Online wetten in der Schweiz und die Steuer: Freibetrag, Abzug, Kleingedrucktes
Datenstand: 29. Oktober 2026; die Bewilligungsangaben der Veranstalter wurden gegen die Publikationen der Gespa abgeglichen.

Die Frage, die die meisten zuerst stellen, ist die falsche. Nicht «Zahle ich Steuern auf meinen Gewinn?» bringt einen weiter, sondern «Was zieht mir jemand ab, bevor ich den Gewinn überhaupt sehe?» Die beiden Antworten liegen meilenweit auseinander. Auf einen Gewinn aus einer Sportwette bei Sporttip oder Jouez Sport fällt bis zu einem Steuerfreibetrag von CHF 1’071’000 pro Einzelgewinn keine Einkommenssteuer an, und eine Wettsteuer auf den Einsatz gibt es in der Schweiz überhaupt nicht. Das ist die gute Nachricht, und sie ist echt.
Die schlechte Nachricht hat nichts mit dem Bund zu tun. Sie hat mit Struktur zu tun: In der Schweiz dürfen genau zwei Veranstalter Sportwetten anbieten, und wer nicht in ihrem Gebiet wohnt, bekommt dort kein Konto. Wer diesen Umweg geht, landet bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung — und der führt kein Schweizer Steuerregime, sondern ein eigenes. Was daraus folgt, ist nicht ein Verbot, sondern eine Steuerrechnung, die später kommt und dann vollständig ist.
Diese Seite rechnet durch, was beides kostet. Sie beginnt dort, wo das Geld tatsächlich verschwindet: bei der Rechtslage, bei den Schutzmechanismen, die mit Steuerfragen nichts zu tun haben, und bei einem Vergleich der zehn Veranstalter, die Schweizer Spielende tatsächlich antreffen. Die Antwort auf die Steuerfrage steht am Ende der Rechnung, nicht am Anfang.
Steuerfreibetrag bei Sportwetten: Wo die Steuerpflicht beginnt
Die Rechtslage in der Schweiz ist erstaunlich freundlich und erstaunlich eng. Gewinne aus bewilligten Grossspielen — und die ESTV nennt Sportwetten ausdrücklich in dieser Kategorie — bleiben bei der direkten Bundessteuer bis zu einem Freibetrag steuerfrei und werden erst darüber erfasst. Für Gewinne ab dem 1. Januar 2026 liegt dieser Betrag bei CHF 1’071’000. Ein Jahr zuvor waren es CHF 1’070’400, 2024 CHF 1’056’600, 2023 CHF 1’038’300, und zwischen 2019 und 2022 standen CHF 1’000’000 in den Unterlagen.
Warum der Freibetrag jedes Jahr wandert
Dass sich die Zahl bewegt, ist kein Zufall und keine Laune der Verwaltung. Der Ausgleich der kalten Progression beim Steuerfreibetrag erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode, gestützt auf die Verordnung über die kalte Progression. Der Freibetrag ist also eine indexierte Grösse, die der Teuerung nachgeführt wird — weshalb ein Wert, den man sich vor drei Jahren gemerkt hat, heute falsch ist. Der Bund senkt ihn nie, er hebt ihn an, in kleinen Schritten, und die Richtung ist verlässlich.
Wer sich das merkt, spart sich eine unangenehme Überraschung. Ein Gewinn von CHF 1’060’000 war 2024 teilweise steuerbar, 2026 ist er es nicht. Die Schwelle gehört damit zu den wenigen Zahlen im Schweizer Steuerrecht, die man wirklich nachschlagen und nicht aus dem Gedächtnis zitieren sollte.
Der Betrag in §7 und was er abdeckt
Vor der Arbeit an dieser Seite wurde die Steuerlage gegen die Publikationen der ESTV und die Steuerpraxis der Kantone gehalten; der Stand der Abbildung oben trägt das Datum des Datenstands. Die Zahl CHF 1’071’000 ist der Bundesfreibetrag. Sie ist nicht der Freibetrag des Kantons, in dem der Gewinn anfällt, und diese Unterscheidung ist der häufigste Denkfehler bei diesem Thema.
Freibetrag für Grossspiele: von Bundessteuer bis Kantonssteuer
Der Bund setzt eine Schwelle, die Kantone setzen ihre eigenen, und dazwischen liegt ein Spielraum, der für einen grossen Gewinn sechsstellige Beträge ausmachen kann. Die ESTV-Übersicht für die Steuerperiode 2024 weist für die Staats- und Gemeindesteuern unter anderem CHF 1’030’000, CHF 1’033’000, CHF 1’037’000, CHF 1’054’600, CHF 1’056’600 und 1 Mio. aus; für 2023 finden sich dort CHF 1’038’300 und 1 Mio. Wer einen Gewinn in dieser Grössenordnung erwartet, klärt die Zahl für seinen Wohnkanton, nicht für die Schweiz.
Der Teil über dem Freibetrag ist der steuerbare
Das Prinzip dahinter ist einfach: Nur die Spitze eines Gewinns wird erfasst. Die Steuerpraxis des Kantons Thurgau rechnet es vor — bei einem Freibetrag von CHF 1’000’000 bleiben von einem Gewinn von CHF 1’200’000 genau CHF 200’000 steuerbar. Die ersten Million ist in diesem Beispiel unsichtbar für das Steueramt, der Rest nicht mehr.
Die zweite Hälfte derselben Regel ist die, die im Alltag wirklich greift: Bei der Auszahlung von Gewinnen über dem Steuerfreibetrag zieht der Veranstalter die Verrechnungssteuer von 35 % ab und stellt für den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus. Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind CHF 50’000 steuerpflichtig — und von diesen 50’000 gehen 35 % erst einmal weg, bevor das Geld beim Spielenden ankommt.
35 % klingt nach einer der härtesten Steuern des Landes. Es ist eine der am besten rückholbaren. Die abgezogene Verrechnungssteuer lässt sich nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen; sie wird zurückgefordert, indem der Gewinn in der Steuererklärung deklariert und ein Rückerstattungsantrag gestellt wird. Wer das nicht tut, hat dem Staat einen zinslosen Kredit gewährt.
