Mobile Sportwetten: der Schweizer Markt besteht aus zwei Anbietern
Mobile Sportwetten in der Schweiz laufen über genau zwei bewilligte Veranstalter — und diese Enge, nicht ein Bonusversprechen, ist die erste Position auf der Rechnung.

29. Oktober 2026 — geprüft gegen die Bewilligungs- und Spielerschutzangaben von Swisslos und der Loterie Romande sowie gegen die von der Gespa geführte Sperrliste blockierter ausländischer Domains.
Darf das Handy überhaupt wetten?
Ein Smartphone verändert keine Vorschrift. Es verkürzt nur den Weg zwischen einem Gedanken und einem Klick. Genau deshalb gehört an den Anfang einer Betrachtung des mobilen Wettens in der Schweiz nicht die Technik, sondern das Recht, das diesseits und jenseits derselben Grenze völlig verschieden aussieht.

Online-Sportwetten sind hier ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019, Art. 3 lit. c und e). Beaufsichtigt werden sie von der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht in Bern, die auf dem Geldspielkonkordat mit Inkrafttreten am 1.1.2021 steht. Nicht zuständig ist die ESBK; sie hat mit Casinos zu tun und mit nichts anderem. Wer auf dem Handy einen Coup platziert, bewegt sich also in einem Rahmen, in dem Aufsicht, Bewilligung und Spielerschutz aus einer Hand kommen und nicht aus dreien.
Was auf dieser Grundlage überhaupt entstehen kann, ist die eigentliche Schweizer Besonderheit. Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Mehr gibt es nicht, und damit auch kein Verzeichnis weiterer bewilligter Anbieter. Die Gespa führt keine Empfehlungsliste, weil es nichts zu füllen gibt; sie führt die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains. Wer auf dem Handy nach Sportwetten sucht und zwanzig Treffer bekommt, sieht einen Markt, den es in der Schweiz nicht gibt.
Gegenstand einer erlaubten Wette ist ausserdem nicht alles, was ein Bildschirm hergibt. Gewettet wird auf Sportereignisse. Auf Wetter, Politik oder eine Fernsehshow lässt sich nicht wetten. Das erlaubte Angebot steht in einer geschlossenen Liste der Gespa mit den bewilligten Sportarten, Wettkämpfen und Wettarten (Version 10.09.2026, Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden erscheinen nur, wenn sie dort aufgeführt sind, Frauenwettkämpfe ebenfalls nur mit ausdrücklicher Nennung, Ranglistenwetten nur dann, wenn die Rangierung über den Einzug in einen internationalen Wettkampf oder aufs Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe gibt es nicht. Die Liste enthält weder Corner- noch Kartenmärkte und keine Esport-Sektion. Bei Ereignissen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, ist die Wette ausgeschlossen (Art. 25 Abs. 2 BGS).
Und wo vieles nicht erlaubt ist, wird wenigstens eines oft falsch erzählt: Livewetten sind erlaubt. Vor dem Anpfiff und während des Spiels, sofern der Veranstalter über eine entsprechende Entscheidung verfügt. Das BGS kennt keine Beschränkung auf einzelne Live-Märkte. Wer behauptet, Livewetten seien in der Schweiz verboten, hat das Gesetz nie gelesen.
Eine Bewilligung gilt nur in der Schweiz
Die Bewilligung eines ausländischen Anbieters gilt in der Schweiz nicht (Art. 4 BGS). Nicht teilweise, nicht im Graubereich, nicht auf Kulanz. Eine Zulassung aus Curaçao, Malta oder Deutschland hat hier dieselbe Wirkung wie eine Zulassung, die es nicht gibt.

Sportwetten zu veranstalten, ohne die schweizerische Bewilligung zu haben, ist eine Straftat: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre (Art. 130 BGS). Wer als Spielender bei einem solchen Anbieter setzt, macht sich nicht strafbar; das Bundesamt für Justiz sagt das klar. Aus der Straflosigkeit folgt kein Schutz, und dieser Unterschied ist der teuerste auf der ganzen Seite.
