Gratiswette ohne Einzahlung — die Aktion ist klein, die Bedingungen sind es nicht
Unter dem Lead: Stand 29. Oktober 2026; Bewilligungen geprüft gegen die Gespa und die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020).

Wer in der Schweiz nach einer Gratiswette ohne Einzahlung sucht, landet schnell bei Versprechen, die hier keine Grundlage haben. Das liegt nicht an fehlendem Angebot, sondern am Gesetz. Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel, und der Kreis der Veranstalter ist geschlossen: Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport, mehr nicht. Gratisguthaben brauchen zusätzlich die vorgängige Zustimmung der Gespa, und genau darum sind die Aktionen selten, klein und an Bedingungen geknüpft, die man vor der Teilnahme liest oder besser gar nicht erst mitmacht.
Die ehrlichste Zahl dieser Seite steht ganz vorne. Wer bei der Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» innert sieben Tagen einen in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, bekam CHF 10 Spielguthaben. Der Betrag war 30 Tage gültig und nicht auszahlbar. Man kann darüber schmunzeln oder sich ärgern — beides ist berechtigt. Nur sollte niemand glauben, dass am Ende der sieben Tage Geld auf dem Konto liegt.
Rechtslage Schweiz: warum es hier kaum Gratiswetten gibt
Die Rechtslage ist der Ausgangspunkt, um die Unterschiede im Schweizer Markt zu verstehen. Nur so lassen sich die Angebote richtig einordnen.

Online-Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019, Art. 3 lit. c und e). Beaufsichtigt wird das von der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht in Bern, gestützt auf das Geldspielkonkordat, in Kraft seit 1. Januar 2021. Nicht von der ESBK, die nur Casinos prüft. Eine Bewilligung braucht zwei Teile — eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21 bis 25 BGS) — und sie gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Ein ausländischer Schein, aus Curaçao, Malta oder Deutschland, hat hier keine Wirkung. Nicht eingeschränkt, nicht teilweise, sondern keine.
Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Swisslos mit dem Produkt Sporttip, Sitz Basel, tätig gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020). Und die Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport, die für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura veranstaltet und 2’350 Verkaufsstellen zählt. Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Wettanbieter, weil es keine gibt. Die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste der gesperrten ausländischen Domains.
Die Bewilligung gilt nur in der Schweiz
Was das praktisch heisst, merkt man erst beim Registrieren. Ein Online-Konto setzt Wohnsitz in der Schweiz voraus (Art. 47 Abs. 3 VGS) und in der Praxis zusätzlich Wohnsitz im Gebiet des jeweiligen Veranstalters. Sporttip läuft im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein. Zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet. Wer in Genf wohnt, kommt dort nicht rein, und wer in Zürich wohnt, kommt nicht zu Jouez Sport. Der Schweizer Markt ist nicht ein Markt, sondern zwei, mit einer Sprachgrenze dazwischen, die härter ist als jede Quotenkonkurrenz.
Der Nettoertrag geht an gemeinnützige Zwecke in den Kantonen (Art. 125 BGS). Das ist keine Fussnote, sondern der Grund, warum der Markt so gebaut ist, wie er ist: Es geht nicht darum, möglichst viele Neukunden mit möglichst grossen Gratisguthaben anzulocken.
Was überhaupt bewettet werden darf
Die erlaubte Palette ist eine geschlossene Liste: die Gespa-Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten (Version 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden stehen nur darauf, wenn sie gelistet sind. Frauenwettbewerbe ebenso. Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über die Teilnahme an einem internationalen Wettkampf oder über das Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe sind nie erlaubt, Ecken- und Kartenmärkte stehen nicht auf der Liste, und eine Esport-Sektion gibt es nicht. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS). Wer aus dem Ausland ein Dutzend weiterer Märkte kennt, findet hier eine kürzere Speisekarte.
Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und währenddessen, sofern der Veranstalter eine entsprechende Verfügung hat. Eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte kennt das BGS nicht. Cash-Out ist nicht reguliert — dazu mehr im Abschnitt «Swisslos Sporttip».
Wo ausländische Anbieter stehen
Ausländische Marken tauchen in dieser Übersicht auf, weil Schweizer Spielende ihnen begegnen, und sie werden nach denselben Kriterien eingeordnet. Sie tragen aber alle dieselbe Kennzeichnung: ohne Schweizer Bewilligung. Das ist kein Schönheitsfehler, sondern die ganze Geschichte.
Das Organisieren von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist eine Straftat: bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre (Art. 130 BGS). Die Spielenden werden nicht bestraft. Ihr Geld kann in einem Verfahren gegen den Anbieter aber eingezogen werden, und einen Schweizer Anspruch auf Auszahlung haben sie nicht. Dazu kommt: keine Anbindung an das Sperrregister, keine Schweizer Aufsicht, keine Schlichtungsstelle. Die Gespa führt eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren (Art. 86 bis 93 BGS). Die erste Liste datiert vom 3. September 2019, Ende 2025 umfasste sie 671 Domains. Gesperrte Adressen werden innert Stunden ersetzt — Domain-Hopping nennt die Gespa das; sie nennt dabei auch Marken wie Interwetten und Bet-at-Home und führt bet365 auf der Liste.