Der Einsatzabzug: bis zu 5 %, höchstens CHF 5’300
Auf der anderen Seite der Rechnung steht ein kleiner Posten, den fast niemand kennt — obwohl er ausdrücklich im Gesetz steht. Bei Grossspielen können Einsätze bis zu 5 % des Gewinns abgezogen werden, höchstens aber CHF 5’200 (Steuerperiode 2023) beziehungsweise CHF 5’300 (2024), und höchstens bis zum Betrag der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne. Bei der direkten Bundessteuer für Lotterien und Grossspiele liegt die Obergrenze 2025 bei CHF 5’400; im Kanton Thurgau gilt bei den Staats- und Gemeindesteuern pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten.
Eine Obergrenze von rund fünftausend Franken ist gegen einen steuerbaren Gewinn von mehreren hunderttausend Franken so gut wie nichts. Der Abzug ist ein Trostpreis, kein Gestaltungswerkzeug. Für die ganz grosse Mehrheit der Spielenden stellt sich die Frage ohnehin nicht, weil ihr Gewinn den Freibetrag nie berührt.
Was eine Wette wirklich einbringt: ein Rechenbeispiel mit dem Freibetrag
Jetzt wird gerechnet. Angenommen, jemand setzt CHF 100 auf ein einzelnes Sportwetten-Ereignis zu einer Quote von 2.00 — ein Beispiel, kein zitierter Marktpreis, und der Einfachheit halber ohne Rücksicht auf den Quotenschlüssel des Veranstalters. Läuft die Wette ein, zahlt sie CHF 200 aus: CHF 100 Einsatz zurück, CHF 100 Nettogewinn. Dieses Ergebnis steht völlig ausserhalb jeder Steuerdebatte. Es liegt dreissigtausendmal unter dem Freibetrag für die direkte Bundessteuer, und es liegt unter jedem kantonalen Freibetrag, den die ESTV-Übersicht ausweist.
Genau hier verläuft die Grenze zwischen einem Steuerthema und einem Nichtthema. Der Freibetrag von CHF 1’071’000 gilt pro Einzelgewinn, nicht kumuliert über das Jahr, nicht über alle Wetten zusammen. Wer tausend Wetten zu CHF 100 gewinnt, hat tausend Einzelgewinne von je CHF 100 und keinen einzigen steuerbaren Vorgang — solange keine davon den Freibetrag reisst. Die Steuer knipst erst an, wenn ein einzelner Treffer die Millionengrenze überschreitet, und das ist im Sportwettenbereich ein Ereignis, das in der Praxis an eine Kombiwette mit einer absurd langen Kette von Legs gebunden ist.
Die Einschätzung, die daraus folgt, ist unbequem für alle, die eine einfache Antwort wollen: Der Steuerfreibetrag ist für 99 % der Spielenden irrelevant. Das eigentliche Kostenproblem liegt nicht bei der Einkommenssteuer, sondern dort, wo tatsächlich Geld abfliesst — beim Quotenschlüssel des Veranstalters, bei der Art der Bewilligung und beim Wohnkanton.
Rechtliche Grundlagen: Geldspielgesetz, Allowance und ein geschlossener Markt
Sportwetten in der Schweiz sind ein Grossspiel im Sinne des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019) und unterstehen der Aufsicht der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht in Bern; das Geldspielkonkordat ist seit 1. Januar 2021 in Kraft. Nicht die ESBK, die ausschliesslich Casinos beaufsichtigt, sondern die Gespa ist die Ansprechstelle. Eine Bewilligung braucht zwei Teile, eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel, und sie gilt, wie es das Gesetz formuliert, nur in der Schweiz.

Zwei Veranstalter, und dann hört die Liste auf
Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. In der Deutschschweiz, im Tessin und im Fürstentum Liechtenstein ist das Swisslos mit dem Produkt Sporttip; in den sechs Westschweizer Kantonen Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis ist es die Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport. Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine weiteren gibt; die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains. Wer eine dritte Option sucht, sucht etwas, das im Schweizer Recht nicht existiert.
Der Reinertrag geht an gemeinnützige Zwecke in den Kantonen. Die Reineinnahmen aus Sportwetten müssen gemäss Art. 106 Abs. 6 der Bundesverfassung vollständig gemeinnützigen Zwecken dienen, und die Gespa veröffentlicht dazu jährlich einen Bericht, den ersten 2020 für das Jahr 2019. Ein Teil des Geldes, das am Wettschalter liegen bleibt, kommt also über die kantonale Verteilung zurück — was den Quotenschlüssel nicht besser macht, aber den Rahmen erklärt.
Was überhaupt gewettet werden darf
Das erlaubte Angebot ist eine geschlossene Liste, geführt von der Gespa als Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten (Version 10.09.2026, gestützt auf Art. 25 BGS und Art. 29 VGS). Nur Sportarten und Wettbewerbe, die dort stehen, sind spielbar. Qualifikationsrunden nur, wenn sie gelistet sind; Frauenwettbewerbe nur, wenn sie gelistet sind; Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe sind nie möglich. In der Liste finden sich keine Eckball- und Kartenmärkte und keine Esport-Sektion. Wettkämpfe, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt.
Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht zugelassen. Das ist der Punkt, an dem der Schweizer Markt für viele Spielende spürbar enger wird als das, was sie im Ausland sehen. Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, sofern der Veranstalter eine entsprechende Entscheidung besitzt; eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte kennt das Gesetz nicht. Cash-Out ist nicht reguliert und bleibt eine Funktion des jeweiligen Veranstalters: Sporttip bietet ihn für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten an, allerdings nur als vollständigen Cash-Out und nicht für jeden Markt garantiert.
