Gratiswette nach der Registrierung – was sie wirklich einbringt

Updated Oktober 2026
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Stand: 29. Oktober 2026. Geprüft gegen die Bewilligungen und Spielregeln von Swisslos und Loterie Romande sowie gegen die Regelwerke des Geldspielgesetzes und der Gespa.

Ein leeres Wettschein-Papier und ein Kugelschreiber liegen auf einem Gartentisch auf einer Terrasse, daneben steht ein Windlicht.
Gewinne bis CHF 1'000 netto werden bei der Loterie Romande direkt dem Wallet gutgeschrieben, Einzahlungen sind auf höchstens CHF 10'000 pro 30 Tage begrenzt.

Die zwei Bewilligungen entscheiden, wer überhaupt Gratisguthaben verteilen darf

Wer in der Schweiz nach einer Gratiswette bei der Registrierung sucht, stösst auf eine kurze Liste. Das liegt nicht daran, dass sich hier niemand für Sportwetten interessiert, sondern daran, dass Gratisspielguthaben nach Art. 75 Abs. 2 BGS die vorgängige Zustimmung der Gespa brauchen. Kein Anbieter darf also nach Gutdünken einen Betrag auf ein Konto legen, nur weil sich jemand angemeldet hat.

Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel im Sinne des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019; Art. 3 lit. c und e). Beaufsichtigt wird das von der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht in Bern, gestützt auf das Geldspielkonkordat, das seit dem 1. Januar 2021 in Kraft ist. Nicht zuständig ist die ESBK, die nur die Casinos prüft. Eine Bewilligung zerfällt in zwei Teile: die Veranstalterbewilligung und die Spielbewilligung je Spiel (Art. 21–25 BGS). Und sie «gilt nur in der Schweiz», wie Art. 4 BGS es formuliert.

Ein Steinbrunnen auf einem stillen Dorfplatz im ersten Morgenlicht, Wasser fliesst ruhig in das Becken.
Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage gesetzt werden; eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden.

Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Swisslos betreibt Sporttip, die Loterie Romande betreibt Jouez Sport. Mehr gibt es nicht — und deshalb auch keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, die man durchblättern könnte. Die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains.

Dass die Aktionslandschaft karg ist, hat eine zweite Ursache im Vertriebsmodell. Beide Veranstalter schütten ihre Nettoerträge für gemeinnützige Zwecke in den Kantonen aus (Art. 125 BGS). Marketing für Neukunden ist aus diesem Topf schwerer zu rechtfertigen als bei einem privaten Haus, das den Kaufpreis jeder Gratiswette über eine dünnere Quote wieder hereinholt. Wer sich also über die zurückhaltenden Beträge wundert, wundert sich über eine Konstruktion, nicht über schlechten Willen.

Der Riegel vor dem Guthaben hat seinen Preis

Was eine Gratisaktion in der Schweiz von einer Gratisaktion anderswo unterscheidet, ist die Vorabkontrolle. Die Gespa hat 2025 insgesamt 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt. Das ist die Grössenordnung, in der sich das ganze Land bewegt.

Daraus folgt etwas Praktisches für den Leser, das gern überlesen wird: Findet sich bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung eine Gratiswette bei der Registrierung, ist diese Werbung nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten und wird mit einer Busse bis CHF 500’000 bestraft (Art. 131 BGS). Der Betreiber riskiert sie, nicht der Spielende. Aber der Hinweis markiert die Grenze: Wer hier beschreibt, beschreibt nicht, wer hier bewirbt.

Verlustlimiten greifen schon vor der ersten Gratiswette

Die Registrierung ist kein Verwaltungsakt, den man hinter sich bringt, um danach zu spielen. Bei Sporttip müssen Spielende vor der ersten Teilnahme Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich lässt sich eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage festlegen.

Die 72 Stunden sind der interessante Teil. Sie stammen nicht direkt aus dem Gesetz — Art. 87 VGS verlangt vom Veranstalter nur, dass er Höchstwerte für Tages-, Wochen- oder Monatseinsätze oder -verluste fordert, und legt für die Erhöhung 24 Stunden fest. Dass beide Schweizer Veranstalter in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden daraus machen, ist eine Verschärfung aus den Vertragstexten und keine gesetzliche Frist. Wer schon einmal nach einem langen Abend eine Limite hochgesetzt hat, weiss, was drei Tage Wartezeit wert sind. Sie sind das eigentliche Schutzinstrument, weil sie den Zugriff auf die eigene Grenze verzögern. Nicht das Guthaben, das von der Aktion kommt, entscheidet über den Schaden, sondern die Zahl, die man vorher gesetzt hat.

Sucht Schweiz nach einer gesetzlichen, flächendeckenden Einzahlungsgrenze, wird es nicht fündig — eine solche gibt es nicht. Die Limiten setzt der Spielende, nicht der Staat.

Was eine Sperre kostet, ist die Unumkehrbarkeit

Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, und zwar ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Das ist die härteste Konsequenz, die das Schweizer System kennt: Ein Klick, und ein Teil des Freizeitlebens ist zu. Nach den Art. 80–82 BGS erfasst dieses Register überschuldete und spielsuchtgefährdete Personen ebenso wie Selbstsperren; aufgehoben wird eine freiwillige Sperre nach Art. 84 VGS frühestens nach drei Monaten und unter Beteiligung einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss der Veranstalter nach Art. 89 VGS anbieten.