Die ehrliche Formulierung lautet: ausländisch heisst kein Schweizer Schutz, Schweizer heisst zwei Veranstalter, eine geschlossene Liste an Sportarten und Märkten, Wohnsitzpflicht und Identitätsprüfung. Keine der beiden Seiten ist von sich aus die sichere Wahl.
Was eine Gratiswette in der Schweiz zusätzlich braucht
Gratisspiele und Gratisguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Im Jahr 2025 erteilte sie deren 24 an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Das ist die Zahl, die die ganze Aktionseinfallslosigkeit dieses Marktes erklärt: Acht Zustimmungen für den grössten Teil der Deutschschweiz in einem Jahr. Wer aus einem anderen Land gewohnt ist, dass jeder Anbieter mit einem Neukundenbonus winkt, wird hier nüchtern. Betrag und Bedingungen ergeben sich ausschliesslich aus den Teilnahmebedingungen des jeweiligen Veranstalters. Werbung darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS); für Glücksspiel, das in der Schweiz nicht erlaubt ist, ist Werbung verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und mit Busse bis CHF 500’000 bedroht (Art. 131 BGS). Ein Werbeverbot zu bestimmten Tageszeiten gibt es nicht.
Spielerschutz: was Gratisguthaben an den Limiten ändert
Nichts. Das ist die kurze Antwort, und sie ist die wichtigste dieses Abschnitts. Ein Gratisguthaben ist Guthaben. Es läuft auf demselben Spielerkonto, unter denselben Limiten, unter derselben Sperre wie eingezahltes Geld. Wer glaubt, Gratisguthaben liege neben dem Schutzsystem, irrt.
Limiten setzen die Spielenden selbst, nicht der Staat. Der Veranstalter muss einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen (Art. 87 VGS). Eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung gesetzlich nach 24 Stunden; Swisslos und Loterie Romande sehen in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden vor. Bei Swisslos müssen Spielende vor der ersten Sporttip-Teilnahme Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Ein gesetzlich festgeschriebener Einzahlungsdeckel existiert in der Schweiz nicht.
Sperre heisst Sperre — bei allen Wetten desselben Veranstalters
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine freiwillige Sperre lässt sich erst nach drei Monaten wieder aufheben (Art. 84 VGS), unter Beteiligung einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS). Gesperrte oder minderjährige Personen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS).
Für Gratisguthaben folgt daraus eine unbequeme Konsequenz: Wer gesperrt ist, kann das Guthaben weder nutzen noch auszahlen lassen, und wer sein Limit erreicht hat, kommt mit der Gratiswette nicht daran vorbei. Die Gespa-Testkäufe 2025 zeigen im Übrigen, wie lückenhaft die Kontrolle an der Theke ist — an Verkaufsstellen wurde in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Die Verkaufsstellenkontrolle ist also nichts, worauf man sich verlässt.
Verantwortungsvolles Spielen heisst in der Schweiz vor allem: Limiten vor dem ersten Einsatz setzen, nicht danach. Wer Limiten erst dann einrichtet, wenn das Guthaben weg ist, setzt sie zu spät.
Gratiswetten und Boni: was die Aktion wert ist
Die Aktion der Loterie Romande zeigt, wie so etwas in der Schweiz aussieht. «JouezSport – Patinoires et Stades» lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben, insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig und nicht auszahlbar. Drei Einschränkungen in einem Satz: sieben Tage Zeit, sieben Aktionstage, dreissig Tage Gültigkeit, und am Ende kein Rappen auszahlbar. Der Code selbst gehört nicht auf diese Seite — er stand in den Stadien, und wer ihn nicht gelesen hat, braucht ihn auch nicht.
Was der Betrag unter einer Quote wirklich hergibt, lässt sich ausrechnen, und die Rechnung ist ernüchternder als der Betrag.
Was CHF 10 Gratisguthaben unter einer Quote hergeben
Nehmen wir einen illustrativen Zweiwegemarkt mit Quoten von 1.90 und 1.90 — ein Rechenbeispiel, kein quotierter Preis. Der Quotenschlüssel dieses Marktes, also der Anteil aller Einsätze, der zurückbezahlt wird, liegt bei 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90), das heisst bei rund 95 %. Die Marge des Veranstalters ist die Differenz zu 100 %, also rund 5 %. Wer CHF 10 Gratisguthaben auf eine dieser beiden Quoten setzt und dessen Einsatz nicht mit dem Gewinn zurückbezahlt wird, erhält im Erfolgsfall CHF 19 auf dem Konto. Der Zugewinn, den die Aktion im Erfolgsfall bringt, beträgt CHF 9. Über viele solcher Wetten gemittelt — die Annahme ist, dass nur das Gratisguthaben gesetzt wird — liegt der Wert des Angebots bei rund CHF 4.50, also einer Bandbreite von ungefähr CHF 4 bis CHF 5, je nachdem, wie der Markt genau steht. Die Einsätze zahlt man also nicht mit dem eigenen Konto, und trotzdem halbiert sich der Wert des Guthabens auf dem Weg zur Auszahlung. Das ist keine Kritik an der Loterie Romande. Das ist, wie jede Quote funktioniert.
