Sportwetten ohne Einzahlung: der Gratisbetrag ist nicht das Geschenk, für das man ihn hält

Updated Oktober 2026
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Stand: 29. Oktober 2026. Die Angaben zu den Bewilligungen und zur Aufsicht wurden gegen die Informationen der Gespa und gegen die veröffentlichten Teilnahmebedingungen der beiden Schweizer Veranstalterinnen abgeglichen.

Eine leere Geldbörse aus Leder liegt geöffnet auf einem Tisch, daneben ein Kugelschreiber und ein Smartphone mit dunklem Display.
Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen.

Ein Guthaben, das man nicht eingezahlt hat, fühlt sich an wie ein Geschenk. Es ist keines. Wer in der Schweiz nach Sportwetten ohne Einzahlung sucht, stösst fast immer auf dieselbe Bauweise: Es gibt einen Betrag, und daneben steht ein Satz, der ihn wieder wegnimmt. Beim einen heisst er «nicht auszahlbar», beim anderen «30 Tage gültig», beim dritten ist es die Wohnsitzgrenze, die den Zugang schliesst, bevor die erste Wette überhaupt platziert ist. Die eigentliche Frage lautet deshalb nicht, wie hoch der Betrag ist. Sie lautet, was er kostet, bis er zu Geld wird — und ob er das überhaupt kann.

Für Schweizer Verhältnisse ist die Antwort auf diese Frage kurz und unangenehm: Bei den beiden Veranstalterinnen, die hier wetten dürfen, ist ein Neukundenangebot ohne eigenen Einsatz die Ausnahme, und wo es eines gab, blieb das Guthaben Spielguthaben. Wer ein Angebot mit sofort verfügbarem Gratisbetrag sucht, landet deshalb fast zwangsläufig bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Dort ist der Betrag grösser. Der Preis dafür steht in keinem Aktionsfenster.

Die Grenze, die den Gratisbetrag zuerst bezahlt: die Rechtslage

Gratisspielguthaben braucht in der Schweiz die vorgängige Zustimmung der Aufsicht. Das ist keine Detailregel, sondern der Grund, weshalb die hiesige Angebotslandschaft so dünn ist: Sportwetten sind ein Grossspiel unter dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019, Art. 3 lit. c und e), und für kostenlose Spiele oder Gratisguthaben verlangt Art. 75 Abs. 2 BGS ausdrücklich die vorherige Zustimmung der Gespa. Der Veranstalter darf also nicht einfach einen Betrag auswerfen und die Bedingungen später nachreichen. Er muss fragen.

Ein langer, leerer Flur in einem Verwaltungsgebäude mit Holztüren und Steinboden im kühlen Tageslicht.
Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; Personen unter 18 Jahren sind von der Teilnahme ausgeschlossen.

Wie sparsam die Aufsicht antwortet, zeigt die Zahl der Bewilligungen für das Jahr 2025: 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Über zwei Veranstalterinnen hinweg sind das 32 Freigaben in einem ganzen Jahr. Wer daraus ableitet, dass es hier keine Aktionskultur gibt, liegt richtig.

Ein Punkt, den kaum jemand auf dem Radar hat: Bis zur Gründung der Gespa war die eidgenössische Spielbankenkommission zuständig — für Casinos. Die Aufsicht über Sportwetten liegt heute bei der Interkantonalen Geldspielaufsicht in Bern, das Geldspielkonkordat ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Wer bei einer Beschwerde zur falschen Stelle anruft, verliert Zeit.

Zwei Bewilligungen, und dann ist Schluss

Die Kantone haben die Zahl der Veranstalterinnen von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Es gibt keine dritte Bewilligung, die man übersehen hätte, und keine Warteliste. Die Gespa veröffentlicht keine Liste weiterer bewilligter Anbieter, weil es keine weiteren gibt; sie führt nur die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains.

Ein Basketballkorb hängt in einer leeren Turnhalle, durch hohe Fenster fällt Licht auf das Holzparkett.
Spielguthaben auf dem Swisslos-Wallet kann per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein gekauft werden (Mindestbetrag CHF 20).

Wie verengt das den Markt tatsächlich ist, zeigt der Blick auf die Gebietsgrenzen. Swisslos, Sitz Basel, veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020); das Sportwettenprodukt heisst Sporttip. Das Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Für den Westen veranstaltet die Loterie Romande Jouez Sport in Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Ein Online-Konto setzt einen Wohnsitz in der Schweiz voraus (Art. 47 Abs. 3 VGS) und in der Praxis einen im Gebiet der jeweiligen Veranstalterin. Wer in Zürich wohnt, kann bei Jouez Sport kein Konto eröffnen. Wer in Genf wohnt, keines bei Sporttip. Von zehn Anbietern in einem Vergleich sind damit zwei erreichbar — für jede Leserin und jeden Leser, je nach Wohnkanton.