Wer gesperrt oder minderjährig ist, hat nach Art. 45 BGS keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne. Der Satz klingt technisch und ist es auch. Er bedeutet schlicht, dass das Guthaben aus einer Gratisaktion niemandem gehört, der nicht teilnehmen darf.

Auf die Praxis der Verkaufsstellen sollte sich dabei niemand verlassen. Die Gespa hat 2025 Testkäufe durchgeführt: An Verkaufsstellen wurde einer minderjährigen Person in 47.5 % von 200 Fällen eine Sportwette verkauft. Diese Zahl steht hier, weil sie jede Beschreibung eines strengen Schutzes an der Theke zunichtemacht.

Wo das Spielguthaben herkommt, und was es nicht kann

Swisslos-Spielguthaben lässt sich per Online-Zahlungsmöglichkeit oder per Einzahlungsschein kaufen, Mindestbetrag CHF 20; in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Zu den Zahlungsarten gehört PostFinance Pay, bei dem die Transaktion direkt in der PostFinance App bestätigt wird.

Die Loterie Romande begrenzt Einzahlungen auf das Spielerkonto auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage und das Wallet-Guthaben auf höchstens CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, höhere Beträge gehen auf das Konto der angegebenen IBAN.

Was in beiden Regelwerken an derselben Stelle steht: Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Es lässt sich verspielen, nicht abheben. Diese eine Zeile entscheidet mehr über den Wert einer Gratiswette als jeder Aktionsbetrag, der in der Werbung steht.

Art. 50 Abs. 2 VGS setzt den Rahmen für alles andere: Gewinne und Salden werden nur auf ein Zahlungskonto lauten auf den Kontoinhaber ausgezahlt. Anonyme Auszahlungen und Krypto-Auszahlungen existieren im bewilligten Schweizer Wettgeschäft nicht. Nach Art. 75 Abs. 1 BGS wird zudem kein Kredit an Spielende gewährt.

Bei Swisslos und der Loterie Romande ist die Gratiswette ein schmaler Zuschuss

Ein Blick auf die beiden Aktionen, die es tatsächlich gab und gibt, sagt mehr als jede Beschreibung des Konzepts. Bei der Loterie Romande lief «JouezSport – Patinoires et Stades» vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben — insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar.

Zwei Bedingungen in diesem Satz verdienen einen Moment. Die eine ist der ausschliesslich stationär verbreitete Code: Ohne Stadionaufenthalt gibt es nichts, was ein Online-Neukunde vom Sofa aus lösen könnte. Die andere ist die Auflage von 7’000 Stück für das gesamte Angebot. Beides zusammen erklärt, warum diese Aktion nicht als Einstiegsangebot für jedermann gedacht war, sondern als Rückkanal zu einem Publikum, das schon im Stadion sitzt.

Vier Bedingungen, die über den Wert entscheiden

Wer ein Gratisspielguthaben bewertet, kommt an denselben vier Stellen nicht vorbei. Der Betrag ist die unwichtigste davon, weil er am einfachsten zu lesen ist.

Zuerst die Frist. Ein Gratisspielguthaben läuft ab; die 30 Tage aus der Aktion der Loterie Romande sind kein Zufall, sondern das übliche Fenster. Ein Guthaben, das in einem Monat nicht verspielt ist, ist weg.

Dann die Auszahlbarkeit. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar, und das gilt bei beiden Schweizer Veranstaltern. Man kann damit gewinnen, aber nicht das Guthaben selbst abheben.

Drittens die Rückzahlung des Einsatzes. Bei einer Gratiswette wird der Einsatz nicht mit zurückbezahlt. Wer CHF 10 Spielguthaben zu Quote 1.90 setzt und richtig liegt, bekommt kein CHF 19, sondern den Gewinnanteil des Einsatzes gutgeschrieben. Das verändert jede Rechnung, und es ist der Punkt, an dem die Vorstellung von der «freien Wette» auseinanderfällt.

Viertens die Mindestquote, die in den Teilnahmebedingungen steht und sich nicht aus dem Aktionsbetrag ableiten lässt. Sie bestimmt, ob das Guthaben überhaupt auf ein interessantes Ereignis gesetzt werden darf.

Diese vier Punkte sind auch der Grund, warum ein hoher Aktionsbetrag nichts über die Qualität eines Angebots sagt. Eine Gratiswette von CHF 100, die an eine Mindestquote von 2.00 und einen 7-Tage-Ablauf gebunden ist, ist unter Umständen weniger wert als CHF 10 auf ein Fussballspiel, das man ohnehin verfolgt hätte.

Was eine Gratiswette über ein 1.90/1.90-Paar einbringt

Der Wert eines solchen Guthabens lässt sich abschätzen, wenn man ein Marktmodell festlegt. Angenommen wird ein Zweiwegemarkt mit Quoten von je 1.90 — ein Rechenbeispiel, kein quotierter Preis. Die Auszahlungsquote dieses Marktes beträgt 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90), also rund 95 %, woraus eine Marge von rund 5 % folgt. Setzt man die CHF 10 aus der Aktion der Loterie Romande ein, deren Einsatz nicht zurückbezahlt wird, ergibt sich der Gegenwert als CHF 10 × (1.90 − 1) ÷ 1.90 × 0.95.