Was die Zahl nicht sagt: dass irgendetwas davon eintritt. Sie beschreibt den durchschnittlichen Wert über viele Wetten, keinen Gewinn und keinen Ausgang für einen einzelnen Schein.
Frist, Mindestquote, Auszahlbarkeit: die drei Bedingungen, die zählen
Eine Gratiswette ist ein Guthaben mit Bedingungen. Drei davon entscheiden darüber, ob sie etwas wert ist.
Die Frist ist der erste Hebel. Bei «Patinoires et Stades» waren es sieben Tage ab Erhalt des Codes, und wer in dieser Zeit nicht zur Wette kam, hatte nichts. Die Mindestquote ist der zweite: Eine Aktion kann verlangen, dass nur Wetten ab einer bestimmten Quote teilnehmen, und wer das überliest, hat die Aktion nicht erfüllt. Die Auszahlbarkeit ist der dritte und härteste Hebel — Gratisspielguthaben aus Promotionen ist bei beiden Veranstaltern nicht auszahlbar. Bei Swisslos kommt hinzu, dass Gratisspielguthaben aus Promotionen generell nicht auszahlbar ist, und bei der Loterie Romande steht dieselbe Regel in ihrem allgemeinen Spielreglement.
Umsatzvorgaben, wie sie im Ausland üblich sind, gehören zum Bild dazu: eine Aktion kann verlangen, dass ein Guthaben mehrfach gesetzt wird, bevor etwas davon zu Geld wird. Wer eine solche Bedingung nicht liest, hat den Aufwand ohne Aussicht.
Was Gratisguthaben bei der Auszahlung nicht mitnimmt
Bei Swisslos zahlt die Auszahlung selbst dann nichts von der Gratiswette aus: Spielguthaben wird innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto ausbezahlt; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden. Die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist dabei nicht auszahlbar.
Die Loterie Romande hat ihre eigenen Schwellen: Sie lässt Einzahlungen auf das Spielerkonto von höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage zu, ein Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000, Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Gratisspielguthaben ist auch hier nicht auszahlbar.
Zwei Häuser, zwei Systeme, ein gemeinsamer Schluss: Bei beiden endet die Gratiswette spätestens dort, wo das Bankkonto anfängt.
Die zehn Anbieter im Vergleich: Bewilligung, Auszahlung, Alltag
Die Rangliste einer Gratiswetten-Seite ist traditionell nach der Höhe des Guthabens sortiert. In der Schweiz führt das in die Irre, denn das grösste Guthaben nützt nichts, wenn es nicht auszahlbar ist. Fair verglichen werden die Zulassung in der Schweiz, die Limiten, die Wege für Guthaben und Auszahlung sowie die Bedingungen der Aktion. Genau das tut die Tabelle, und zwar mit den Feldern, die die Zulassung betreffen.
| Anbieter | Bewilligung für die Schweiz | Veranstalter bzw. gemeldete Bewilligung |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel; Sporttip |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS | Société de la Loterie de la Suisse Romande; Jouez Sport |
| bet-at-home | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz |
| 1xBet | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz |
| Jackbit | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz |
| MyStake | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz |
| 1Bet | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz |
| MrXbet | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz |
| HornetBet | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz |
| Donbet | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz |
Zwei Zeilen mit Bewilligung, acht ohne. Wer die Tabelle als Angebotsvergleich liest, hat sie falsch gelesen — sie ist ein Zuständigkeitsvergleich. Bei den acht ausländischen Marken steht in der zweiten Spalte die gemeldete Bewilligung, und die hat in der Schweiz keine Geltung (Art. 4 BGS). Was das konkret kostet: keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Anspruch, kein Schweizer Schlichtungsweg, und ein Gewinn, der nach der Steuerpraxis einzelner Kantone steuerbar ist. Wer die Steuerfrage stellt, geht zur kantonalen Steuerverwaltung; für Schweizer Grossspiele gilt der Freibetrag.
Die Tabelle vergleicht die Zulassung, nicht die Qualität des Wettprogramms. Zwei Anbieter dürfen hier von Gesetzes wegen weniger anbieten als acht, die es dürfen und dafür nichts garantieren. Das ist der Handel, den ein Schweizer Wettende eingeht, und er lässt sich nicht mit einem Blick auf die Quoten auflösen.
Bewilligung und Rechtsdurchsetzung: was die Zulassung praktisch bedeutet
Die Zulassung entscheidet über drei Dinge, die man erst merkt, wenn sie fehlen. Erstens die Auszahlung: Bei bewilligten Veranstaltern werden Gewinne und Salden nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers ausbezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme Auszahlungen oder Krypto-Auszahlungen existieren im bewilligten Schweizer Wettmarkt nicht, und eine Kreditgewährung an Spielende ist verboten (Art. 75 Abs. 1 BGS). Zweitens die Sperre: Nur wer dem Schweizer System angeschlossen ist, prüft die Sperre. Drittens der Rechtsweg: Gegen einen Anbieter ohne Bewilligung führt in der Schweiz kein Weg zum Geld.