Der Standort als Bedingung
Ein Online-Konto bei einem bewilligten Veranstalter setzt Wohnsitz in der Schweiz voraus und in der Praxis Wohnsitz im Gebiet des Unternehmens. Das ist der Punkt, an dem die Zwei-Veranstalter-Struktur für einen Teil der Bevölkerung zur echten Einschränkung wird: Wer im Kanton Zürich wohnt, kommt nicht an Jouez Sport; wer im Kanton Genf wohnt, nicht an Sporttip. Die Schweiz hat eine bewilligte Sportwettenlandschaft, aber sie ist geografisch geteilt.
Ausländische Marken werden hier zur Information aufgeführt, weil Schweizer Spielende ihnen begegnen. Werbung für ein in der Schweiz nicht bewilligtes Geldspiel ist strafbar (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse bis CHF 500’000 geahndet (Art. 131 BGS). Eine Bewilligung aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Wer Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung veranstaltet, begeht eine Straftat — bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre (Art. 130 BGS). Der Spielende selbst wird nicht bestraft. Aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Veranstalter eingezogen werden, und es gibt keine Schutz- und Fairnesskontrolle durch Schweizer Behörden.
Schweizer Bewilligung und ausländische Anbieter: die Einordnung im Vergleich
| Marke | Bewilligungsstatus | Veranstalter oder gemeldete Bewilligung |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS | Loterie Romande, Société de la Loterie de la Suisse Romande |
| HornetBet | ohne Schweizer Bewilligung | Bewilligung nach eigener Angabe nicht feststellbar |
| HighFlyBet | ohne Schweizer Bewilligung | Bewilligung nach eigener Angabe nicht feststellbar |
| Betovo | ohne Schweizer Bewilligung | Bewilligung nach eigener Angabe nicht feststellbar |
| Pribet | ohne Schweizer Bewilligung | Bewilligung nach eigener Angabe nicht feststellbar |
| MyStake | ohne Schweizer Bewilligung | Bewilligung nach eigener Angabe nicht feststellbar |
| WirWetten | ohne Schweizer Bewilligung | Bewilligung nach eigener Angabe nicht feststellbar |
| Rainbet | ohne Schweizer Bewilligung | Bewilligung nach eigener Angabe nicht feststellbar |
| ZotaBet | ohne Schweizer Bewilligung | Bewilligung nach eigener Angabe nicht feststellbar |
Die Spalte mit der Bewilligung steht bei acht von zehn Zeilen auf demselben Wert, und das ist keine Nachlässigkeit in der Tabelle — es ist die Aussage. Es gibt in der Schweiz keine zweite Kategorie von Buchmachern mit Schweizer Bewilligung, die man hier eintragen könnte. Die acht ausländischen Marken unterscheiden sich untereinander in ihrem Angebot und in ihrer Zahlungsabwicklung, nicht in ihrem Verhältnis zum Schweizer Recht: Dieses Verhältnis ist bei allen dasselbe.
Was das für den Vergleich bedeutet, ist unangenehm für jede Rangliste, die sich über Quoten verkauft. Bei einer bewilligten Schweizer Wette greift der volle Schutzapparat: Verlustlimiten, Sperrregister, Verrechnungssteuerabzug durch den Veranstalter, Auszahlung auf ein Konto im eigenen Namen. Bei einem Anbieter ohne Bewilligung greift nichts davon — kein Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und für Gewinne die Steuerpraxis des Wohnkantons. Der Preis der Schweizer Lösung ist ein engeres Angebot; der Preis der ausländischen ist der Verlust jeder Rückgriffsmöglichkeit. Keine der beiden Seiten ist per se die sichere Wahl.
Verantwortungsvolles Spielen: die Kosten, die die Steuer nicht zeigt
Steuerfreiheit ist kein Spielerschutz, und die beiden Dinge werden in diesem Thema ständig vermischt. Ein Gewinn kann steuerfrei sein und trotzdem in einer Nacht verschwinden. Die Schutzmechanismen, die im Schweizer Recht stehen, gelten unabhängig davon, ob ein Gewinn unter dem Freibetrag bleibt.
spielerschutz bei Swisslos: Limiten setzen, bevor die erste Wette läuft
Bevor jemand zum ersten Mal an einer Sporttip-Teilnahme mitwirkt, muss er Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.

Dreierlei steckt in diesen Sätzen, und alle drei Punkte kosten den Spielenden etwas. Erstens: Die Limite ist ein Verlust-, kein Einsatzdeckel — ein schlechter Lauf frisst bis zur Limite, nicht weniger. Zweitens: Die 72 Stunden bei einer Erhöhung sind die eigentliche Schutzmassnahme, weil sie genau in dem Moment bremsen, in dem jemand nach einem Verlust nachlegen will. Beide Veranstalter wenden diese 72 Stunden in ihren eigenen Bedingungen an, während das Gesetz nur 24 Stunden vorsieht — für einmal strenger als nötig.
Ein gesetzlich fixierter Einzahlungsdeckel existiert in der Schweiz nicht. Limiten setzt der Spielende, nicht der Staat; der Veranstalter muss lediglich einen oder mehrere Höchstwerte für Tages-, Wochen- oder Monatseinsätze oder -verluste verlangen. Wer eine harte Grenze will, muss sie selbst ziehen.
Spielsperre und das schweizweite Register
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Das Register erfasst überschuldete oder suchtgefährdete Personen und Selbstsperren; eine freiwillige Sperre lässt sich erst nach drei Monaten wieder aufheben, und eine Fachstelle ist daran beteiligt. Ein selbst gewählter Unterbruch von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden.
Die Kosten dieser Regel liegen nicht beim Spielenden, sondern bei jedem, der eine Sperre für eine lästige Formalie hält: Ausgeschlossene und Minderjährige haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Eine Sperre ist keine Pause mit Rückfahrtticket.
Der weniger komfortable Teil des Bildes: Die Gespa hat 2025 Testkäufe durchgeführt und dabei an Verkaufsstellen in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Wer den Schweizer Verkaufstellenschutz als lückenlos beschreibt, beschreibt etwas anderes als das, was gemessen wurde. Die Automatismen im Online-Konto sind belastbarer als der Blick an der Theke.