Das Resultat liegt bei ungefähr CHF 4.50. Es ist ein Durchschnittswert über viele Wetten auf einem Markt dieser Marge, keine Zusage für eine einzelne Wette. Wer das Guthaben auf eine Quote von 1.20 legt, landet deutlich tiefer; wer es auf eine Quote von 4.00 legt, hat rechnerisch mehr Gegenwert in der einzelnen Wette, tauscht diesen aber gegen die Seltenheit des Treffers.

Der Abstand zwischen CHF 10 und rund CHF 4.50 ist der eigentliche Inhalt der Aktionsanzeige. Die Hälfte des nominellen Betrags verschwindet zwischen der fehlenden Einsatzrückzahlung und der Marge des Marktes, und nichts davon ist versteckt — es steht in den Bedingungen, nur nicht im Werbetext. Wer nach Gratiswetten ohne Einzahlung sucht, sollte diese Rechnung einmal mit den Zahlen seines Anbieters durchführen, bevor er den Aktionsbetrag als Gegenwert liest.

Dass Gratisspielguthaben bei beiden Veranstaltern nicht auszahlbar ist, verschärft die Sache. Der errechnete Betrag ist keine Gutschrift, die man behält, sondern ein Einsatz, den man verbraucht. Wer ihn nicht platziert, hat null. Wer ihn platziert und verliert, hat ebenfalls null — nur mit einer Wette in der Historie. Der Gegenwert entsteht erst im statistischen Mittel überhaupt.

Bei den Aktien- und Quotenaktionen, die Sporttip daneben führt, gelten andere Regeln. Der Kombiboost gilt nur online und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50; der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen, wobei Einsatz und Gewinnerhöhung limitiert sind. Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage, Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert; bei einem Cash-Out verfällt der Boost.

Zehn Anbieter im Vergleich — und warum die Rangfolge hier eine andere Logik hat

Eine Rangliste, die nur den Aktionsbetrag liest, wäre auf dieser Seite wertlos. Die Reihenfolge unten folgt deshalb dem, was in den Schweizer Bedingungen wirklich unterscheidbar ist: ob ein Anbieter über eine Bewilligung verfügt, welche Verlustlimiten und Sperrmechanismen greifen, ob es ein Schweizer Sperrregister im Hintergrund gibt und wie das Wettprogramm aufgestellt ist. Was ein Anbieter zahlt, ist die letzte Frage, nicht die erste.

Die Einordnung ist zweigeteilt. Die beiden Schweizer Veranstalter verfügen über eine Bewilligung für ein Grossspiel, betrieben unter dem BGS, SR 935.51, unter der Aufsicht der Gespa. Die acht ausländischen Marken sind ausdrücklich ohne Schweizer Bewilligung — sie stehen hier, weil Schweizer Spielende ihnen begegnen, und sie werden nach denselben Kriterien bewertet. Sie sind in keiner Zeile zu einer Gruppe mit den beiden Schweizer Veranstaltern zu verschmelzen. Ein ausländischer Anbieter ist in der Schweiz nicht legal, und diese Seite sagt das nicht nur einmal, sondern an jeder Stelle, an der es zutrifft.

Anbieter Bewilligungsstatus in der Schweiz Veranstalter oder gemeldete Bewilligung
Swisslos Sporttip Bewilligung für ein Grossspiel (Veranstalter- und Spielbewilligung, BGS SR 935.51), Aufsicht Gespa SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel
Loterie Romande Jouez Sport Bewilligung für ein Grossspiel (Veranstalter- und Spielbewilligung, BGS SR 935.51), Aufsicht Gespa Loterie Romande, Société de la Loterie de la Suisse Romande
PowBet ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
20Bet ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
myBet ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
ZotaBet ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Bettilt ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Unibet ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Sportuna ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Wettigo ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS)

Die Spalte mit dem gemeldeten Veranstalter ist bei acht Zeilen inhaltsgleich, und genau darin liegt ihre Information. Sie zeigt, dass für diese acht Marken nichts steht, was in der Schweiz eine Wirkung hätte. Wer sich die Mühe macht, die Bewilligung eines Anbieters zu prüfen, braucht ihn dafür nicht aufzurufen: Steht er nicht auf der Liste der beiden interkantonal zugelassenen Veranstalter, gibt es keine Schweizer Bewilligung. Das ist keine Frage der Auslegung.

Die Domains der acht ausländischen Marken können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS-Sperre durchsetzen (Art. 86–93 BGS; erste Liste vom 3. September 2019, 671 Domains Ende 2025). Gesperrte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt — Domain-Hopping; die Gespa nennt in diesem Zusammenhang Interwetten und Bet-at-Home und führt bet365 auf der Liste. Eine Sperrliste ist also kein statischer Zaun, sondern ein bewegliches Ziel, und die Verantwortung, den Status eines Anbieters zu prüfen, liegt beim Spielenden.

Wer wissen will, worauf er sich bei einem Anbieter einlässt, findet die Antwort in den eigenen Teilnahmebedingungen des Anbieters und in der Bewilligungsliste, nicht in einer Werbeanzeige.

Swisslos Sporttip — der Platzhirsch mit dem strengsten Registrierungsfilter

Sporttip wird im Gebiet von 19 Deutschschweizer Kantonen — AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH — sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt. Diese Kantone bilden zusammen das Swisslos-Vertragsgebiet. Veranstalterin ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, tätig gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020). Lotterien und Sportwetten laufen unter diesem Dach; die Sportwetten heissen Sporttip.