Der Rechtsschutz ist das eigentliche Argument. Eine Bewilligung nach Art. 21–25 BGS braucht eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung je Spiel, und sie gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Eine ausländische Bewilligung entfaltet hier keine Wirkung, gleichgültig ob sie aus Curaçao, Malta oder Deutschland stammt.

Sporttip: Mindesteinsatz CHF 1 und was eine Limite verändert

Bei Sporttip beginnt eine Einzel- oder Kombinationswette bei CHF 1, der Höchsteinsatz liegt bei CHF 1’000 je Einzel- oder Kombinationswette und bei CHF 10’000 für eine Systemwette. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.

Der Mindesteinsatz von CHF 1 ist für die Frage nach wetten ohne Einzahlung die entscheidende Zahl. Er bedeutet: Ein kleines Guthaben ist nicht daran gescheitert, dass die Plattform hohe Einsätze verlangt. CHF 10 Gratisspielguthaben reichen rechnerisch für zehn Einzelwetten zu je CHF 1. Sie reichen aber nicht, um daraus Geld zu machen — dazu unten mehr.

Was der Gratisbetrag mit dem eigenen Konto macht: Spielerschutz und Limiten

Zuerst die unbequeme Seite. Wer wegen eines Anreizes mehr einsetzt als vorgesehen, verliert eigenes Geld, nicht das der Veranstalterin. Der Gratisbetrag senkt die Hemmschwelle, aber nicht das Risiko; er verschiebt es nur an die Stelle, an der die eigene Einzahlung beginnt.

Die Limiten setzt der Spielende, nicht der Staat

In der Schweiz gibt es keine gesetzlich fixierte Einzahlungsobergrenze. Die Vorgabe ist eine andere: Der Veranstalter muss von den Spielenden einen oder mehrere Höchstwerte für Einsätze oder Verluste pro Tag, Woche oder Monat verlangen (Art. 87 VGS). Vor der ersten Teilnahme an Sporttip müssen Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage gesetzt werden, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.

Der Unterschied zwischen «sofort» und «72 Stunden» ist der ganze Mechanismus. Eine Verlustlimite zu senken ist ein Klick. Sie wieder zu erhöhen, dauert drei Tage — und zwar in der Situation, in der jemand es am wenigsten abwartet. Wer diesen Schalter für lästig hält, hat ihn nicht verstanden.

Die 72 Stunden stehen in den Bedingungen der Veranstalterin, nicht im Gesetz: Der Statutentext nennt für eine Erhöhung 24 Stunden (Art. 87 VGS). Swisslos und Loterie Romande wenden die längere Frist an. Wer nach dem gesetzlichen Minimum sucht, findet in der Schweiz eine Praxis, die strenger ist als der Text.

Sperren, die über das eigene Konto hinausreichen

Der Zugang lässt sich bei Swisslos produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, und die Sperre wird während der Frist nicht aufgehoben. Eine unbefristete Spielsperre wird dagegen in ein schweizweites Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Die Aufnahme in dieses Register folgt Art. 80–82 BGS und erfasst überschuldete wie spielsuchtgefährdete Personen; eine freiwillige Sperre lässt sich erst nach drei Monaten wieder aufheben (Art. 84 VGS), unter Beteiligung einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS).

Was das für einen Gratisbetrag bedeutet: Es gibt keinen Zustand, in dem jemand gesperrt ist und trotzdem weiterspielt, um ein Guthaben «abzuräumen». Wer gesperrt ist oder minderjährig, hat keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Das Guthaben ist dann weg, und das ist rechtlich so gewollt.

Ein warnender Befund gehört hierher, weil er die Rede von der strengen Schweizer Kontrolle erdet: Bei Testkäufen der Gespa im Jahr 2025 wurde an Verkaufsstellen in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Die Verkaufsstellen sind kein Bollwerk. Wer sich auf das Verkaufsstellenalter verlässt, verlässt sich auf eine Münze mit zu vielen schlechten Seiten.

Wo der Spielende selbst nachschauen muss

Die Zahl der offenen Punkte ist bei diesem Thema gross, und keine Zusammenfassung schliesst sie. Was eine bestimmte Aktion wert ist, steht in den Teilnahmebedingungen der jeweiligen Veranstalterin: Betrag, Frist, Gültigkeitsdauer, Auszahlbarkeit. Ob eine Wette als gültig gewertet wird, steht im Wettprogramm und im Wettschein — bei Sporttip gilt die reguläre Spielzeit als reguläre Spieldauer plus Nachspielzeit, Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Wer vor der ersten Wette fünf Minuten in diese Dokumente schaut, spart sich die Diskussion nach der ersten strittigen Wette.