Ein Punkt, der oft falsch kolportiert wird: Die Schweiz kennt kein Instrument, mit dem Banken oder Kartensysteme Zahlungen an unerlaubte Wettseiten sperren. Blockiert wird auf DNS-Ebene durch die Telekom-Anbieter, gestützt auf die Sperrliste der Gespa — nicht durch das Zahlungssystem. Wer erzählt, die Karte werde nicht durchgehen, erzählt etwas Falsches. Sie geht durch. Das ist der Punkt.
Die Steuerfrage, nüchtern
Gewinne aus Schweizer Grossspielen — die ESTV nennt Sportwetten ausdrücklich — sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und erst darüber steuerbar. Der Bundesfreibetrag liegt ab 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000 (2025: CHF 1’070’400). Der kantonale Freibetrag weicht davon ab, die Grenze ist also je nach Kanton eine andere. Oberhalb des Freibetrags behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die man über die Steuererklärung zurückholt. Für einen gewöhnlichen Wettenden liegt das alles weit jenseits des Erreichbaren: keine Einkommenssteuer und keine Verrechnungssteuer auf dem Gewinn.
Anders bei ausländischen Anbietern. Deren Gewinne unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, aber die kantonale Steuerpraxis etwa des Kantons Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen als vollständig steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Eine Schweizer Wettsteuer auf Einsätze existiert nicht. Wer das für sich klären will, fragt eine Steuerberaterin oder die kantonale Steuerverwaltung.
Grundlagen: wie eine Gratiswette ohne Einzahlung funktioniert
Der Kern lässt sich in einem Satz sagen: Eine Gratiswette ohne Einzahlung ist ein Guthaben mit Bedingungen, und der Einsatz wird mit dem Gewinn nicht zurückbezahlt. Wer nur diesen Satz mitnimmt, hat mehr verstanden als aus jeder Werbebotschaft.

Der Unterschied liegt in der Mechanik. Bei einer gewöhnlichen Wette setzt man CHF 10 und bekommt im Erfolgsfall die CHF 10 zurück plus den Gewinn — die Quote enthält den Einsatz. Bei einem Gratisguthaben setzt man fremdes Geld: CHF 10, die man nicht eingezahlt hat. Man bekommt im Erfolgsfall den aus der Quote errechneten Betrag, aber ohne den Einsatz, weil der nie der eigene war. Bei Quoten von 1.90 und 1.90 heisst das: CHF 19 auf dem Wallet, davon CHF 9 Zugewinn. Bei einem eigenen Einsatz von CHF 10 wären es CHF 19 gewesen, von denen CHF 10 das eigene Geld zurück sind und CHF 9 der Gewinn — derselbe Betrag, aber ein anderer Ausgangspunkt für alles, was danach folgt.
Wer eine Sporttip-Wette platziert, findet die Rechenregel in den Spielregeln: Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal der Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten. Das Ergebnis wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Die Abrundung auf 5 Rappen ist keine Nebensache: Sie ist der Ort, an dem das Haus den letzten halben Rappen behält, und in der Summe über viele Wetten ist das genau die Art von Detail, die den Unterschied zwischen einer gerechneten und einer gefühlten Quote ausmacht.
Ein Konto gehört einer Person, verifiziert
Gratisguthaben hängt an einem Konto, und ein Konto hängt an einer Identität. Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet. Es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Ein Konto pro Spielende mit verifizierter Identität (Art. 47 bis 52 VGS) — das ist keine Schikane, sondern die Voraussetzung dafür, dass eine Sperre überhaupt greifen kann. Wer anonym spielt, kann nicht geschützt werden.
Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; Minderjährige sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Die Selbstbeschränkung ist hier nicht nur eine Frage des Anstands, sie steht in den Regeln.
Einzelwette, Kombiwette, Systemwette — und was der Einsatz begrenzt
Bei Sporttip beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Der Mindesteinsatz von CHF 1 ist bemerkenswert niedrig — er ist der Grund, warum sich ein Gratisguthaben von CHF 10 überhaupt sinnvoll aufteilen lässt. Der Höchsteinsatz von CHF 1’000 für eine Einzelwette ist dagegen die Grenze, an der die Vorstellung vom grossen Coup endet.
Der Kombiboost von Sporttip gilt nur online, für Prematch-, Live- und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Das ist die interessanteste Aktion im Schweizer Angebot, und sie ist zuerst ein Umsatzwerkzeug: Wer auf fünfzehn Voraussagen kommt, hat fünfzehn Märkte getippt.
Quotenboosts bei Sporttip gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage. Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Wer einen Boost setzt und dann auscasht, tauscht die Erhöhung gegen die Sicherheit — eine Entscheidung, die man bewusst treffen sollte und nicht im Reflex.
Wenn das Ereignis platzt: Regeln, die Geld kosten können
Wird ein Sporttip-Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn nachgeholt — oder im Rahmen eines Turniers — ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Bei Kombinationen ist das der teure Fall: Aus einer Quote von 2.10 wird eine von 1.00, und der Rest der Kombination trägt die Wette allein.
Sporttip-Livewetten gelten unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00. In spielentscheidenden Situationen wie Elfmeter, Roter Karte oder Videoschiedsrichter-Entscheid kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Wer live setzt, während der Ball an der Latte ist, spielt mit diesem Risiko; es steht in den Regeln, und es ist die am wenigsten verzeihende Regel des ganzen Wettprogramms.