Die Registrierung ist der Punkt, an dem dieser Anbieter am klarsten trennt. Zur Online-Registrierung braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet; es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Wer in Genf oder Neuenburg wohnt, kommt hier also nicht durch — nicht aus Missgunst, sondern weil das Vertragsgebiet der einen Veranstalterin am Wohnkanton endet. Das ist der Grund, warum eine «Gratiswette bei Registrierung» in der Schweiz zuerst eine Frage des Wohnsitzes ist und erst danach eine Frage des Angebots.

Die Einzahlung läuft über das Spielerkonto. Spielguthaben lässt sich per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein kaufen, mindestens CHF 20; in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Zu den Zahlungsarten gehört PostFinance Pay, bei dem die Transaktion direkt in der PostFinance App bestätigt wird.

Beim Wettprogramm gibt es harte Kanten. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten liegt bei CHF 1, der Höchsteinsatz bei CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und bei CHF 10’000 für eine Systemwette. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Kein Kredit, keine Kulanz. Wer mit dem Gratisguthaben von CHF 10 arbeitet, merkt von diesen Grenzen nichts; wer später grösser setzt, prallt an der Wand ab, und zwar ohne Ankündigung.

Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung lassen sich nur über die Bet-Builder-Funktion kombinieren. Nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote — bei Kombinationen mal der Gesamtquote als Produkt der Einzelquoten — und wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet, dann auf 5 Rappen genau abgerundet.

Der Gewinn liegt zwischen Einsatz und Auszahlung. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut; Gewinne über CHF 1’000 gehen bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto. Spielguthaben wird innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Konto ausgezahlt; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Und die Zeile, die alles andere einordnet: Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.

Ein Detail mit Zähnen: Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos. Eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben. Ein halbes Jahr klingt lang, bis man den Wettschein im Sommer in einer Jackentasche findet.

Das Wettprogramm erlaubt sich keine Ausflüge. Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Für Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird; Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen — Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid — kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Zur regulären Spielzeit zählen die reguläre Spieldauer plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Wird ein Ereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00.

Cash-Out gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann jederzeit geändert werden.

Was dieser Anbieter einem Leser gibt, der wegen einer Gratiswette kommt, ist eine vollständige Schweizer Schutzarchitektur: Bewilligung, Limiten, Sperrregister, eine Auszahlung nur auf das eigene Konto. Und das ist der eigentliche Grund, das Kleingedruckte zu lesen. Die Limite von CHF 1’000 pro Einzelwette etwa ist weder ein Bonuszugeständnis noch eine Beschwerde wert — sie ist eine Zahl, die dem Spielenden die Entscheidung abnimmt, an einem Abend mehr zu setzen, als er später erklären möchte. Wer im Swisslos-Vertragsgebiet wohnt und die Verlustlimiten ernst nimmt, hat hier das nachvollziehbarste Regelwerk der ganzen Liste. Wer ausserhalb wohnt, hat gar keinen Zugang.

Loterie Romande Jouez Sport — das engste Angebot, die strengste Wallet-Regel

Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Als Kontaktadresse nennt sie die Avenue de Provence 14 in 1001 Lausanne, und sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende. Die Grössenordnung ist aufschlussreich: ein Vertrieb, der fest im Kanton verankert ist.

Die Regeln ihres Spielerkontos sind die engsten auf dieser Liste. Einzahlungen auf das Spielerkonto sind auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, das Wallet-Guthaben ebenfalls auf höchstens CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Und auch hier: Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.

Die Grenze von CHF 1’000 ist die praktischste Zahl des ganzen Abschnitts. Sie teilt die Gewinne in zwei Gruppen — die, die man als Guthaben weiterverwendet, und die, die auf dem Bankkonto landen. Bei einem klassischen Sportwettenpublikum mit Einsätzen im mittleren zweistelligen Bereich liegt fast alles in der ersten Gruppe. Das verändert die Frage, wie grosszügig ein Anbieter bei kleinen Beträgen wirklich ist: Auszahlung ist nicht automatisch Bargeld, sondern erst einmal ein Guthaben mit 30-Tage-Frist und begrenzter Auszahlbarkeit — dieselbe Mechanik, die das Gratisspielguthaben selbst so schwer greifbar macht.

Die einzige Gratisaktion, die aus dem Umfeld dieses Veranstalters dokumentiert ist, war «JouezSport – Patinoires et Stades» vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. CHF 10 Spielguthaben, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar, insgesamt 7’000 Stück, vergeben über einen Code, der in den National-League-Stadien verbreitet wurde und innert 7 Tagen im verifizierten Konto einzugeben war. Als Neukundenprogramm für einen Leser am Bildschirm taugt das nicht: Der Code existierte im Stadion. Als Beleg dafür, wie ein Schweizer Veranstalter Aktionsguthaben dimensioniert, taugt es sehr wohl. CHF 10, drei Bedingungen, ein Verfallsdatum.

Wer in einem der sechs Westschweizer Kantone wohnt und ohnehin mit einem kleinen Budget spielt, findet hier ein Regelwerk, das klein bleibt: keine Einzahlung über CHF 10’000 in 30 Tagen, kein Guthaben über CHF 10’000, keine anonyme Auszahlung. Wer in der Deutschschweiz wohnt, kommt nicht hinein — und wer wegen einer Gratiswette kommt, wird in beiden Landesteilen mit Beträgen konfrontiert, die man in einer Runde an der Bar ausgibt.