Der Grund lässt sich knapp sagen: Ein ausländischer Buchmacher kennt den schweizerischen Ausschluss nicht. Gesperrte Personen spielen dort weiter. In einem Verfahren gegen den Anbieter können Einsätze und Gewinne eingezogen werden. Eine unabhängige Fairplay-Kontrolle existiert nicht. Wer sich beschwert, beschwert sich bei einer Behörde, die nichts zu sagen hat.
Der technische Gegenzug ist die Zugangssperre. Die Gespa publiziert eine Sperrliste mit ausländischen Domains, die schweizerische Telekommunikationsanbieter über DNS blockieren (Art. 86–93 BGS; erste Liste vom 3. September 2019, 671 Domains Ende 2025). Blockierte Domains werden innert Stunden durch neue ersetzt. Die Gespa benennt dieses Domain-Hopping ausdrücklich und führt Interwetten und Bet-at-Home als Beispiele, bet365 als Eintrag auf der Liste. Eine Sperre ist also kein geschlossenes Tor, sondern ein Tor, das seinen Standort wechselt.
Vollständig wird die Rechnung erst mit beiden Seiten derselben Sache. Ohne Schweizer Bewilligung gibt es keinen Schweizer Ausschluss, keinen Schweizer Rückgriff und bei Gewinnen eine kantonale Steuerpraxis, die ungemütlich ausfallen kann. Mit Bewilligung gibt es vollen Schweizer Spielerschutz und dafür genau zwei Anbieter, eine geschlossene Liste von Sportarten und Märkten, den Wohnsitzzwang und die Identitätsprüfung. Wer eine der beiden Seiten als die sichere Wahl verkauft, verkauft die Hälfte eines Satzes.
Vor der ersten Wette stehen die Limiten, nicht die Quote
Jeder Schutzgedanke des Schweizer Rechts beginnt beim Spielenden selbst. Der Veranstalter muss einen oder mehrere Höchstwerte für Einsätze oder Verluste pro Tag, Woche oder Monat verlangen (Art. 87 VGS). Setzen muss diese Werte derjenige, der setzt.
Bei Swisslos heisst das konkret: Vor der ersten Teilnahme an Sporttip werden Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage festgelegt. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Ein zweiter Riegel, eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage, lässt sich zusätzlich einrichten. Alle diese Werte stehen in den Limiten-Bestimmungen von Swisslos und nicht in einem Gesetz; eine gesetzlich fixierte Einzahlungsobergrenze kennt die Schweiz nicht.
Der 72-Stunden-Wert gehört benannt, weil hier Recht und Praxis auseinandergehen. Das Gesetz verlangt eine Erhöhung nach 24 Stunden, Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bestimmungen 72 Stunden an. Wer sich unmittelbar nach einer verlorenen Serie die Limite hochsetzen will, wartet drei Tage. Das ist keine Schikane, sondern der ganze Mechanismus. Eine Limite, die sich in der Laune des Abends nach oben schieben lässt, wäre keine.
Die zweite Sperre ist die harte. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, und bis zum Fristablauf wird sie nicht aufgehoben. Wer eine unbefristete Spielsperre wünscht, landet in einem schweizweiten Register eingetragener ausgeschlossener Personen; sie gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos und im Fürstentum Liechtenstein. Eine freiwillige Sperre lässt sich erst nach drei Monaten wieder lösen (Art. 84 VGS), und ein Fachgremium ist daran beteiligt (Art. 81 BGS). Zusätzlich muss eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten angeboten werden (Art. 89 VGS).
Was das Verlassen dieses Systems kostet, sagen zwei nüchterne Sätze aus dem Gesetz. Ausgeschlossene und unter 18-jährige Personen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Ein Registereintrag ist damit nicht bloss eine Selbstbeschränkung, sondern ein Verzicht.
Und weil Verkaufsstellen gern als Bollwerk dargestellt werden: Die Gespa hat 2025 Testkäufe durchgeführt und in 47.5 % von 200 Fällen an der Verkaufsstelle eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Wer daraus eine strenge Kontrolle liest, liest falsch. Die Zahl gilt für die Verkaufsstelle und nicht für die Online-Registrierung, und sie ist der Grund, warum der Identitätsabgleich am Bildschirm mehr Gewicht hat als jede Theke.