Alter, Identität und das Auszahlungskonto
Sportwetten sind ab 18 Jahren zugelassen; Minderjährige werden online nicht zugelassen. Ein Konto pro Person, mit überprüfter Identität — bei der Online-Registrierung braucht es mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet von Swisslos, es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft.
Daran hängt eine Regel, die den Zahlungsweg vollständig bestimmt: Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto lauten ausbezahlt, das auf den Namen des Kontoinhabers lautet; anonyme oder Krypto-Auszahlungen existieren im bewilligten Schweizer Wettgeschäft nicht, und eine Kreditgewährung an Spielende ist untersagt. Wer eine Sportwette als anonymen Zahlungskanal sucht, sucht in der Schweiz erfolglos.
Mindesteinsatz und Höchsteinsatz: was ein Konto beschränkt
Bei Sporttip liegt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten bei CHF 1. Der Höchsteinsatz beträgt CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 für eine Systemwette. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.
Ein Höchsteinsatz von CHF 1’000 pro Einzelwette ist für einen durchschnittlichen Spielenden irrelevant und für einen grossen irrelevant andersherum: Wer CHF 20’000 auf ein Spiel setzen wollte, kann es hier nicht in einem Vorgang. Die Limite schützt nicht, sie kanalisiert — und sie erklärt, warum sehr grosse Einzelwetten im Schweizer Markt schlicht nicht vorkommen. Der Mindesteinsatz von CHF 1 ist dagegen ein Zugeständnis an kleine Budgets und an Systemwetten mit vielen Feldern.
Die Abgabe, die im Bruttospielertrag steckt
Die Spielsuchtabgabe von Swisslos beträgt 0.5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags; für 2025 sind das CHF 3’863’790. Der Reingewinn aus den übrigen Spielen ohne Lose wird nach der Interkantonalen Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen zu 50 % nach ständiger Bevölkerungszahl und zu 50 % nach Spieleinsätzen auf die Vereinbarungskantone verteilt.
Eine halbe Prozent Abgabe hört sich nach nichts an. Sie ist auch nichts im Vergleich zu dem, was der Quotenschlüssel im Lauf eines Jahres verschwinden lässt — aber sie stammt aus denselben Einnahmen, aus denen auch die Auszahlungen finanziert werden. Die Beiträge ans Gemeinwohl und der Quotenschlüssel sind zwei Posten desselben Topfs.
Steuern auf ausländische Wettscheine: der Wohnkanton entscheidet
Hier wird es teuer. Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS verrechnungssteuerpflichtig sind. Das klingt nach einem Vorteil und ist keiner: Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar.
Der Kontrast lässt sich nicht schärfer ziehen. Beim bewilligten Schweizer Veranstalter bleibt ein Gewinn bis CHF 1’071’000 unsichtbar für die Einkommenssteuer. Bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung ist derselbe Betrag vollständig steuerbares Einkommen — und der Freibetrag von einer Million spielt dabei keine Rolle, weil er sich auf Grossspiele im Sinne des Schweizer Rechts bezieht. Gewinne aus illegalen beziehungsweise unbewilligten Spielen unterliegen dagegen der Verrechnungssteuer, was die Lage für Veranstalter unangenehm macht, für Spielende aber nichts verbessert.
Zwei Dinge folgen daraus für jeden, der ausländische Buchmacher nutzt. Erstens: Der Vorteil eines scheinbar unbesteuerten Gewinns ist eine Illusion, die bis zur Steuererklärung hält. Zweitens: Die Regeln sind kantonal, nicht eidgenössisch — die zitierte Praxis stammt aus Thurgau und ist nicht automatisch die jedes anderen Kantons. Wer dort wohnt, wo die Verwaltung anders entscheidet, hat Glück oder Pech, aber keine Wahl. Bei Fragen zur Einkommenssteuer auf Geldspielgewinne sind die zuständigen kantonalen Steuerbehörden die richtige Adresse, für die Erhebung oder Meldung der Verrechnungssteuer das zuständige ESTV-Kontaktpostfach. Alles auf dieser Seite ist allgemeine Information und kein Steuerrat: Wer einen grossen Gewinn vor sich hat, fragt einen Steuerberater oder die kantonale Steuerverwaltung.
Und wenn der Gewinn unter dem Freibetrag bleibt?
Dann passiert gar nichts, und das ist der Normalfall. Ein durchschnittlicher Sportwetten-Gewinn liegt weit unter CHF 1’000’000, wird nicht der Verrechnungssteuer unterzogen, löst keine Einkommenssteuer aus und muss nicht gemeldet werden. Auf den Einsatz wird keine Wettsteuer erhoben — eine solche Steuer gibt es in der Schweiz nicht. Wer eine Sportwette abschliesst, zahlt seine Kosten im Quotenschlüssel und sonst nichts.
Die eigentliche Rechnung bleibt trotzdem. Wer eine Wette bei einem bewilligten Veranstalter abschliesst, bezahlt über den Quotenschlüssel des Marktes; wer eine Wette bei einem Anbieter ohne Bewilligung abschliesst, bezahlt diesen Quotenschlüssel und trägt zusätzlich das Risiko der steuerlichen Vollbewertung. Bei gleicher Quote wäre die Schweizer Wette damit die günstigere. Wobei die ausländischen Anbieter nicht ohne Grund Zulauf haben — und dort beginnt der Vergleich unten.
Die zehn Veranstalter im Vergleich: Bewilligung, Schutz und Kosten
Die Reihenfolge dieses Vergleichs folgt der Schweizer Rechtslage: zuerst die beiden Veranstalter, die Sportwetten in der Schweiz anbieten dürfen, dann die ausländischen Marken ohne Schweizer Bewilligung, die Spielende hier trotzdem antreffen. Die acht letzteren werden nach denselben Merkmalen bewertet und stets als «ohne Schweizer Bewilligung» gekennzeichnet. Es sind zwei Gruppen, und keine Beschreibung wird sie ineinanderschieben: Was bei einem bewilligten Veranstalter gilt, gilt nicht bei einem ausländischen, und umgekehrt.