Grants, Credits und der Satz, der sie entwertet: Bonus- und Gratiswetten

Neukundenangebote ohne eigenen Einsatz sind bei Schweizer Veranstaltern die Ausnahme. Wo es eines gab, war es durchweg an Bedingungen gebunden, und die Bedingungen sind die eigentliche Information. Vorab zu prüfen sind drei Dinge: welche Frist läuft, ob das Guthaben auszahlbar ist, und wie lange es gültig bleibt.

Das Lehrstück aus der Westschweiz

Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben — insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar.

Man kann diesen Vorgang als grosszügig lesen. Man kann ihn auch als das lesen, was er ist: ein Mechanismus mit einer Wohnzimmertür, einer siebentägigen Uhr und einem Verfall nach dreissig Tagen. CHF 10, die niemand auszahlen kann, sind kein Geld. Sie sind ein Einsatzguthaben mit Ablaufdatum, und der Ablauf ist der Punkt: Wer die Frist verstreichen lässt, hat nichts verloren, weil er nie etwas besass.

Was Gratisspielguthaben von Gewinnen unterscheidet

Die Trennung ist bei beiden Veranstalterinnen dieselbe und sie ist sauber: Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Bei Swisslos gilt das ausdrücklich in den Bedingungen für die Online-Teilnahme, bei der Loterie Romande ebenso. Was auszahlbar ist, sind Gewinne — und auch dort gelten Regeln.

Bei Swisslos werden Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung automatisch dem Wallet gutgeschrieben; höhere Gewinne gehen bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf ein Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto. Die Loterie Romande schreibt Gewinne bis CHF 1’000 netto dem Wallet gut und überweist darüber hinaus auf die angegebene IBAN. Sporttip zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen.

Die dritte Auszahlung ist die Stelle, an der ein Gratisangebot plötzlich eine Gebühr trägt. Wer zweimal im Jahr Geld abhebt, merkt nichts davon. Wer öfter abhebt, zahlt für die Bequemlichkeit.

Auch die Fristen laufen gegen den Spielenden: Sporttip-Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos; eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben. Wer auf einen Gratisbetrag spekuliert, sollte den Kalender mitlesen.

Der Bonus, der erst ab vier Voraussagen existiert

Der Sporttip-Kombiboost gilt nur online, für Prematch, Live und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage, Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz; beide sind pro Wettendem nur einmal nutzbar, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost.

Das Wort «Boost» klingt nach einem Zuschlag auf alles. Der Zuschlag hängt an Bedingungen, die man kaum je alle gleichzeitig erfüllt: vier Voraussagen mit einer Mindestquote, alle online, kein Cash-Out. Für ein Gratisguthaben von CHF 10 ändert das nichts an dessen Wert — es ändert nur, wie viel Zusatzaufwand nötig wäre, um überhaupt in die Nähe einer Erhöhung zu kommen.

Was ein Gratisguthaben unter Bedingungen tatsächlich wert ist

Hier rechnet sich die Frage, weshalb ein nicht auszahlbares Guthaben weniger wert ist, als auf dem Aktionsfenster steht. Die Zahlen, die in diese Rechnung gehören, sind die CHF 10 Spielguthaben der Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» und ein Markt mit zwei Ausgängen, in dem beide Seiten die Quote 1.90 tragen. Dieser Markt ist ein Rechenbeispiel, kein quotiertes Angebot — er steht hier, um zu zeigen, wie sich die Mechanik auswirkt, und nicht als Preis, den irgendjemand heute bekommt.

Aus den beiden Quoten ergibt sich ein Quotenschlüssel von 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90), also etwa 95 %, und damit eine Marge von rund 5 %. Anders gesagt: Von jedem Franken, der auf diesem Markt liegt, gehen im Durchschnitt etwa 5 Rappen an die Buchmacherin und rund 95 Rappen zurück an die Wettenden.

Der Gratisbetrag selbst löst das nicht auf. Weil die CHF 10 nicht auszahlbar sind und die Gewinne daraus teilweise dem Spieler gehören, liegt der durchschnittliche Wert des Guthabens — gerechnet als Betrag mal (Quote − 1) geteilt durch Quote, multipliziert mit dem Quotenschlüssel dieses Marktes, und unter der Annahme, dass der volle Betrag einmal auf diesen Markt gesetzt wird — in einem Band von etwa CHF 8.50 bei vorsichtiger Platzierung auf einen einzigen Ausgang bis gegen CHF 9.50, wenn das Guthaben mehrfach auf denselben Markt verteilt eingesetzt wird und die Gewinne daraus mitgesetzt werden. Wer das Guthaben in mehreren kleineren Wetten auf unterschiedliche Ausgänge spielt, verschiebt das Ergebnis innerhalb dieses Bandes; wer es in einem einzigen Kombinationswettenschein mit deutlich längerer Quote einsetzt, bewegt es nach oben oder nach unten, ohne dass die Marge verschwindet.