PowBet — ohne Schweizer Bewilligung, ohne Schweizer Netz

PowBet gehört zu den acht Marken, die in der Schweiz über keine Bewilligung verfügen. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen hier Sportwetten anbieten; eine gemeldete Bewilligung einer anderen Aufsicht hat nach Art. 4 BGS in der Schweiz keine Geltung. Damit fehlen gleich mehrere Dinge auf einmal: keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, keine Schweizer Aufsicht über das Wettprogramm. Ein Eintrag in die Sperrliste der Gespa kann erfolgen.

Was eine fehlende Bewilligung in der Praxis kostet, lässt sich in drei Sätzen sagen. Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung zu veranstalten ist strafbar — bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre (Art. 130 BGS). Der Spielende wird nach Einschätzung des Bundesamts für Justiz nicht bestraft, aber Einsätze und Gewinne können in Verfahren gegen den Veranstalter eingezogen werden. Und eine Schweizer Instanz, an die man sich wenden könnte, gibt es nicht.

Dazu kommt die Steuerfrage, die bei ausländischen Anbietern anders liegt. Gewinne aus Schweizer Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei — auf Bundesebene CHF 1’071’000 ab 1. Januar 2026, CHF 1’070’400 im Jahr 2025; die kantonale Schwelle weicht davon ab, also gilt «je nach Kanton». Oberhalb der Schwelle behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die man über die Steuererklärung zurückholt. Ein typischer Wettender gewinnt weit darunter und zahlt weder Einkommens- noch Verrechnungssteuer. Bei ausländischen Anbietern fällt keine Verrechnungssteuer an, dafür behandelt die kantonale Praxis — etwa im Thurgau — Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig vom Betrag als vollständig steuerbares Einkommen. Das ist eine Frage, die man mit einem Steuerberater oder der kantonalen Steuerverwaltung klärt, nicht mit der Werbeseite eines Anbieters.

Wer die Bewilligung eines Anbieters prüfen will, braucht dafür keine Recherche im Netz: Die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste, und eine Liste weiterer bewilligter Buchmacher gibt es nicht. Wo keine Liste ist, ist auch keine Bewilligung.

20Bet — ohne Schweizer Bewilligung, ohne Schweizer Netz

20Bet steht in derselben Gruppe: keine Bewilligung für die Schweiz, eine gemeldete Bewilligung ohne Geltung nach Art. 4 BGS, keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Adresse kann auf die Sperrliste der Gespa gelangen.

Für einen Leser, der die Aktionswerbung eines solchen Anbieters liest, ist die praktische Konsequenz immer dieselbe und trotzdem jede Erwähnung wert. Ein Streit über ein Gratisguthaben, über eine Quote oder über eine Auszahlung lässt sich nicht vor eine Schweizer Stelle bringen. Die Aufsicht, die das Schweizer Regelwerk für bewilligte Anbieter vorsieht, ist hier nicht im Spiel. Was bleibt, sind die Geschäftsbedingungen des Anbieters selbst und die Frage, in welchem Land man überhaupt klagen müsste.

Dazu kommt ein Punkt, den die Werbung nie erwähnt: Eine Sperrliste funktioniert per DNS über Schweizer Telekom-Anbieter (Art. 86–93 BGS). Sie trifft die Domain, nicht die Marke. Eine gesperrte Adresse ist innerhalb von Stunden durch eine neue ersetzt. Wer sich auf die Blockade verlässt, um sich selbst zu schützen, verlässt sich auf ein Netz mit offenen Maschen. Der Schutz vor dem eigenen Spielverhalten gehört deshalb an eine andere Stelle — an die Limiten und die Sperre, die bei Schweizer Veranstaltern an das Konto gebunden sind.

Als Massstab für die Einordnung bleibt: Eine Marke ohne Schweizer Bewilligung wird hier nach denselben Kriterien bewertet wie die beiden Veranstalter, und sie schneidet an jedem Punkt schlechter ab, an dem eine Schweizer Bewilligung die Voraussetzung ist.

myBet — ohne Schweizer Bewilligung, ohne Schweizer Netz

myBet ist eine der acht Marken ohne Schweizer Bewilligung. Eine gemeldete Bewilligung einer ausländischen Aufsicht hat nach Art. 4 BGS in der Schweiz keine Geltung; die Verbindung zum Schweizer Sperrregister fehlt, ein Schweizer Rechtsweg existiert nicht, und ein Eintrag in die Sperrliste der Gespa ist möglich.

Der Massstab, den diese Seite anlegt, ist an keiner Stelle verhandelbar. Bewilligung, Limiten, Sperrregister, Auszahlung auf das eigene Konto — wer diese vier Dinge voraussetzt, findet sie bei myBet nicht. Das ist keine Vermutung über das Produkt, sondern eine Aussage über den Rechtsrahmen. Der Veranstalter sitzt ausserhalb, die Schweizer Aufsicht endet an der Grenze.