Zur regulären Spielzeit gehört bei Sporttip die reguläre Spieldauer plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung werden ausschliesslich über die Bet-Builder-Funktion kombiniert; nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten.
Sporttip-Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos. Eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben. Sechs Monate klingen nach viel Zeit. Beim Umzug, bei einer Krankheit, beim Vergessen eines Wettscheins sind sie es nicht.
Swisslos Sporttip: bewilligt, begrenzt, transparent — der rechnerische Weg
Swisslos ist der Veranstalter mit dem schmaleren Gratiswetten-Angebot und dem genaueren Regelwerk. Das ist keine Schwäche, sondern eine Konsequenz: Wer bewilligt ist, veröffentlicht seine Bedingungen so, dass man sie nachrechnen kann.
Für eine Gratiswette heisst das zuerst: Die Guthaben aus solchen Aktionen sind ausdrücklich nicht auszahlbar, und die Auszahlung von Spielguthaben ist ohnehin geregelt. Innerhalb von 365 Tagen zahlt Swisslos zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden. Die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung werden automatisch dem Wallet gutgeschrieben; Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto überwiesen.
Auf- und Nachladen läuft über die eigenen Wege: Spielguthaben auf dem Swisslos-Wallet kann per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein gekauft werden, Mindestbetrag CHF 20, in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Als Zahlungsart zum Aufladen des Spielkontos bietet Swisslos PostFinance Pay an; die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt.
Cash-Out bei Sporttip gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden; Swisslos muss Cash-Out nicht für alle Wetten anbieten. Wer auscasht, verkauft seinen Schein zum jeweiligen Marktpreis an das Haus zurück — nichts anderes. Das ist kein Notausgang.
Über die Limiten hat Swisslos die Kontrolle: Mindesteinsatz CHF 1, Höchsteinsatz CHF 1’000 für Einzel- und Kombinationswetten, CHF 10’000 für Systemwetten, jederzeit ohne Angabe von Gründen änderbar. Dazu die selbst gesetzten Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage, mit Oberlimite CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren, sofort wirksam bei Senkung und erst nach 72 Stunden bei Erhöhung.
Der Massstab, nach dem ich Swisslos auf einer Seite über Gratisguthaben beurteile, ist nicht die Höhe des Angebots. Es ist die Selbstbindung bei den Erhöhungsfristen. Wer eine Verlustlimite erst nach drei Tagen anheben kann, hat in einem Moment der Gier eine Wand vor sich. Das ist es, was ein bewilligter Veranstalter anbietet und ein ausländischer nicht.
Loterie Romande Jouez Sport: bewilligt, mit Verkaufsstellennetz
Die Loterie Romande ist der zweite Veranstalter, mit Sitz in Lausanne, 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitenden. Sie veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura.
Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» ist das konkreteste Beispiel für eine Gratiswette ohne Einzahlung, das dieser Markt zu bieten hat. Vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026, an 7 Aktionstagen, CHF 10 Spielguthaben für einen Code aus den National-League-Stadien, eingegeben innert 7 Tagen im verifizierten Konto. Insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar.
Rechnet man das durch, ergibt sich ein zweiter Blick auf die Aktion. 7’000 Stück zu CHF 10 sind nominal CHF 70’000, die die Loterie Romande unter ihre Kundschaft verteilt hat. Bei einem illustrativen Zweiwegemarkt mit Quoten von 1.90 und 1.90 liegt der Quotenschlüssel bei rund 95 % und die Marge bei rund 5 %; setzt man nur das Gratisguthaben, liegt der Wert des Angebots im Mittel bei rund CHF 4.50 pro Kopf, also ungefähr CHF 4 bis CHF 5. Das ist eine Bandbreite, keine Zusage — und die anschaulichste Art zu sagen, dass ein Gratisguthaben nicht nach seinem Nennwert zählt. Dass der durchschnittliche Wert eines Gutscheins ungefähr halb so gross ist wie die Zahl auf dem Gutschein, ist keine versteckte Gebühr. Es ist derselbe Mechanismus, der bei jedem Schein läuft. An der Stadionkasse zählt der Nennwert. Auf dem Wettschein zählt die Quote.
Die Einzahlungsseite ist grosszügig und trotzdem begrenzt: Einzahlungen auf das Spielerkonto von höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage, ein Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto gehen direkt ins Wallet, höhere auf das Konto der angegebenen IBAN. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.
Was die Westschweizer Lösung gegen die Deutschschweizer auszeichnet, ist nicht die Aktion, sondern das Netz: 2’350 Verkaufsstellen sind ein Vertriebskanal, den eine reine Online-Marke nicht hat. Für eine Gratisaktion am Stadionrand ist das die eigentliche Infrastruktur. Der Preis dafür ist die Frist.
bet-at-home: Erfahrung im Domain-Hopping
bet-at-home ist die Marke aus der Liste, die in der Schweiz am sichtbarsten mit ihrem Netz umgeht. Sie gehört zu den Marken, die die Gespa im Zusammenhang mit Domain-Hopping ausdrücklich nennt — der Mechanismus, mit dem gesperrte Adressen innert Stunden durch neue ersetzt werden. Die Sperrliste der Gespa umfasste Ende 2025 insgesamt 671 Domains.