Swisslos Sporttip: die einzige Adresse für die Deutschschweiz
Swisslos ist der Veranstalter für die Deutschschweiz — und für einen Teil der Bevölkerung die einzige legale Option, das ist der Kern dieses Angebots. Die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft sitzt in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019. Sporttip, das Sportwettenprodukt, läuft in den Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein; zusammen bilden sie das Vertragsgebiet.
Was das wert ist, lässt sich an einem Satz ablesen: Ein Konto gibt es nur mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Gebiet. Für jemanden in Zürich oder St. Gallen ist das keine Einschränkung, sondern die Eintrittskarte in den einzigen regulierten Sportwettenmarkt des Landes. Für jemanden in Genf ist es eine geschlossene Tür, und zwar die einzige, die zu einer Schweizer Bewilligung führt.
Die Limiten sind das ungewöhnlichste Stück dieses Angebots. Der Mindesteinsatz liegt bei CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette bei CHF 1’000 und für eine Systemwette bei CHF 10’000; Swisslos kann diese Werte jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Ein Anbieter, der einerseits eine Million Franken steuerfrei auszahlen darf und andererseits keine Einzelwette über tausend Franken annimmt, hat sich für ein Geschäft entschieden, das nicht auf die ganz grossen Einsätze zielt.
Der gemeinnützige Rahmen gehört dazu, nicht als Marketing, sondern als Struktur: Von den Reineinnahmen aus Sportwetten müssen alle gemeinnützigen Zwecken dienen. 2025 verteilte Swisslos einen Reingewinn von CHF 562 Mio. — CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz für Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und Sporthilfe; aus den Sportwetten stammten davon CHF 109 Mio., nach CHF 122 Mio. im Vorjahr. Der Rückgang um 13 Millionen Franken in einem Jahr ist die interessanteste Zahl der ganzen Aufstellung. Der Sportwettenmarkt des Veranstalters schrumpft, während der Gesamtertrag wächst.
Auf den Spielerschutz bezogen bedeutet das: Swisslos hat die strengsten Limitenmechaniken im Feld — die vorgeschriebenen Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage mit Oberlimite CHF 9’999, unter 21 Jahren CHF 1’000, Erhöhung erst nach 72 Stunden, dazu Sperren bis 180 Tage und das schweizweite Sperrregister. Das ist mehr Apparat, als ein Gemischtwarenhändler an Wettmärkten aufbietet, und es rechnet sich nicht als Verkaufsargument.
Urteil: Swisslos ist die Wahl für jeden, der in seinem Vertragsgebiet wohnt und den Schweizer Schutzapparat will — die Quote mag enger sein, aber die Steuerfreiheit bis CHF 1’071’000, das Sperrregister und die Auszahlung auf ein Konto im eigenen Namen sind durch nichts anderes zu haben. Wer wegen einer besseren Quote nach draussen geht, tauscht eine kleine Differenz gegen den vollständigen Verlust des Schweizer Rechtsschutzes und, bei einem grossen Gewinn, gegen die volle Steuerbarkeit nach kantonalem Recht. Die CHF 109 Mio. aus Sportwetten zeigen ausserdem, dass hier ein Markt bedient wird, der nicht durch eine Bonusschlacht wächst.
Loterie Romande Jouez Sport: dasselbe Modell, sechs Kantone weiter
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Die Genossenschaft nennt die Avenue de Provence 14 in 1001 Lausanne als Kontaktadresse und zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende. Das Produkt trägt einen eigenen Namen, das Regime ist dasselbe: Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach BGS, Aufsicht durch die Gespa, Höchsteinsatz- und Limitenlogik wie beim Schwestermodell, keine zweite Bewilligung weit und breit.
Die 2’350 Verkaufsstellen sind die Zahl, die diese Marke von Swisslos unterscheidet und die in der Steuerdebatte untergeht. Ein Vertriebsnetz dieser Grösse heisst, dass eine Sportwette in der Westschweiz nicht primär ein Online-Vorgang ist. Das hat eine unbequeme Konsequenz: Alles, was diese Seite über Verlustlimiten und Identitätsprüfung im Konto sagt, greift an der Theke nicht. Die Gespa hat 2025 in 200 Testkäufen an Verkaufsstellen in 47,5 % der Fälle eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft — eine Zahl, die kein Online-Konto produziert.
Für den einzelnen Spielenden bleibt die Rechnung dieselbe wie in der übrigen Schweiz. Ein Gewinn unter dem Freibetrag ist einkommenssteuerfrei und ohne Verrechnungssteuer; über dem Freibetrag zieht der Veranstalter 35 % ab und stellt den Verrechnungssteuerausweis aus, und zurückgeholt wird das Geld über die Steuererklärung. Kein Veranstalter im Feld kann diese Mechanik umgehen, und keiner kann sie abkürzen.
Urteil: Jouez Sport ist die richtige Antwort für Westschweizer Spielende und für sonst niemanden — wer ausserhalb der sechs Kantone wohnt, kommt nicht hinein, und das ist keine Formalie, sondern die Zulassungsvoraussetzung. Wer hier wohnt, hat Zugang zum einzigen regulierten Angebot seiner Region und zu einem Netz, das bis in den letzten Dorfladen reicht. Was er dafür in Kauf nimmt: ein Produkt ohne die Wahlfreiheit, die ein ausländischer Anbieter suggeriert, und ein Vertriebsnetz, dessen Kontrolle an der Theke nachweislich Lücken hat.
HornetBet: ohne Schweizer Bewilligung, mit Schweizer Domain
HornetBet gehört zur Gruppe jener Anbieter, die Schweizer Spielende ansprechen, ohne eine Schweizer Bewilligung zu besitzen. Nur Swisslos und Loterie Romande dürfen Sportwetten in der Schweiz anbieten. Die Bewilligung, auf die HornetBet sich beruft, liess sich nicht feststellen; sie hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Eine ausländische Lizenz, gleich aus welchem Land, verändert daran nichts.