Wer dort trotzdem ein Konto führt, sollte sich bewusst sein, dass die Verantwortung für Verlustlimiten vollständig bei ihm liegt. Eine Limite, die an ein Schweizer Konto gebunden wäre und sich nicht innerhalb von 72 Stunden anheben lässt, gibt es hier nicht. Die Zahl, die einen schützt, muss man also selbst vorher setzen — und zwar in einer Umgebung, die einen nicht daran hindert.

ZotaBet — ohne Schweizer Bewilligung, ohne Schweizer Netz

ZotaBet führt keine Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen hier Sportwetten veranstalten; eine anderweitig gemeldete Bewilligung hat keine Geltung in der Schweiz, keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Domain kann auf die Gespa-Sperrliste gesetzt werden.

Eine Randnotiz, die bei dieser Gruppe immer wieder unterschlagen wird: Schweiz haben keine Zahlungssperre gegen unbewilligte Wettangebote. Es gibt kein Instrument, mit dem Banken oder Kartennetzwerke solche Zahlungen blockieren. Wer also glaubt, eine Transaktion an einen nicht bewilligten Anbieter werde schon irgendwo scheitern, täuscht sich. Die Blockade betrifft Domains, nicht Zahlungen.

Für einen Anbieter in dieser Kategorie heisst das: Der einzige Ort, an dem noch Schweizer Schutz bestehen könnte, ist das eigene Verhalten. Limiten, die man sich selbst setzt, und eine Selbstsperre, die man selbst ausspricht. Beides ist hier nirgends verankert.

Bettilt — ohne Schweizer Bewilligung, ohne Schweizer Netz

Bettilt gehört zur Gruppe der acht Marken ohne Schweizer Bewilligung. Eine gemeldete Bewilligung hat nach Art. 4 BGS in der Schweiz keine Geltung, das Sperrregister ist nicht angebunden, ein Schweizer Rechtsweg besteht nicht, und ein Sperrlisteneintrag bei der Gespa kann erfolgen.

Was bei dieser Marke wie bei allen in dieser Gruppe zu bedenken ist: Die Werbung darf in der Schweiz nicht auf das Angebot aufmerksam machen. Öffentliche Werbung für ein in der Schweiz nicht bewilligtes Geldspiel ist nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten und wird nach Art. 131 BGS mit einer Busse bis CHF 500’000 geahndet. Der Gesetzgeber hat die Grenze also nicht nur zwischen Anbietern gezogen, sondern auch zwischen Beschreibung und Bewerbung. Diese Seite beschreibt, sie bewirbt nicht.

Für einen Leser, der zufällig auf einer solchen Seite landet, bleibt der Massstab der gleiche: Wer die Kontrolle über sein Spielverhalten behalten will, findet die Werkzeuge dazu bei den bewilligten Anbietern an das Konto gebunden. Bei den übrigen stehen sie nicht zur Verfügung.

Unibet — ohne Schweizer Bewilligung, ohne Schweizer Netz

Auch Unibet fällt in diese Gruppe. Keine Schweizer Bewilligung, eine gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz, keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Seite kann auf die Sperrliste der Gespa gelangen.

Der Name ist im Schweizer Wettmarkt bekannt, und genau darin liegt das Risiko dieser Einordnung. Bekanntheit ist keine Bewilligung. Die Schweizer Sperrliste hat schon Domains etablierter Marken geführt, und der Wechsel einer Domain ändert an der rechtlichen Lage nichts. Wer bei einem solchen Anbieter ein Konto führt, sollte sich klarmachen, welche vier Schutzmechanismen ihm fehlen — und dass keiner davon durch einen grossen Werbeetat ersetzt wird.

Die Einordnung bleibt bei jedem dieser acht Anbieter dieselbe, und sie soll es bleiben. Wer nach dem Grund für ihre Platzierung am unteren Ende der Rangfolge sucht, findet ihn nicht in einer Eigenschaft ihres Produkts, sondern in einem fehlenden Bewilligungsdokument.

Sportuna — ohne Schweizer Bewilligung, ohne Schweizer Netz

Sportuna steht in derselben Kategorie: keine Bewilligung für die Schweiz, gemeldete Bewilligung ohne Geltung nach Art. 4 BGS, keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Domain potenziell auf der Sperrliste der Gespa.

Die Schweizer Regelwerke klammern diese Marken nicht aus Zufall aus. Sie tun es, weil die Bewilligung die Voraussetzung dafür ist, dass eine Behörde das Wettprogramm prüfen darf. Was ein bewilligter Anbieter anbieten darf, ist eine geschlossene Liste: Sportwetten sind erlaubt, Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen nicht. Die Gespa führt die Liste der erlaubten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten (Version 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden stehen nur darauf, wenn sie gelistet sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie gelistet sind, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder das Podest entscheidet, Trainingsläufe nie. Eck- und Kartenmärkte sucht man auf dieser Liste ebenso vergebens wie einen Esport-Abschnitt. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind nach Art. 25 Abs. 2 BGS gesperrt.

Genau diese Kontrolle ist es, die an der Grenze endet. Für einen Anbieter ohne Bewilligung gilt die Liste nicht — und mit ihr auch nicht der Schutz, den sie erzeugt.

Wettigo — ohne Schweizer Bewilligung, ohne Schweizer Netz

Wettigo schliesst die Gruppe der acht Marken ohne Schweizer Bewilligung ab. Eine gemeldete Bewilligung hat in der Schweiz keine Geltung, das Sperrregister ist nicht angebunden, der Schweizer Rechtsweg fehlt, und die Domain kann auf die Gespa-Sperrliste gesetzt werden.