Was die Registrierung einem Handy abverlangt
Bevor der erste Coup läuft, steht bei Swisslos eine Hürde, die man nicht durchblättern kann. Zur Online-Registrierung braucht es mindestens 18 Jahre und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet. Es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Aus dem hochgeladenen Ausweis werden die Daten ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft.
Das Vertragsgebiet ist grösser als «die Deutschschweiz», aber es ist nicht die Schweiz. Es umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Wer in Genf wohnt, ist hier am falschen Ort. Minderjährige sind von der Teilnahme ausgeschlossen (Art. 72 BGS), eine Person darf nur ein Konto mit verifizierter Identität führen (Art. 47–52 VGS), und wer selbst als Wettkämpfer an einem Ereignis teilnimmt, darf darauf nicht wetten.
Ein Handy führt drei Schritte in wenigen Minuten zusammen: Personalien erfassen, Ausweis fotografieren, Identität abgleichen. Dieser Ablauf ist der Preis für das, was den ausländischen Anbietern fehlt, nämlich die Abfrage des Ausschlussregisters beim Start. Zwei Plattformen zahlen ihn, und mehr Plattformen mit Schweizer Bewilligung gibt es nicht.
Dasselbe Prinzip regiert das Geld. Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers ausbezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme oder Krypto-Auszahlungen existieren im bewilligten Schweizer Wettangebot nicht, und Kredit an Spielende ist untersagt (Art. 75 Abs. 1 BGS). Eine Einzahlung auf dem Handy mag sich wie Bequemlichkeit anfühlen; rechtlich ist sie eine Namensprüfung mit demselben Gewicht wie der Ausweis beim Start.
Der Weg zur Anmeldung führt über den Wohnsitz
Zwischen Interesse und erstem Coup liegt eine Reihenfolge, die sich nicht abkürzen lässt. Zuerst entscheidet die Wohnadresse, ob überhaupt ein Konto möglich ist; Swisslos bedient sein Vertragsgebiet, die Loterie Romande die sechs Westschweizer Kantone. Dann folgt die Identitätsprüfung mit Wohnsitznachweis und Adressabgleich. Danach werden die Verlustlimiten gesetzt, und zwar vor der ersten Wette. Erst dann lässt sich Geld auf das Spielerkonto laden.
Wer die Reihenfolge kennt, plant anders. Ein Umzug verändert den Zugang, ein zweites Konto ist ausgeschlossen, und eine bestehende Spielsperre blockiert den Start so lange, bis die Frist abgelaufen ist. Auf dem Handy sieht dieser Ablauf nach drei Bildschirmen aus; dahinter steht dieselbe Prüfung wie am Schalter.
Was mit dem Geld und mit einem Gewinn passiert
Einsatz und Quote sind Bruchstücke einer Rechnung, die nicht zwingend aufgeht. Der Gewinnbetrag einer Sporttip-Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal der Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten. Von diesem Ergebnis bleibt anschliessend weniger übrig, als auf dem Taschenrechner steht: zuerst wird auf zwei Nachkommastellen aufgerundet, danach auf 5 Rappen genau abgerundet.
Ein Beispiel an der Untergrenze des Schweizer Angebots. Eine Einzelwette von CHF 1 auf Quote 2.50 zahlt bei einem Treffer CHF 2.50 zurück. Ein System liefert zwei solche Wetten; die Gesamtquote ist das Produkt der Einzelquoten, hier 2.50 × 2.50 = 6.25, und aus CHF 5 Einsatz werden bei zwei Treffern CHF 31.25. Was eine solche Wette zurückzahlt, steht in der Rechnung. Ob sie gewinnt, steht nirgends.
Die Limiten rahmen, was überhaupt auf den Wettschein darf. Bei Sporttip liegt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten bei CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette bei CHF 1’000 und für eine Systemwette bei CHF 10’000. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Kein Skandal, sondern eine Hausordnung; wer kurz vor Anpfiff eine grössere Summe platzieren will, merkt die Grenze daran, dass die Wette gar nicht durchgeht.