Diese Schätzung ist ein Durchschnitt über sehr viele Wetten, keine Zusage. Sie beschreibt, was das Angebot im Mittel wert ist, und nicht, was eine einzelne Wette einbringt. CHF 10, die man nicht abheben kann, haben beim besten Willen nie CHF 10 gekostet — und das ist der einzige Punkt, an dem das Wort «Gratisguthaben» in der Werbung ehrlich ist.

Der Vergleich: Woran sich ein Angebot ohne Einzahlung messen lassen muss

Beim Vergleich zählt nicht die Höhe des Gratisbetrags, sondern die Bewilligung, die Umsatzbedingungen, die Limiten und die Auszahlungsregeln. Ein grosser Betrag mit harten Bedingungen kann teurer sein als ein kleiner. Genau deshalb steht in der folgenden Übersicht keine Spalte mit Bonusbeträgen: Sie wäre die Spalte, die am wenigsten über den Preis aussagt.

Anbieterin oder Anbieter Bewilligung in der Schweiz Veranstalterin oder gemeldete Bewilligung
Swisslos Sporttip Veranstalter- und Spielbewilligung (BGS, SR 935.51), Aufsicht Gespa SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalter- und Spielbewilligung (BGS, SR 935.51), Aufsicht Gespa Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande)
Duelbits keine Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht erstellt, in der Schweiz ohne Wirkung
Donbet keine Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht erstellt, in der Schweiz ohne Wirkung
Unibet keine Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht erstellt, in der Schweiz ohne Wirkung
1xBet keine Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht erstellt, in der Schweiz ohne Wirkung
Wettigo keine Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht erstellt, in der Schweiz ohne Wirkung
N1 Bet keine Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht erstellt, in der Schweiz ohne Wirkung
MyStake keine Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht erstellt, in der Schweiz ohne Wirkung
22Bet keine Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht erstellt, in der Schweiz ohne Wirkung

Die linke Hälfte dieser Tabelle spaltet sich in zwei Zeilen und acht. Zwei Bewilligungen stehen acht Marken gegenüber, die in der Schweiz keine haben und deren gemeldete Bewilligung hier keine Wirkung entfaltet (Art. 4 BGS).

Was in der Tabelle nicht steht, ist der unangenehmste Teil des Vergleichs: Bei sechs der acht ausländischen Marken fehlt derzeit das Schweizer Verbot der Werbung für nicht bewilligtes Geldspiel. Art. 74 Abs. 3 BGS verbietet sie, Art. 131 BGS ahndet sie mit einer Busse von bis zu CHF 500’000. Das ist der Grund, weshalb jede Besprechung im Abschnitt «Die geprüften Anbieter im Einzelnen» beschreibt und bewertet und keine zum Mitmachen auffordert.

Worin der Unterschied zwischen Konditionen und Werbeversprechen liegt

Ein Anbieter ohne Einzahlung ist nicht dasselbe wie ein Anbieter ohne Bedingungen. Wer den Ausdruck zum ersten Mal liest, stellt sich meistens vor, dass ein Betrag auf dem Spielerkonto erscheint und man damit macht, was man will. Was tatsächlich erscheint, ist ein Guthaben mit Regeln.

Gratisguthaben, Freiwette, Bonus: drei Dinge, die sich unterschiedlich verhalten

Im Schweizer Recht ist der Begriff technisch: Gratisspielguthaben braucht die Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS) und fällt nicht mit einem Gewinn zusammen. Auf dem Markt kursiert daneben «Gratiswette» oder «Freiwette» — und die verhält sich anders, weil bei den meisten ausländischen Angeboten der Einsatz nicht mit ausbezahlt wird. Wer eine Freiwette über CHF 10 bei Quote 2.00 gewinnt, bekommt nicht CHF 20, sondern den Gewinnanteil von CHF 10 ohne den Einsatz. Die Unterscheidung klingt spitzfindig. Sie entscheidet darüber, ob aus dem beworbenen Betrag am Ende CHF 9 oder CHF 19 werden, und sie ist der häufigste Grund, weshalb ein Spielender sich nach der ersten gewonnenen Wette betrogen fühlt.

Bei einem Gratisspielguthaben kommt die zweite Einschränkung dazu, die noch härter ist: Das Guthaben selbst ist nicht auszahlbar. Was auszahlbar wird, ist der Gewinn, und nur der. Aus CHF 10 Spielguthaben können also echte Franken werden. Aus dem Guthaben selbst nie.

Was in einem Anbietervergleich tatsächlich vergleichbar ist

Die Zahl, die auf dem Aktionsfenster steht, ist die einzige, die alle gleich lesen können. Deshalb vergleichen auch alle sie. Nur sagt sie wenig: Sie ist ein Bruttowert vor der Frist, vor der Gültigkeitsdauer, vor der Auszahlbarkeit und vor der Quote, auf die man sie setzen muss.