Bei Marken wie dieser steht man vor der Frage, was man überhaupt sinnvoll über sie sagen kann. Über Aktionen, Limiten oder Zahlungswege eines Anbieters ohne Schweizer Bewilligung ist hier nichts festgehalten, und diese Seite füllt solche Lücken nicht mit Vermutungen. Wer sich für ein Konto entscheidet, liest die Bedingungen des Anbieters selbst und prüft, in welchem Land er einen Anspruch durchsetzen müsste.

Der Vergleich, den diese Liste erlaubt, ist die beste Zusammenfassung. Zwei Schweizer Veranstalter tragen eine Bewilligung, ein Sperrregister, an das Konto gebundene Limiten und die Auszahlung nur auf das eigene Konto. Acht ausländische Marken tragen nichts davon. Wer nach einer Gratiswette bei der Registrierung sucht, findet die wenigen, die es in der Schweiz gibt, deshalb zwangsläufig bei den ersten beiden — und findet bei den anderen acht ein Angebot, das in der Schweiz keine Bewilligung hat.

Grundlagen: was eine Gratiswette ist und was sie von einer Wette unterscheidet

Eine Gratiswette ist Spielguthaben mit Bedingungen. Sie ist kein Geschenk, sie ist auch kein Rabatt, sondern ein Einsatz, den der Anbieter bezahlt — und aus dem er eine Gegenleistung zurückerwartet. In den Schweizer Regelwerken heisst sie Gratisspielguthaben, und die Bezeichnung ist präziser als das Marktwort. Es ist Guthaben auf dem Spielerkonto, also zunächst nichts weiter als eine Zahl in einem Wallet.

Ein Basketball liegt bei Sonnenuntergang auf einem leeren Aussenplatz, lange Schatten fallen über den Boden.
Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet.

Der zweite Grundsatz betrifft die Rückzahlung des Einsatzes. Bei einer Gratiswette wird der Einsatz nicht mit zurückbezahlt. Wer mit eigenen Mitteln CHF 10 auf eine Quote von 2.00 setzt und gewinnt, erhält CHF 20 — den Einsatz plus den Gewinn. Wer dieselben CHF 10 als Gratisspielguthaben auf dieselbe Quote setzt und gewinnt, erhält den Gewinnanteil, also CHF 10, auf dem Konto gutgeschrieben. Die Hälfte des Denkens über diese Aktion liegt bereits in dieser Differenz.

Drittens ergibt sich der mögliche Gewinn aus der Quote. Das ist keine Selbstverständlichkeit, sondern der Grund, warum die Höhe des Aktionsbetrags nur ein Teil der Information ist. Bei Swisslos folgt der Gewinnbetrag der Formel Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal der Gesamtquote als Produkt der Einzelquoten, mit kaufmännischer Rundung auf zwei Nachkommastellen und anschliessender Abrundung auf 5 Rappen. Sporttip bietet Einzelwetten, Kombiwetten, Systemwetten, Livewetten und Langzeitwetten; der Mindesteinsatz beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 pro Systemwette.

Die vierte Grundlage ist die, die niemand in der Werbung liest: Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar. Es lässt sich verspielen, nicht abheben. Wer den Wert einer Aktion beurteilen will, muss deshalb zwei Zahlen auseinanderhalten — den nominellen Betrag und den Betrag, der sich davon in eine Auszahlung verwandeln kann.

Der fünfte Punkt ist der Wohnsitz. Wer sich online ein Konto eröffnen will, braucht nach Art. 47 Abs. 3 VGS Wohnsitz in der Schweiz, in der Praxis im Gebiet des jeweiligen Veranstalters. Eine Gratiswette bei der Registrierung ist in der Schweiz also immer eine Gratiswette bei der Registrierung im richtigen Kanton.

Die Stellung des Anbieters in der Rechnung

Was bei der Bewertung einer Gratiswette fast immer fehlt, ist der Anteil, den der Markt selbst nimmt. Jeder Quotensatz trägt die Marge des Anbieters in sich. Auf dem Zweiwegemarkt mit Quoten von je 1.90 aus dem Rechenbeispiel bleiben rund 95 % der Einsätze im Markt — der Rest ist die Marge. Diese Marge wird fällig, ob man mit eigenem Geld oder mit Aktionsguthaben spielt.

Ein Gratisspielguthaben befreit einen also nicht von der Marge, sondern nur vom Einsatzrisiko. Genau daher kommt der Abstand zwischen dem nominellen Betrag und dem Gegenwert. Wer CHF 10 Werbeguthaben liest und CHF 4.50 Gegenwert zurückrechnet, sieht die Marge zum ersten Mal in Zahlen. Der Marktbegriff dafür ist Quotenschlüssel oder Auszahlungsquote: der Anteil aller Einsätze, den ein Markt zurückzahlt, berechnet als 1 ÷ (1/Quote₁ + … + 1/Quoteₙ); die Marge ist 100 % minus diesem Wert.

Wie die Marge im eigenen Angebot aussieht, schreibt kein Anbieter in die Aktion. Der Leser kann sie bei jedem Markt selbst nachrechnen, wenn er die Quote liest, und er sollte es bei dem Markt tun, auf den er das Guthaben setzen will. Zwischen zwei Anbietern mit derselben Aktionssumme liegt der Unterschied häufig genau hier.