Was das konkret kostet, ist mehr als das Fehlen eines Logos. Das Konto ist nicht an das Schweizer Sperrregister angebunden, es gibt keinen Schweizer Rechtsweg gegen den Anbieter, und die Domain kann auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und von Schweizer Telekom-Anbietern per DNS blockiert werden (Art. 86–93 BGS); die erste Liste stammt vom 3. September 2019, und Ende 2025 standen 671 Domains darauf. Blockierte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt — die Gespa nennt dieses Domain-Hopping ausdrücklich, unter anderem mit Verweis auf die Adressen von Interwetten und Bet-at-Home, und sie nennt bet365 als auf der Liste stehend. Ein Anbieter, der heute erreichbar ist, kann morgen in der Schweiz nicht mehr erreichbar sein, während sein Angebot weiterläuft.
Dazu kommt der Steuerpunkt, der in der Rubrik «ohne Steuer» regelmässig untergeht: Ein Gewinn aus einem ausländischen Veranstalter ist nicht verrechnungssteuerpflichtig — und nach der Praxis eines Kantons wie Thurgau dafür vollumfänglich als Einkommen steuerbar, unabhängig vom Betrag. Der Freibetrag von CHF 1’071’000 aus dem Abschnitt zu den gesetzlichen Grundlagen schützt hier nicht.
Urteil: Wer ein Konto bei HornetBet hält, sollte wissen, was er an dieser Stelle nicht hat — das Schweizer Sperrregister, einen Schweizer Gerichtsstand und den Freibetrag. Das ist ein bewusster Tausch und kein Versehen.
HighFlyBet: erreichbar, aber nicht in der Schweiz bewilligt
HighFlyBet tritt in der Schweiz ohne Schweizer Bewilligung auf. Swisslos und Loterie Romande sind die beiden Veranstalter, die Sportwetten hier anbieten dürfen. Die Bewilligung, auf die HighFlyBet verweist, liess sich nicht feststellen und hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS); sie schützt einen Spielenden in der Schweiz vor nichts.
Die praktischen Folgen sind dieselben wie bei jeder Marke dieser Gruppe: keine Anbindung an das schweizweite Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und das Risiko einer DNS-Blockade über die Sperrliste der Gespa, auf der Ende 2025 insgesamt 671 Domains standen und deren Einträge nach Angaben der Gespa innerhalb von Stunden durch neue Adressen ersetzt werden. Für die Sperrliste gibt es in der Schweiz kein Zahlungsblockade-Instrument gegen unerlaubte Wettangebote — wer glaubt, seine Bank oder sein Kartenherausgeber fange die Zahlung ab, irrt. Die Kontrolle liegt allein beim Spielenden.
Für einen Gewinn bedeutet das die Steuerlogik des Wohnkantons, nicht das Schweizer Grossspielregime. Wer in einem Kanton mit strenger Praxis wohnt, versteuert den ganzen Betrag.
Urteil: HighFlyBet setzt auf die Erreichbarkeit, die der bewilligte Schweizer Markt nicht bietet, und rechnet die Kosten dieser Erreichbarkeit nicht mit. Wer einen Gewinn von einiger Grösse erwartet, sollte den Freibetrag nicht gegen eine schlankere Registrierung eintauschen.
Betovo: ohne Bewilligung und ohne Schweizer Ansprechstelle
Betovo ist eine Marke ohne Schweizer Bewilligung. In der Schweiz dürfen nur Swisslos und Loterie Romande Sportwetten veranstalten. Die Bewilligung, auf die Betovo sich stützt, liess sich nicht feststellen; sie hat hier keine Geltung (Art. 4 BGS), und die Schweiz verlangt für die Veranstaltung von Sportwetten eine eigene Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS.
Drei Dinge fallen bei dieser Konstellation zusammen. Erstens: Es gibt keine Schweizer Stelle, die sich für Betovo zuständig fühlt — bei einem Streit um eine Auszahlung steht der Spielende ohne Ansprechpartner da. Zweitens: Das Konto ist nicht an das schweizweite Sperrregister angebunden, die Sperrmechanismen des Schweizer Rechts greifen also nicht. Drittens: Die Domain kann auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden, mit DNS-Blockade durch die Telekom-Anbieter und einer Ersetzung innerhalb von Stunden.
Steuerlich zählt allein, wo der Spielende wohnt. Der Veranstalter zieht keine Verrechnungssteuer ab, weil kein Schweizer Grossspiel vorliegt — und der Freibetrag von CHF 1’071’000 findet keine Anwendung. Nach der Praxis eines Kantons wie Thurgau ist der Gewinn vollumfänglich steuerbares Einkommen.
Urteil: Bei Betovo ist die kostspieligste Zeile die Auszahlung. Solange alles glatt läuft, merkt man den Unterschied nicht; sobald es klemmt, ist der fehlende Schweizer Rechtsschutz der teuerste Posten im ganzen Vorgang.
Pribet: ohne Schweizer Zulassung im Angebot der Auslandsmarken
Pribet zählt zu den Marken, die Schweizer Spielende ohne Schweizer Bewilligung ansprechen. Swisslos und Loterie Romande sind die beiden Veranstalter, die hier überhaupt Sportwetten anbieten dürfen. Die Bewilligung, die Pribet gemeldet hat, liess sich nicht feststellen, und sie hat in der Schweiz keine Kraft (Art. 4 BGS).
Der Zustand ist ein Zustand ohne Sicherungsschicht. Kein Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Gerichtsstand, und die Domains der Marke können über die Sperrliste der Gespa von Schweizer Telekom-Anbietern blockiert werden (Art. 86–93 BGS). Die Gespa dokumentiert, dass blockierte Domains innerhalb von Stunden ersetzt werden; ein Anbieter kann also dauerhaft präsent bleiben und trotzdem mehrfach gesperrt worden sein.
Was Pribet bei einer Auszahlung tut, steht in seinen eigenen Bedingungen — nachschauen lohnt sich vor der ersten Einzahlung und nicht beim ersten Gewinn. Steuerlich bleibt der Gewinn vollumfänglich Sache des Wohnkantons, ohne Schweizer Freibetrag.