Für die Schweiz bedeutet das: keine Bewilligung, kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Weg zum Geld. Wer hier spielt, spielt in einem Verhältnis, das die Schweizer Regeln nicht abbilden — die gemeldete Bewilligung hat hier keine Geltung (Art. 4 BGS). Auf einer Seite, die nach Gratisguthaben sucht, ist bet-at-home damit kein Kandidat für den ersten Blick, sondern eine Marke, die man erkennt und einordnet.
Der praktische Punkt für Schweizer Spielende: Die Marke kann durchaus ein breites Programm zeigen. Was fehlt, ist alles, was hinter dem Login beginnt — Aufsicht, Sperregister, Schlichtung, und im Steuerfall die kantonale Behandlung der Gewinne. Der Domainwechsel ist dabei kein Zeichen von Heimlichkeit, sondern ein bekanntes, offen beschriebenes Verfahren. Die Gespa nennt die Marke im gleichen Atemzug wie den Mechanismus. Das ist der Grund, warum eine Marke, die so oft die Adresse wechselt, in einem Vergleich nicht durch ihre Oberfläche führt, sondern durch ihre Zuständigkeit — und die ist hier keine.
1xBet: grosses Programm, harte Zuständigkeitsgrenze
1xBet tritt mit der Bandbreite auf, die man aus internationalen Listen kennt. Für diese Übersicht zählt etwas anderes: Für die Schweiz besteht keine Bewilligung, nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen hier Sportwetten veranstalten.
Die gemeldete Bewilligung hat in der Schweiz keine Geltung (Art. 4 BGS). Kein Anschluss an das schweizerische Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, keine Schweizer Aufsicht. Die Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und per DNS blockiert werden. Bei Domain-Hopping taucht die Marke in der Gespa-Information nicht in derselben Reihe auf wie die beiden bewilligten Veranstalter; das macht sie nicht bewilligt, es macht sie nur weniger demonstrativ.
Für einen Vergleich heisst das: Wo ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung ein umfangreicheres Wettprogramm zeigt, ist der Umfang nicht der Vorteil, für den ihn die Oberfläche ausgibt. Die geschlossene Liste der Gespa umfasst Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten (Art. 25 BGS, Art. 29 VGS) und schneidet Ecken-, Karten- und Esport-Märkte aus. Wer diese Märkte anderswo findet, findet sie in einem Rahmen ohne Schweizer Schutz. Das ist der ganze Unterschied, und er ist grösser als jede Quotendifferenz.
Jackbit: moderne Oberfläche, dieselbe Lücke
Jackbit stellt sich als zeitgemässe Plattform dar. Die Zuständigkeitsfrage beantwortet die Oberfläche nicht, und das ist der Punkt, an dem eine Bewertung ansetzt: keine Schweizer Bewilligung, keine Geltung einer anderswo gemeldeten Bewilligung in der Schweiz (Art. 4 BGS), kein Anschluss an das Sperrregister.
Was daraus für Schweizer Spielende folgt, ist nicht die Qualität des Angebots, sondern die Frage, wer im Streitfall zuständig ist. Bei einem bewilligten Veranstalter ist die Antwort die Gespa und das Schweizer Recht. Bei Jackbit ist sie: niemand in der Schweiz. Wer eine Sperre eingetragen hat, wird hier nicht davon erfasst — das Sperrregister gilt für die bewilligten Veranstalter und für Casinos einschliesslich Online-Casinos.
Eine moderne Oberfläche ist kein Nachweis. Sie ist eine Oberfläche. Wo eine Marke mit einem schlanken, schnellen Auftritt wirbt, der eine Schweizer Bewilligung suggeriert, ohne sie zu haben (Art. 74 Abs. 3 BGS verbietet die Werbung für nicht erlaubtes Glücksspiel ohnehin), wird die Beurteilung ungemütlich. Zuständigkeit lässt sich nicht designen.
MyStake: breites Portfolio, keine Schweizer Zuständigkeit
MyStake gehört zu den Marken, die sich über mehrere Produkte hinweg präsentieren. Für die Schweiz bleibt die Einordnung dieselbe: keine Bewilligung, gemeldete Bewilligung ohne Geltung (Art. 4 BGS), keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg.
Auf einer Seite, deren Thema Gratisguthaben ist, ist dieser Punkt wichtiger als bei einer reinen Sportwetten-Übersicht. Gratisguthaben ist bei den bewilligten Veranstaltern ein Guthaben, das auf einem verifizierten Konto liegt und dessen Nutzung an dieselben Limiten gebunden ist wie alles andere. Wo kein Schweizer Rahmen greift, gibt es auch keinen Anspruch darauf, dass ein Guthaben so behandelt wird, wie es die Schweizer Regeln vorsehen — angefangen bei der Auszahlung auf ein Konto im Namen des Inhabers (Art. 50 Abs. 2 VGS).
Was MyStake dennoch in eine Liste bringt: Schweizer Spielende begegnen der Marke, und wer sie einordnet, ordnet sie als ausländisches Angebot ein, nicht als Schweizer Konkurrenz zu Sporttip oder Jouez Sport. Eine Marke mit mehreren Produkten bleibt für den Schweizer Sportwettenmarkt eine Marke ohne Bewilligung.