Vier Angaben machen zwei Angebote wirklich vergleichbar. Die erste ist die Bewilligungslage — sie entscheidet, ob es eine Aufsicht, ein Sperrregister und einen Rechtsweg gibt. Die zweite ist die Frist, in der man das Guthaben überhaupt erhalten und einsetzen kann. Die dritte ist eine Mindestquote, falls das Angebot eine verlangt: Sie zwingt zu Wetten mit schlechterem Quotenschlüssel, und der Verlust daraus frisst einen Teil des grosszügig beworbenen Betrags. Die vierte ist das, was am schwierigsten zu finden ist und am meisten kostet — die Regel, ob und wie ein Guthaben auszahlbar wird.

Der Schweizer Spielraum, und was er nicht enthält

Wer im Vertragsgebiet wohnt, hat einen bewilligten Zugang. Er ist freiwillig schmal: Erlaubt ist nur, was auf der Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten steht (Version 10.09.2026, Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden zählen nur, wenn sie aufgeführt sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie aufgeführt sind, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet, Trainingsläufe nie. Corner- und Kartenmärkte tauchen in der Liste nicht auf, eine Esport-Sektion ebenso wenig. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind ausgeschlossen (Art. 25 Abs. 2 BGS).

Das ist der Preis des Schweizer Rahmens, und er wird selten offen benannt. Ein bewilligtes Angebot ist eng, weil das Gesetz es eng hält — nicht, weil die Veranstalterin keine Ideen hätte. Wer ein breites Wettprogramm mit exotischen Märkten sucht, sucht etwas, das es innerhalb der Bewilligung nicht gibt.

Die Livewette ist erlaubt, prematch und live, sofern eine entsprechende Entscheidung vorliegt; eine gesetzliche Beschränkung auf einzelne Live-Märkte kennt das BGS nicht. Virtuelle Sportarten lassen sich aus dem Gesetz nicht sauber beantworten. Cash-Out ist nicht reguliert und bleibt eine Funktion des jeweiligen Anbieters — bei Sporttip gibt es ihn für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur online und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung; ein ausgeführter Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden.

Die geprüften Anbieter im Einzelnen

Zehn Marken, zwei Gruppen. Die erste Gruppe darf in der Schweiz Sportwetten veranstalten, die zweite nicht — und die zweite ist in dieser Besprechung trotzdem enthalten, weil Schweizer Spielende ihr begegnen und weil ein Vergleich, der nur die bewilligte Hälfte zeigt, die Entscheidung verfälscht.

Swisslos Sporttip: die einzige Bewilligung für den Deutschschweizer Wohnsitz

Wer in der Deutschschweiz, im Tessin oder im Fürstentum Liechtenstein wohnt, hat hier seinen bewilligten Zugang — und die anderen neun Marken dieser Liste bleiben ihm verwehrt. Der Einstieg verlangt mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet, keine bestehende Spielsperre und eine einmalige Registrierung; die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Ein Konto, ein Mensch, kein Zweitkonto.

Das Guthaben wird gekauft, nicht gewonnen: Spielguthaben auf dem Swisslos-Wallet lässt sich per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein erwerben, mit einem Mindestbetrag von CHF 20; in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Bezahlt werden kann unter anderem mit PostFinance Pay, wo die Transaktion direkt in der PostFinance App bestätigt wird.

Ein Gratisbetrag von CHF 20 liesse sich damit nicht klein einsetzen — der Mindestbetrag für einen Kauf liegt bei CHF 20, der Mindesteinsatz liegt bei CHF 1. Das Verhältnis von Mindesteinsatz zu Mindestkauf ist das eigentliche Thema: Wer CHF 20 kauft, hat zwanzig Wetten zu je CHF 1 vor sich und keine Grenze, die ihn vor der einundzwanzigsten schützt, ausser seiner eigenen Verlustlimite.

Fazit. Die Zahl, die hier zählt, ist nicht der Mindestbetrag der Aktion, sondern der Wohnkanton des Lesers: Er entscheidet, ob dieses Angebot überhaupt offensteht. Wer im Vertragsgebiet wohnt, bekommt dafür eine Aufsicht, ein Sperrregister und eine Verlustlimite, die 72 Stunden braucht, um sich zu lockern. Wer nicht im Gebiet wohnt, kann an diesem Teil der Liste nichts nutzen.

Loterie Romande Jouez Sport: bewilligt, aber nur für sechs Kantone

Für Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura ist dies die bewilligte Veranstalterin. Die Loterie Romande nennt als Kontaktadresse Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Die Aktion lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen, verteilt über die National-League-Stadien.

Die Geldschienen sind hier eine Spur anders gestrickt als bei Swisslos: Erlaubt sind Einzahlungen von höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage und ein Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto gehen direkt auf das Wallet, höhere auf die angegebene IBAN. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar — der Satz steht in allen drei Dokumenten, von denen diese Zeile lebt.

