die Aufsicht ihn vorab zulässt, und die Häuser, die ihn ausgeben dürfen, sind beide im Besitz einer bundesrechtlich verankerten Bewilligung. Das ist die Bilanz. Wer sie als zu mager empfindet, empfindet richtig, und hat den Grund dafür verstanden.

Aussichten

Die Verlagerung läuft in eine Richtung. Der bewilligte Schweizer Markt wird weiter von zwei Häusern mit zwei Vertragsgebieten, einem geschlossenen Katalog und einer Aufsicht geführt, die über Bonusaktionen vorab entscheidet. Ausländische Marken, die Schweizer Spielende ansprechen, stehen dauerhaft ausserhalb dieses Rahmens, und die Sperrliste, am 3. September 2019 erstmals veröffentlicht und am Ende des Jahres 2025 bei 671 Domains angelangt, ist der Ort, an dem dieser Unterschied sichtbar wird. Wer heute einen Freebet-Code sucht, findet ihn seltener, weil die Regeln ihn seltener machen.

Praxisfolgen

Was bedeutet das für den einzelnen? Wer im Swisslos-Vertragsgebiet wohnt, hat einen Veranstalter mit voller Schweizer Aufsicht, den Kombiboost als Erhöhung im Gewinnfall und kein auszahlbares Gratisguthaben. Wer in der Westschweiz wohnt, hat ein Haus, das tatsächlich Gratisguthaben vergibt, das grösste davon mit zehn Franken und 30 Tagen Frist, und einen Einzelbonus mit engen Kriterien. Wer ausserhalb dieser Gebiete wohnt, hat die Wahl, mit einer ausländischen Marke auf ein eigenes Risiko zu spielen oder darauf zu warten, dass sich die Landkarte einmal bewegt.

Die Rechnung noch einmal

Der Wert eines Gratisguthabens ist nicht sein Nennbetrag, sondern die Grösse, die übrig bleibt, wenn der Markt seine Marge genommen hat. Bei CHF 10 auf einem Zwei-Weg-Markt mit 1.90er-Quoten und einer Auszahlungsquote von 95 % liegt der erwartete Wert unter der Annahme, dass nur der Guthabenbetrag gesetzt wird, bei rund CHF 4.50. Alles darüber ist Werbung, alles darunter ist ein Guthaben, das nicht innerhalb der Frist eingesetzt wurde. Rund CHF 4.50 ist die Zahl, mit der man in diese Aktion gehen sollte, und kein Franken der zehn ist stärker als sie.

Steuern: der Betrag, den kaum jemand erreicht

Es gibt in der Schweiz keine Steuer auf Wetten, und das ist der Punkt, an dem die Erwartung sofort kippt: Der Posten, der bleibt, ist der Steuerfreibetrag. Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen – die ESTV nennt die Sportwette ausdrücklich – sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommensteuerfrei und werden erst darüber steuerbar. Der Bundesfreibetrag liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000 (im Jahr 2025 waren es CHF 1’070’400). Der kantonale Freibetrag weicht davon ab, deshalb gilt «je nach Kanton» und keine einzelne kantonale Zahl.

Über der Schwelle behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die man über die Deklaration des Gewinns in der Steuererklärung zurückholt. Unter der Schwelle bleibt der Gewinn steuerfrei. Für einen typischen Wetter, der CHF 4.50 erwarteten Wert aus einem Gratisguthaben zieht, ist die Schwelle so weit entfernt wie die nächste Galaxie.

Die ausländische Seite ist der teure Teil. Gewinne bei ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer; die kantonale Steuerpraxis des Thurgaus behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen jedoch als voll steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Es gibt in diesem Land also nicht nur keine Sportssteuer auf den Einsatz – die Behauptung wäre falsch –, sondern eine Steuer, die den ausländischen Gewinn härter anfasst als den inländischen.

Diese Seite gibt allgemeine Informationen und keine Steuerberatung. Wer prüfen will, wie sein eigener Kanton einen Gewinn behandelt, fragt einen Steuerberater oder die kantonale Steuerverwaltung.

Häufige Fragen

Gibt es in der Schweiz einen Freebet-Code für Sportwetten?

Einen dauerhaft gültigen Code gibt es nicht. Gratisspielguthaben brauchen nach Art. 75 Abs. 2 BGS die vorherige Zustimmung der Gespa, und die Zustimmungen fallen spärlich aus – 2025 gab es deren 24 an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Codes gehören darum zu befristeten Aktionen und nicht zu einem offenen Angebot.

Wer darf in der Schweiz überhaupt Sportwetten anbieten und Aktionen vergeben?

Nur Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport besitzen eine Bewilligung für Sportwetten als Grossspiel. Beaufsichtigt werden sie von der Gespa. Aktionen mit Gratisspielguthaben darf nur vergeben, wer vorab eine Zustimmung der Aufsicht erhalten hat.

Wird der Einsatz einer Gratiswette mit dem Gewinn zurückgezahlt?

Nein. Bei einer Gratiswette ohne Rückzahlung des Einsatzes fliesst nur der Nettogewinn zurück; wer CHF 10 auf eine Quote von 2.10 setzt, erhält im Trefferfall den Gewinn ohne die eingesetzten CHF 10. Bei Swisslos und bei der Loterie Romande sind Gratisspielguthaben zudem generell nicht auszahlbar.

Warum braucht ein Gratisguthaben in der Schweiz die vorherige Zustimmung der Gespa?

Das Gesetz behandelt Gratisspiele und Gratisguthaben als bewilligungspflichtigen Vorgang, nicht als Marketingmassnahme. Der Veranstalter muss Art und Umfang vorab vorlegen, und erst danach darf er das Guthaben ausgeben. Damit liegt die Entscheidung über jede Aktion bei der Aufsicht und nicht beim Anbieter.

Muss vor der ersten Wette eine Verlustlimite gesetzt werden?

Bei Swisslos ja: Vor der ersten Teilnahme müssen Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage gesetzt werden, Oberlimite CHF 9’999 und unter 21 Jahren CHF 1’000. Eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Ein staatlicher Einzahlungsdeckel existiert nicht.

Inhalt erstellt vom Team «dartstippsch.com»