1Bet: kurzer Name, klare Rechtslage
1Bet reiht sich in die Gruppe der Marken, deren gemeldete Bewilligung in der Schweiz keine Geltung hat (Art. 4 BGS). Keine Schweizer Bewilligung, kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden.
Der Vergleichsmassstab bleibt derselbe wie bei den anderen ausländischen Marken, und es lohnt sich, ihn hier scharf zu stellen: Der Vorteil eines ausländischen Anbieters ist in der Schweiz nie rechtlicher Art. Er kann in der Auswahl liegen, in der Bedienung, in der Quote — aber nicht im Schutz. Wer das verwechselt, verwechselt die ganze Rechnung.
Für Gratisguthaben heisst das konkret: Es gibt keine Schweizer Regel, die vorschreibt, wie ein solches Guthaben behandelt wird, keine Schweizer Stelle, die eine Auszahlung durchsetzt, und keine Schweizer Sperre, die greift. Ein Name, der auf den ersten Blick neutral klingt, ist im Schweizer Kontext eine Marke ausserhalb des Systems.
MrXbet: Nischenauftritt ohne Schweizer Rahmen
MrXbet zielt erkennbar auf ein Publikum, das spezielle Angebote sucht. Für die Schweiz gilt die nüchterne Einordnung: keine Bewilligung, keine Geltung einer anderswo gemeldeten Bewilligung (Art. 4 BGS), kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrliste möglich.
Für einen Vergleich heisst das: Nischenauftritte sind schwer zu bewerten, und sie sind es besonders dann, wenn die Zuständigkeit fehlt. Ein Schweizer Spielender, der ein spezielles Angebot sucht, sollte die Frage ganz vorne stellen: Wer ist zuständig, wenn etwas schiefgeht? Bei einem bewilligten Veranstalter lautet die Antwort: die Gespa und das Schweizer Recht. Bei MrXbet lautet sie: niemand in der Schweiz.
Das ist die nüchterne Pointe. Ein Angebot, das auf einen besonderen Reiz setzt, erzeugt keine Zuständigkeit, und eine Zuständigkeit lässt sich nicht nachbestellen.
HornetBet: schlanker Auftritt, voller Zuständigkeitsmangel
HornetBet präsentiert sich als kompakte Plattform. Die Zuständigkeitsfrage bleibt dieselbe: keine Schweizer Bewilligung, keine Geltung der gemeldeten Bewilligung in der Schweiz (Art. 4 BGS), kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg.
Wer die Marke in einem Wettvergleich sieht, sollte zwei Dinge trennen: die Oberfläche und den Rahmen. Ein schlanker Auftritt ersetzt keine Bewilligung, und eine Bewilligung ersetzt kein Programm. In der Schweiz ist die Bewilligung der erste Filter, weil an ihr die Auszahlungsregeln hängen (Art. 50 Abs. 2 VGS) und weil an ihr die Sperre hängt.
Für Gratisguthaben bedeutet das: Ein Guthaben entsteht hier ausserhalb der Regeln, die in der Schweiz für Gratisspielguthaben gelten, bis hin zur vorgängigen Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Das ist keine Formalie, sondern der Grund, warum das Schweizer Angebot so schmal ist. Wer das Angebot breiter findet, findet es anderswo — mit einem anderen Rechtsrahmen.
Donbet: letzte Zeile, dieselbe Regel
Donbet schliesst die Liste der ausländischen Marken, und die Einordnung unterscheidet sich in keinem Punkt: keine Schweizer Bewilligung, gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS), kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrliste möglich.
Die Wiederholung ist Absicht. Bei acht Marken mit identischer Zuständigkeitslage wäre es eine Verzerrung, sie unterschiedlich zu behandeln, als hätte die eine ein anderes Verhältnis zum Schweizer Recht als die andere. Sie haben dasselbe: keines.
Wer bis hierher gelesen hat, hat eine einfache Landkarte: zwei bewilligte Veranstalter mit Gebietsgrenzen und schmalem Aktionsangebot, acht Marken ohne Schweizer Bewilligung mit der ganzen daraus folgenden Unzuständigkeit. Gratisguthaben gibt es hier wie dort — aber nur auf einer Seite der Grenze mit einem Schweizer Anspruch dahinter.
Was ein Gratisguthaben am Ende kostet
Die Ausgangsfrage war, was eine Gratiswette ohne Einzahlung den Leser kostet. Die Antwort ist eine Rechnung mit mehreren Posten, und keiner davon ist der Betrag auf dem Gutschein.
Der erste Posten ist der Quotenschlüssel. Über einen illustrativen Zweiwegemarkt mit Quoten von 1.90 und 1.90 bleibt rund 95 % der Einsätze im Umlauf, die Marge beträgt rund 5 %. CHF 10 Gratisguthaben sind damit im Mittel etwa CHF 4.50 wert, irgendwo zwischen CHF 4 und CHF 5. Das ist der Mechanismus, der auf jeden Schein wirkt, und ein Gratisguthaben ist vor ihm nicht geschützt.