Urteil: Pribet ist ein Angebot für Spielende, denen die Schweizer Quote zu eng ist und die den Unterschied zwischen einem bewilligten und einem unbewilligten Veranstalter für eine Formalie halten. Teuer wird diese Auffassung erst bei einer Forderung gegen die Marke.
MyStake: Casino-Marke mit Wettschein, ohne Schweizer Bewilligung
MyStake ist eine Marke ohne Schweizer Bewilligung; nur Swisslos und Loterie Romande dürfen Sportwetten in der Schweiz anbieten. Die Bewilligung, auf die die Marke sich beruft, liess sich nicht feststellen, und in der Schweiz hat sie keine Wirkung (Art. 4 BGS).
Die Schweizer Schutzregeln sind auf diesen Anbieter nicht anwendbar. Zwei davon verdienen hier besondere Erwähnung, weil sie in der Schweiz streng sind: Die Auszahlung von Gewinnen und Guthaben darf nur auf ein Zahlungskonto lauten, das auf den Namen des Kontoinhabers lautet, und eine Kreditgewährung an Spielende ist untersagt. Wer im bewilligten Markt spielt, ist an diese Konto-Identität gebunden; wer bei einer Marke ohne Bewilligung spielt, ist es nicht. Was das für die Rückverfolgbarkeit eines Gewinns bis zur eigenen Steuererklärung bedeutet, ist eine Frage, die vor und nicht nach der Auszahlung zu stellen ist. Und wie bei jeder Marke dieser Gruppe: kein Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, Blockaderisiko über die Sperrliste.
Steuerlich gilt das Regime des Wohnkantons, nicht der Schweizer Freibetrag. Nach der Praxis eines Kantons wie Thurgau ist ein Gewinn aus ausländischen Grossspielen unabhängig vom Betrag vollumfänglich steuerbares Einkommen.
Urteil: Bei MyStake bezahlt man mit dem wichtigsten Gut, das ein Spielender haben kann — der Klarheit darüber, wem das Geld gehört, wenn es ausgezahlt wird.
WirWetten: deutschsprachige Zielgruppe, keine Schweizer Bewilligung
WirWetten richtet sich erkennbar an deutschsprachige Spielende und besitzt keine Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und Loterie Romande dürfen Sportwetten in der Schweiz veranstalten. Die Bewilligung, auf die der Anbieter verweist, liess sich nicht feststellen und entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS).
Ein deutschsprachiger Auftritt ist keine Zulassung, und das ist bei diesem Anbieter die entscheidende Unterscheidung. Die Sprache macht die Nutzung bequem, nicht rechtmässig. Im Alltag heisst das: kein Anschluss an das schweizweite Sperrregister, keine Schweizer Aufsicht, kein Schweizer Rechtsweg — und ein Blockaderisiko über die Sperrliste, deren Einträge nach Angaben der Gespa innerhalb von Stunden durch neue Domains abgelöst werden.
Bei den Steuern bleibt es beim kantonalen Regime: kein Abzug von Verrechnungssteuer durch den Veranstalter, keine Anwendung des Freibetrags, und nach der Praxis eines Kantons wie Thurgau vollumfängliche Steuerbarkeit des Gewinns.
Urteil: WirWetten löst das Sprachproblem und lässt das Bewilligungsproblem offen — und das Bewilligungsproblem ist das einzige, das bei einem grossen Gewinn wirklich Geld kostet.
Rainbet: weltweit ausgerichtet, in der Schweiz ohne Permit
Rainbet ist eine der Marken, die Schweizer Spielende ohne Schweizer Bewilligung ansprechen. Swisslos und Loterie Romande sind die beiden Veranstalter, die dazu hier berechtigt sind. Die gemeldete Bewilligung liess sich nicht feststellen und hat in der Schweiz keine Geltung (Art. 4 BGS); eine Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS besitzt die Marke nicht.
Was fehlt, ist die ganze Kette der Schweizer Sicherungen: kein Eintrag im schweizweiten Sperrregister, kein Schweizer Gerichtsstand, keine Aufsicht, und die Möglichkeit einer DNS-Blockade durch Schweizer Telekom-Anbieter über die Sperrliste der Gespa. Die Schweiz hat kein Instrument, mit dem Banken oder Kartenherausgeber Zahlungen an solche Angebote blockieren — die Verantwortung dafür, nicht in eine Sackgasse zu geraten, liegt beim Spielenden.
Der Steuerpunkt bleibt der empfindlichste. Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, was den Abzug von 35 % erspart, aber auch den Verrechnungssteuerausweis, über den das Geld später zurückgeholt würde. Nach der Praxis eines Kantons wie Thurgau ist der Gewinn dafür vollumfänglich als Einkommen steuerbar, unabhängig vom Betrag.
Urteil: Rainbet bietet die Breite, die ein Zwei-Veranstalter-Markt nicht bietet, und stellt dafür die Schweizer Steuerfreiheit infrage. Wer hier einen grossen Gewinn macht, hat ein Bewilligungsproblem nicht mehr, sondern ein Steuerproblem.
ZotaBet: ohne Schweizer Zulassung, ohne Schweizer Rückgriff
ZotaBet gehört zur Gruppe der Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. In der Schweiz dürfen nur Swisslos und Loterie Romande Sportwetten veranstalten. Die Bewilligung, auf die die Marke sich stützt, liess sich nicht feststellen; sie hat hier keine Wirkung (Art. 4 BGS), und die Schweiz verlangt für das Anbieten von Sportwetten eine eigene Bewilligung — übrigens auch nur für eine geschlossene Liste von Sportarten, Wettbewerben und Wettarten, die die Gespa führt. Ein ausländischer Anbieter kennt diese Liste nicht, weil sie ihn nicht bindet.
Kein Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Blockaderisiko über die Sperrliste: Das ist derselbe Rahmen wie bei den übrigen Marken der Gruppe, und es wäre unsinnig, so zu tun, als mache ZotaBet hier eine Ausnahme.
Steuerlich bleibt es beim Wohnkanton. Der Freibetrag von CHF 1’071’000 gilt für Grossspiele im Sinne des Schweizer Rechts und damit nicht für einen Wettschein bei einer Marke ohne Schweizer Bewilligung. Nach der Praxis eines Kantons wie Thurgau ist der Gewinn vollumfänglich steuerbar.