Wo die Bedingungen einer Aktion stehen

Die Teilnahmebedingungen sind die einzige Stelle, an der die Frist, die Mindestquote, die Auszahlbarkeit und die Zahl der verfügbaren Guthaben stehen. Bei der Loterie Romande etwa: CHF 10 Spielguthaben, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar, 7’000 Stück, Code innert 7 Tagen im verifizierten Konto einzugeben. Keine dieser fünf Angaben findet sich in einem Werbesatz, und jede von ihnen kann den Wert der Aktion auf null drücken.

Für die Sporttip-Aktionen gilt derselbe Grundsatz. Der Kombiboost verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50 und gilt nur online. Eine Mindestquote von 1.50 ist keine Formalität: Sie schliesst die Dauerbrenner mit Quoten um 1.10 aus und zwingt den Wettenden in Ereignisse mit echtem Ausgangsrisiko.

Wer die Bedingungen liest, findet dort auch die Fristen, die selten in der Anzeige stehen. Bei Swisslos verfallen Gewinne 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung zugunsten des Zwecks der Swisslos. Bei einem bewilligten Schweizer Veranstalter ist das keine Nebenbedingung, sondern die Kehrseite davon, dass die Erträge gemeinnützig verwendet werden.

Warum es in der Schweiz so wenige Aktionsangebote gibt

Zwei Gründe erklären die Zurückhaltung, und keiner davon hat mit mangelnder Fantasie zu tun. Der erste ist die Vorabkontrolle: Gratisspielguthaben brauchen die Zustimmung der Gespa nach Art. 75 Abs. 2 BGS, und 2025 wurden 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt. Der zweite ist die Zielsetzung. Beide Veranstalter führen Nettoerträge gemeinnützigen Zwecken in den Kantonen zu (Art. 125 BGS). Wer so aufgestellt ist, verteilt Werbegeld behutsamer als ein Haus, das den Kaufpreis jeder Aktion über die Marge zurückholt.

Dazu kommt der geschlossene Katalog. Was überhaupt angeboten werden darf, steht in der Gespa-Liste der erlaubten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten (Version 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Livewetten sind erlaubt, vorausgesetzt der Veranstalter hält eine entsprechende Entscheidung. Cash-Out ist gesetzlich nicht geregelt und bleibt eine Eigenschaft des jeweiligen Angebots. Virtuelle Sportarten sind nicht geregelt, dazu ist hier nichts festgehalten. Esport kommt auf der Gespa-Liste nicht vor. Wer sich über die schmale Aktionslandschaft wundert, wundert sich über einen Katalog, nicht über einen Anbieter.

Häufige Fragen zur Gratiswette bei der Registrierung

Bekommen Neukunden in der Schweiz bei der Registrierung eine Gratiswette?

Nicht automatisch. Gratisspielguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa nach Art. 75 Abs. 2 BGS, und die Beträge fallen klein aus. Die Loterie Romande vergab CHF 10 Spielguthaben über einen in Stadien verbreiteten Code, befristet und nicht auszahlbar. Eine Registrierung allein löst keine Gutschrift aus.

Warum sind die Gratisaktionen der beiden Schweizer Veranstalter so klein?

Zwei Ursachen greifen zusammen. Gratisspielguthaben genehmigt die Gespa vorab, und sie erteilte 2025 nur 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Beide Veranstalter führen ihre Nettoerträge nach Art. 125 BGS gemeinnützigen Zwecken zu. Ein Werbebudget, das aus einem gemeinnützigen Ertrag stammt, wird zurückhaltender dosiert.

Wird der Einsatz einer Gratiswette beim Gewinn mit zurückbezahlt?

Nein. Bei einer Gratiswette wird der Einsatz nicht mit zurückbezahlt, und dieser Punkt entscheidet über den Wert der ganzen Aktion. Wer CHF 10 Spielguthaben auf Quote 1.90 setzt und gewinnt, erhält nur den Gewinnanteil. Mit eigenem Geld bekäme er Einsatz plus Gewinn zurück, mit Aktionsguthaben nicht.

Wie hoch war das Spielguthaben der Loterie Romande, und wie lange galt es?

CHF 10 Spielguthaben, insgesamt 7’000 Stück, gültig 30 Tage und nicht auszahlbar. Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen; der Code wurde in National-League-Stadien verbreitet und war innert 7 Tagen im verifizierten Konto einzugeben.

Ab welchen Beträgen schreibt die Loterie Romande Gewinne direkt dem Wallet gut?

Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, höhere Beträge gehen auf das Konto der angegebenen IBAN. Das Wallet-Guthaben und Einzahlungen sind je auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, und Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar. Die Grenze entscheidet, ob ein Gewinn als Guthaben weiterläuft oder ausgezahlt wird.

Was gilt für Seiten ohne Schweizer Bewilligung, die eine Gratiswette bei Registrierung bewerben?

Sie haben keine Bewilligung für die Schweiz; eine gemeldete Bewilligung hat nach Art. 4 BGS keine Geltung. Es fehlen Sperrregister-Anbindung und Schweizer Rechtsweg, und Werbung für ein solches Angebot ist nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten. Die Domain kann auf die Gespa-Sperrliste gesetzt werden.

Inhalt erstellt vom Team «dartstippsch.com»