Der zweite Posten ist die Zeit. Neun Aktionswochen, sieben Aktionstage, sieben Tage Frist, dreissig Tage Gültigkeit. Wer die Frist verpasst, hat nicht einen Franken verloren und auch nichts gewonnen. Bei einer Aktion, die ihren Wert nur entfaltet, wenn man sie innert einer Woche nutzt, trägt man einen Erinnerungsposten mit sich herum.
Der dritte Posten ist der Auszahlungsweg. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar — bei Swisslos und bei der Loterie Romande gleichermassen. Wer will, dass aus dem Guthaben Geld auf dem eigenen Konto wird, muss zuerst daraus einen Gewinn machen, und erst der Gewinn geht den Weg über das Konto. Innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis, danach kann eine Kommission von 3 % anfallen, und der Transfer dauert 5 bis 10 Arbeitstage. Kleine Beträge haben einen langen Weg.
Der vierte Posten ist die Bedingung. Eine Aktion kann eine Mindestquote verlangen, eine Umsatzbedingung setzen, oder beides. Wer das überliest, hat den Aufwand ohne Ertrag. Auf dieser Seite steht keine Gratiswette mit einem Code; wo eine Aktion läuft, gilt ihre Teilnahmebedingung.
Und dann kommt der Teil, der keine Zahl hat. Auf dieser Seite gibt es keine Quote zu gewinnen und keinen Ausgang vorherzusagen. Wer eine Gratiswette als Grundlage für einen Ertrag plant, plant mit einer Marge, die gegen ihn arbeitet. Das ist keine Meinung über das Spielen, das ist die Mechanik.
Mein Urteil fällt entsprechend einfach aus. Wer in der Schweiz wohnhaft ist und in der Deutschschweiz oder im Tessin lebt, hat mit Swisslos Sporttip den Anbieter mit dem vollständigsten Schweizer Rahmen — inklusive der 72-Stunden-Frist bei Limiten-Erhöhungen, die die beste Einzelheit des ganzen Systems ist. Wer in der Westschweiz wohnt, hat mit Jouez Sport und ihrer Gratisaktion den schmaleren, aber zugänglicheren Weg. Wer vor allem die grösste Gutschrift sucht, sucht in diesem Markt das falsche Kriterium — und wer dafür zu einer Marke ohne Schweizer Bewilligung greift, tauscht die kleinere Gutschrift gegen die fehlende Zuständigkeit. Das ist der schlechteste Handel auf dieser Seite, und er ist der einzige, bei dem man im Voraus weiss, dass er schlecht ist.
Häufige Fragen zu Gratiswetten ohne Einzahlung in der Schweiz
Gibt es in der Schweiz überhaupt eine Gratiswette ohne Einzahlung?
Ja, aber selten und klein. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen Sportwetten veranstalten, und Gratisguthaben braucht die vorgängige Zustimmung der Gespa — 2025 gab es deren 24 für die Loterie Romande und 8 für Swisslos. Ein Beispiel: CHF 10 Spielguthaben bei «JouezSport – Patinoires et Stades».
Warum braucht es ein verifiziertes Konto, bevor ein Gratisguthaben genutzt werden kann?
Ein Konto pro Spielende mit verifizierter Identität ist gesetzlich vorgeschrieben (Art. 47 bis 52 VGS). Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Ohne verifizierte Identität greift auch die Spielsperre nicht — und die schützt vor genau dem Spielen, das man später bereut.
Wird der Einsatz einer Gratiswette ohne Einzahlung mit dem Gewinn zurückbezahlt?
Nein. Bei Gratisspielguthaben wird der Einsatz nicht mit dem Gewinn zurückbezahlt: Man setzt Geld, das nie das eigene war, und bekommt bei Quoten von 1.90 und 1.90 aus CHF 10 einen Betrag von CHF 19 auf dem Konto, also CHF 9 Zugewinn. Auszahlbar wird das Guthaben dadurch nicht.
Welche Bedingungen sollte man vor der Teilnahme prüfen?
Frist, Mindestquote und Auszahlbarkeit zuerst, dann eine allfällige Umsatzbedingung. Bei «Patinoires et Stades» waren es 7 Tage ab Code-Eingabe, 30 Tage Gültigkeit, keine Auszahlbarkeit. Wer das vor der Teilnahme liest, ist nicht überrascht; wer danach liest, ärgert sich umsonst.
Was passiert mit Gratisguthaben, wenn eine Spielsperre besteht oder Limiten erreicht sind?
Gesperrte Personen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS), und die Sperre gilt produktbezogen für alle Wetten des Veranstalters. Wer sein Verlustlimit erreicht hat, kommt mit dem Guthaben nicht daran vorbei. Eine unbefristete Sperre steht im schweizweiten Register und wirkt auch für Casinos.
Welche Risiken bestehen bei Seiten ohne Schweizer Bewilligung, die mit Gratiswetten werben?
Kein Schweizer Schutz und keine Zuständigkeit: Die gemeldete Bewilligung hat hier keine Geltung (Art. 4 BGS), es gibt keine Anbindung an das Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsweg, und Gewinne aus ausländischen Grossspielen sind nach der Steuerpraxis einzelner Kantone voll steuerbar. Die Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden.
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Inhalt erstellt vom Team «dartstippsch.com»