Urteil: ZotaBet ist eine von acht Marken, die sich in der Schweiz bewegen, ohne hier zugelassen zu sein — und die Zeile, die darüber entscheidet, ob sich das gelohnt hat, schreibt im Zweifel das kantonale Steueramt.
Vergleich der zehn: wo die Gruppen auseinanderfallen
Wer die beiden Gruppen nebeneinanderlegt, sieht ein Muster, das sich in Zahlen ausdrücken lässt. Bei Swisslos und Loterie Romande ist der Steuerfreibetrag von CHF 1’071’000 pro Einzelgewinn anwendbar, es greift der Verrechnungssteuerabzug von 35 % auf den übersteigenden Teil mit Ausweis, es besteht Anschluss an das schweizweite Sperrregister, und die Auszahlung erfolgt auf ein Konto im eigenen Namen. Bei den acht Marken ohne Schweizer Bewilligung gilt nichts davon — dafür ist der Zugang offen und die Quote oft attraktiver, was den Vergleich erst interessant macht.
Die Kostenfrage stellt sich damit anders, als die Suchanfrage vermuten lässt. Nicht «welcher Anbieter besteuert mich?» ist die richtige Frage — kein Schweizer Veranstalter erhebt eine Wettsteuer auf den Einsatz. Die richtige Frage lautet: «Welchen Teil meines Gewinns behält am Ende wer?» Bei einem Gewinn von CHF 500’000 im Ausland sind das nach der Praxis eines Kantons wie Thurgau 100 % als steuerbares Einkommen. Bei einem Gewinn von CHF 500’000 bei einem bewilligten Veranstalter sind es null, weil der Freibetrag dreimal darüber liegt. Dieselbe Wette, zwei vollkommen verschiedene Ergebnisse — und die Differenz hat nichts mit der Quote zu tun, sondern mit einer Bewilligung.
Ob das für einen konkreten Spielenden zählt, hängt an einer Einschätzung, die jeder nur selbst treffen kann. Für jemanden, der mit kleinen Einsätzen spielt und nie einen Gewinn in Millionenhöhe erwartet, ist der Steuerunterschied praktisch bedeutungslos — und dann bleiben die Argumente der Auslandsmarken: breiteres Angebot, oft bessere Quote. Für jemanden, der Kombiwetten mit sehr langen Ketten spielt oder grosse Einzelwetten platzieren will, ist der Unterschied der ganze Einsatz.
Der ehrliche Schluss ist nicht «nimm die Schweizer». Er lautet: Wer den Schweizer Schutzapparat und die Steuerfreiheit will, wählt Swisslos oder Loterie Romande und nimmt ein engeres Angebot in Kauf. Wer Angebotsbreite über alles stellt, wählt eine der acht Marken und trägt das Blockade-, Rechts- und Steuerrisiko selbst. Beide Entscheidungen sind vertretbar. Nur die Annahme, es gebe einen Anbieter mit Schweizer Bewilligung und Schweizer Steuerfreiheit und zugleich der Angebotsbreite einer Auslandsmarke, ist schlicht falsch.
Häufige Fragen zu Steuern auf Sportwetten in der Schweiz
Ab welchem Betrag sind Gewinne aus Sportwetten in der Schweiz steuerpflichtig, und was heisst «je nach Kanton»?
Bei der direkten Bundessteuer bleibt ein Einzelgewinn bis CHF 1’071’000 steuerfrei; erst der darüberliegende Teil wird erfasst. Die Kantone setzen für die Staats- und Gemeindesteuern eigene Freibeträge, die sich unterscheiden — die ESTV-Übersicht für 2024 nennt unter anderem CHF 1’030’000, CHF 1’037’000 und CHF 1’054’600. «Je nach Kanton» bedeutet genau das: Der massgebliche Betrag hängt vom Wohnsitz ab.
Was ist die Verrechnungssteuer von 35 %, und wann zieht Swisslos sie bei einer Auszahlung ab?
Bei einem Gewinn über dem Steuerfreibetrag zieht Swisslos bei der Auszahlung 35 % auf dem steuerpflichtigen Anteil ab und stellt dafür einen Verrechnungssteuerausweis aus. Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind CHF 50’000 steuerpflichtig. Zurück kommt das Geld nicht automatisch: Der Gewinn muss in der Steuererklärung deklariert und ein Rückerstattungsantrag gestellt werden.
Wird auf Wetteinsätze in der Schweiz eine Wettsteuer erhoben?
Nein. Auf den Einsatz einer Sportwette wird in der Schweiz keine Wettsteuer erhoben, und zwar weder bei Sporttip und Jouez Sport noch sonst irgendwo im bewilligten Schweizer Angebot. Die Einnahmen des Veranstalters stammen aus dem Quotenschlüssel der angebotenen Märkte und nicht aus einer Abgabe auf dem Einsatz. Eine solche Steuer existiert im Schweizer Recht nicht.
Wie werden Gewinne von Anbietern ohne Schweizer Bewilligung besteuert?
Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS verrechnungssteuerpflichtig sind. Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und Online-Spielbanken dagegen unabhängig vom Betrag vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Der Schweizer Freibetrag greift dabei nicht.
Welcher Teil eines Gewinns ist steuerbar, wenn er den Freibetrag übersteigt?
Nur der Betrag oberhalb des Freibetrags. Bei einem Freibetrag von CHF 1’000’000 bleiben von einem Gewinn von CHF 1’200’000 genau CHF 200’000 steuerbar. Wer im bewilligten Schweizer Markt spielt, kann zusätzlich Einsätze abziehen: bis zu 5 % des Gewinns, höchstens CHF 5’200 für die Steuerperiode 2023 beziehungsweise CHF 5’300 für 2024, bei der direkten Bundessteuer 2025 höchstens CHF 5’400.
Rechtslage – dartstippsch.com
Inhalt erstellt vom Team «dartstippsch.com»