Interessanter als die Beträge ist die Verteilung: 7’000 Stück zu CHF 10 über sieben Stadiontage in sechs Kantonen. Das ist eine Aktion, die sich nicht an ein landesweites Publikum richtet, sondern an Menschen, die ohnehin an einem bestimmten Abend im Stadion waren. Wer sie aus dieser Beschreibung kennt, hat sie ohnehin verpasst.

Fazit. Der Engpass ist hier nicht der Betrag, sondern der Wohnkanton und die Aktionsdichte: 7’000 Guthaben über sechs Kantone verteilt ergeben für den einzelnen Spielenden eine sehr kleine Chance auf einen Betrag, der dreissig Tage später verfällt. Wer in der Westschweiz wohnt und die Bewilligung sucht, findet hier das Gegenstück zu Sporttip; wer ausserhalb wohnt, findet eine Anbieterin, die er nicht nutzen kann.

Duelbits: bewilligt anderswo, hier nicht anschlussfähig

Duelbits hat keine Schweizer Bewilligung. Seine gemeldete Bewilligung entfaltet in der Schweiz keine Wirkung, es besteht keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, und ein Schweizer Rechtsweg steht nicht offen. Die Gespa führt diese Domains auf ihrer Sperrliste, was eine DNS-Blockade nach sich ziehen kann.

Was das praktisch heisst: Wer hier gewinnt und sich über die Auszahlung streiten muss, hat keine Schweizer Adresse, an die er sich wenden kann. Und bei einer Streitigkeit über einen Gratisbetrag ist das genau der Fall, der eintritt — ein Guthaben, das verfällt, während man auf eine Antwort wartet.

Fazit. Die Frage, ob ein Guthaben auszahlbar ist, wird bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung nicht von einer Aufsicht entschieden, sondern von dessen eigenen Bedingungen. Und der stärkste Hebel, den ein Spielender dann hätte — eine Beschwerde bei einer Schweizer Behörde — existiert nicht.

Donbet: wer das Sperrregister für eine Formalität hält

Donbet hat keine Schweizer Bewilligung, keine Verbindung zum Sperrregister und keinen Schweizer Rechtsweg; die Domains können auf der Gespa-Sperrliste landen. Ein gesperrter Zugang wird dabei nicht dauerhaft geschlossen: Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt, ein Vorgang, den die Gespa als Domain-Hopping bezeichnet.

Das ist die eigentliche Zumutung an dieser Stelle. Wer annimmt, die Zugangssperre schütze ihn, irrt — sie trifft einen Anbieter, der die Adresse wechselt, während der Spielende in seinem eigenen Sperrregister steht.

Fazit. Wer die Spielsperre einmal freiwillig eingetragen hat, sollte bei einem Anbieter ohne Anschluss an das Register überhaupt nicht erst anfangen. Der Eintrag gilt hier nicht, und die Verantwortung für die Ausnahme liegt danach beim Spielenden allein.

Unibet: der bekannte Name als Beruhigungspille

Unibet hat keine Schweizer Bewilligung; seine gemeldete Bewilligung hat hier keine Wirkung, kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Domains können auf der Sperrliste der Gespa landen. Ein bekannter Name macht daraus keine bewilligte Veranstalterin.

Bekanntheit ist die am einfachsten herzustellende Eigenschaft einer Marke und die am schlechtesten begründete. Sie sagt nichts über die Bewilligungslage, nichts über einen Rechtsweg und nichts darüber, ob ein Guthaben auszahlbar wird.

Fazit. Ein Name, den man schon einmal gehört hat, ist kein Qualitätsmerkmal, sondern Wiedererkennung. Für die Entscheidung, die hier ansteht, trägt sie nichts bei.

1xBet: die Frage nach dem Rechtsweg

1xBet hat keine Schweizer Bewilligung, keine Verbindung zum Sperrregister und keinen Schweizer Rechtsweg; diese Domains kann die Gespa auf ihre Sperrliste setzen. Das Verbot nach Art. 74 Abs. 3 BGS gilt für die Werbung für nicht bewilligtes Geldspiel, und es richtet sich an den, der wirbt — ein Punkt, der in der öffentlichen Diskussion regelmässig verrutscht.

Für einen Streit über einen Gratisbetrag ist die Zuständigkeitsfrage entscheidend. Ohne Bewilligung ohne schweizerische Gerichtsbarkeit im Hintergrund bleibt eine Beschwerde ein Schreiben, auf das jemand antworten kann oder nicht. Die Wartezeit ist der Preis.

Fazit. Der Unterschied zu den beiden bewilligten Veranstalterinnen liegt hier nicht in der Höhe eines beworbenen Betrags, sondern darin, an welcher Stelle ein Streit entschieden wird. Bei den einen durch eine Aufsicht. Bei diesem Anbieter durch ihn selbst.

Wettigo: das Argument der Beschränkung

Wettigo hat keine Schweizer Bewilligung, keine Verbindung zum Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsweg; die Domains können auf der Sperrliste der Gespa landen. Für Schweizer Spielende bedeutet das: keine verbindlichen Limiten nach Art. 87 VGS, keine Verlustlimite, die 72 Stunden braucht, um sich zu lockern.

Das ist der Punkt, der in der verbreiteten Darstellung am häufigsten unter den Tisch fällt. Die Schweizer Limitenpflicht ist lästig, und sie ist der einzige Abschnitt dieses Themas, den ein Anbieter nicht kopieren kann, ohne bewilligt zu sein.

Fazit. Die Verlustlimiten der bewilligten Veranstalterinnen sind unbequem, und sie sind der einzige Teil des Schweizer Rahmens, der auch dem Spielenden etwas gibt. Wer auf eine Plattform ohne diese Pflicht ausweicht, tauscht nicht Konfiguration gegen Geschwindigkeit, sondern eine Bremse gegen keine.

N1 Bet: die Sperrliste als letzte Instanz

N1 Bet hat keine Schweizer Bewilligung, keine Verbindung zum Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsweg; die Domains können auf der Gespa-Sperrliste landen. Bei einer Blockade über DNS kann der Zugang verschwinden, ohne dass zuvor eine Auszahlung abgeschlossen wurde.

Und die Domains tauchen dort nicht gleichzeitig auf: Die erste Sperrliste datiert vom 3. September 2019, Ende 2025 umfasste sie 671 Domains. Die Liste wächst mit Verzögerung, was für einen Anbieter eine Gnadenfrist und für den Spielenden eine offene Frage ist.

Fazit. Bei diesem Anbieter trägt der Spielende das Risiko einer unfertigen Auszahlung, die von einem technischen Vorgang abhängt, den er nicht steuert und nicht vorhersehen kann.

MyStake: Gewinne, die im Verfahren hängen bleiben

MyStake hat keine Schweizer Bewilligung, keinen Anschluss an das Sperrregister und keinen Schweizer Rechtsweg; die Domains können auf der Sperrliste der Gespa landen. Der Spielende wird nicht bestraft — das Bundesamt für Justiz sagt das ausdrücklich. Aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden.

Die Aussage «der Spielende wird nicht bestraft» ist beruhigend und nicht dasselbe wie «der Gewinn bleibt beim Spielenden». Genau diese Unterscheidung ist die teuerste Zeile dieses Themas.

Fazit. Der Austausch, um den es hier geht, ist klar benannt: Der Spielende gewinnt den Komfort der Auswahl und verliert den Schutz, den das Schweizer System über die Einziehung nachliefert. Wer den Gewinn fest eingeplant hat, sollte diesen Tausch kennen.

22Bet: eine Domain, die sich ersetzen lässt

22Bet hat keine Schweizer Bewilligung, keinen Anschluss an das Sperrregister und keinen Schweizer Rechtsweg; die Gespa führt diese Domains auf der Sperrliste, wo sie über DNS blockiert werden. Die Gespa nennt in diesem Zusammenhang Interwetten und Bet-at-Home; auch bet365 führt sie auf der Liste.

Das Domain-Hopping ist aus Sicht der Aufsicht ein Ärgernis und aus Sicht des Spielenden ein Hinweis darauf, wie schwach die technische Blockade als Schutzmechanismus ist. Eine blockierte Domain ist eine verschlossene Tür an einem Gebäude mit mehreren Eingängen.

Fazit. Ein Spielender, der auf eine wechselnde Adresse setzt, verlässt sich auf die Ausdauer eines Anbieters und nicht auf eine Bewilligung. Schweizer Renn- und Sportwettenrecht kennt für diesen Fall keinen Ausgleich.

Was am Ende von den zehn Anbietern bleibt

Zehn Marken, ein Vergleich, zwei Bewilligungen. Das Verhältnis ist so ungünstig, dass es den Vergleich fast erübrigt — und doch lohnt genau an dieser Stelle ein zweiter Blick, weil die verbleibende Wahl eine andere ist, als sie wirkt.

Wer im Swisslos-Vertragsgebiet wohnt, kann bei Sporttip spielen: mit einer Verlustlimite, die beim Lockern 72 Stunden benötigt, mit einem Mindesteinsatz von CHF 1, mit Kombiboost und Quotenboost unter Bedingungen, mit einem Mindestkauf von CHF 20, mit einer dritten Auszahlung, die 3 % Kommission tragen kann, und mit Wallet-Gewinnen bis CHF 1’000, die automatisch gutgeschrieben werden. Wer in der Westschweiz wohnt, hat Jouez Sport mit Einzahlungsgrenzen von CHF 10’000 pro 30 Tage und derselben Regel, dass Gratisspielguthaben nicht auszahlbar ist.

Der Rest der Liste ist für einen Schweizer Spielenden kein Ausweichweg, sondern eine andere Rechnung. Die acht Marken ohne Schweizer Bewilligung liefern, was der bewilligte Rahmen nicht liefern kann: ein grosszügig wirkendes Aktionsfenster, weniger Marktbeschränkungen, keine Verlustlimitenpflicht nach Art. 87 VGS. Bezahlt wird das mit dem Fehlen eines Anschlusses an das Sperrregister, mit dem Fehlen eines Schweizer Rechtswegs, mit dem Risiko der Einziehung im Verfahren gegen den Anbieter und mit der Unsicherheit einer Auszahlung, die von einem technischen Vorgang abhängen kann. Ausländische Gewinne unterliegen überdies der kantonalen Steuerpraxis — Thurgau etwa behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als vollständig steuerbares Einkommen.

Und die Steuerfrage hat noch eine zweite Seite, die kaum je erwähnt wird. Gewinne aus einem in der Schweiz bewilligten Grossspiel sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und werden erst darüber besteuert; der Bundesbetrag liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000 (2025 waren es CHF 1’070’400). Der kantonale Freibetrag weicht davon ab, also gilt «je nach Kanton». Oberhalb des Freibetrags behält die Veranstalterin 35 % Verrechnungssteuer ein, die man über die Steuererklärung zurückholt. Eine Wette mit einem Gratisguthaben von CHF 10 liegt meilenweit unter dieser Grenze: keine Einkommenssteuer, keine Verrechnungssteuer. Eine Wettsteuer auf den Einsatz kennt die Schweiz nicht.

Die Empfehlung lässt sich in einen Satz fassen, der niemandem gefällt. Für Schweizer Spielende ist der bewilligte Weg der einzige, der mit einer Aufsicht, einem Sperrregister und einem Rechtsweg ausgestattet ist — und er liefert das Gratisguthaben, nach dem die meisten suchen, praktisch nie. Beides zusammen ist kein Versehen des Systems, sondern seine Bauweise: Der Gratisbetrag ist der Köder eines Marktes, der hier nicht stattfinden darf. Für Fragen zur eigenen Steuersituation führt der Weg zur Steuerberatung oder zur kantonalen Steuerverwaltung und nicht in ein Aktionsfenster.

Häufige Fragen zu Sportwetten ohne Einzahlung

Kann man in der Schweiz bei bewilligten Veranstaltern ohne eigene Einzahlung wetten, und woher käme das Guthaben dann?

Bei Swisslos und Loterie Romande ist ein Neukundenangebot ohne Einsatz die Ausnahme, und Gratisspielguthaben braucht die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Wo es eines gab — etwa CHF 10 im Rahmen der Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» — stammte es aus der Aktion selbst, war 30 Tage gültig und nicht auszahlbar.

Wie hoch ist der Mindestbetrag, wenn man bei Swisslos Guthaben ins Wallet lädt?

Spielguthaben auf dem Swisslos-Wallet lässt sich per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein erwerben, mit einem Mindestbetrag von CHF 20. In 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt.

Welche Aktion bot die Loterie Romande an, und wie lange lief sie?

Diese Aktion fand an 7 Tagen zwischen dem 17. Dezember 2025 und dem 10. März 2026 statt. Wer innert 7 Tagen den verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben, insgesamt 7’000 Stück.

Warum braucht ein Gratisspielguthaben die Zustimmung der Aufsicht?

Art. 75 Abs. 2 BGS unterstellt kostenlose Spiele und Gratisguthaben der vorgängigen Zustimmung der Gespa. Die Aufsicht entscheidet damit mit, welche Anreize ein bewilligter Veranstalter überhaupt auswerfen darf. Für 2025 sind 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos dokumentiert.

Wie hoch ist der Mindesteinsatz bei Sporttip, und was heisst das für kleine Guthaben?

Bei Sporttip beginnt eine Einzel- oder Kombinationswette bei CHF 1, der Höchsteinsatz liegt bei CHF 1’000 je Einzel- oder Kombinationswette und bei CHF 10’000 für eine Systemwette. CHF 10 Gratisspielguthaben reichen damit für zehn Einzelwetten — aber nicht dafür, dass daraus auszahlbares Geld wird.

Welche Risiken bringt ein Angebot ohne Schweizer Bewilligung, und welche Rolle spielt die Sperrliste?

Bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung entfaltet eine ausländische Bewilligung hier keine Wirkung (Art. 4 BGS), es gibt keinen Anschluss an das Sperrregister und keinen Schweizer Rechtsweg; Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Die Gespa führt eine Sperrliste blockierter ausländischer Domains, die Ende 2025 671 Einträge umfasste.

Inhalt erstellt vom Team «dartstippsch.com»