Dasselbe runde CHF 1 hat einen zweiten Effekt, der in der Werbung nie vorkommt: Es öffnet die Tür für Wetten, die ein Budget nicht spürt. Die Rundung auf 5 Rappen fällt bei CHF 1 ohnehin ins Grundrauschen. Genau dort beginnt der Betrag, den ein Smartphone gefährlich macht.
Ein «Gratisspiel» ist kein Geschenk, sondern ein Auftrag
Gratisspielguthaben dürfen Schweizer Veranstalter nicht ohne Weiteres ausgeben. Es braucht die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS); 2025 erteilte sie deren 24 an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Die Zahl ist die beste Antwort auf eine Frage, die viele falsch stellen: Ein Bonus ist hier kein Marketingreflex, sondern eine bewilligungspflichtige Ausnahme.
Wie diese Ausnahme aussieht, entscheiden die Veranstalter in ihren eigenen Bestimmungen. Bei Sporttip ist ein solches Versprechen kein Geld, sondern eine Rechnung. Der Kombiboost gilt nur online, für Prematch-, Live- und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Fünfzehn Treffer dieser Güte in einer Kombination sind keine Kleinigkeit, und wer sie erreicht, hat sie nicht gesucht, sondern in den Bedingungen gefunden.
Quotenboosts gelten bei Sporttip nur online und nur für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage. Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettendem nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert. Und der Satz, den man selten liest: Bei einem Cash-Out verfällt der Boost.
Das ist der ganze Wert eines Boost-Wortes. Es verschiebt den Preis eines einzelnen Coupons, es öffnet keine Quelle, und es schmilzt, sobald der Nutzer eine Auszahlung wählt.
Mobile Sportwetten 2026 im Vergleich
Zehn Namen, zwei Gruppen, ein Kriterium. Die eine Gruppe darf in der Schweiz Sportwetten veranstalten, die andere nicht. Alles unterhalb dieser Unterscheidung, ob Bedienung, Quoten oder Auszahlung, ist eine Frage zweiten Ranges.
| Anbieter | Bewilligung in der Schweiz | Veranstalterin oder Veranstalter |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS (SR 935.51), Aufsicht Gespa | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS (SR 935.51), Aufsicht Gespa | Loterie Romande, Société de la Loterie de la Suisse Romande |
| MrXbet | ohne Schweizer Bewilligung | nach eigener Angabe ausländisch, für die Schweiz ohne Kraft (Art. 4 BGS) |
| Wettigo | ohne Schweizer Bewilligung | nach eigener Angabe ausländisch, für die Schweiz ohne Kraft (Art. 4 BGS) |
| Pribet | ohne Schweizer Bewilligung | nach eigener Angabe ausländisch, für die Schweiz ohne Kraft (Art. 4 BGS) |
| HighFlyBet | ohne Schweizer Bewilligung | nach eigener Angabe ausländisch, für die Schweiz ohne Kraft (Art. 4 BGS) |
| Boomerang Bet | ohne Schweizer Bewilligung | nach eigener Angabe ausländisch, für die Schweiz ohne Kraft (Art. 4 BGS) |
| AmunRa | ohne Schweizer Bewilligung | nach eigener Angabe ausländisch, für die Schweiz ohne Kraft (Art. 4 BGS) |
| Betify | ohne Schweizer Bewilligung | nach eigener Angabe ausländisch, für die Schweiz ohne Kraft (Art. 4 BGS) |
| Funbet | ohne Schweizer Bewilligung | nach eigener Angabe ausländisch, für die Schweiz ohne Kraft (Art. 4 BGS) |
Warum das Gefälle so gleichmässig ausfällt, hat nichts mit einer Wertung zu tun. Die eine Spalte ist eine Tatsache: Die Kantone haben zwei Veranstalter zugelassen, und beide stehen oben. Die andere ist ebenso einfach — bei einem Anbieter ohne schweizerische Bewilligung lässt sich eine Schweizer Bewilligung nicht eintragen, und eine ausländische hat hier keine Kraft. Die Rechnung daraus ist ungemütlich gleichförmig: kein Schweizer Ausschlussregister, kein Schweizer Rückgriff, ein möglicher Einzug von Einsätzen und Gewinnen in einem Verfahren gegen den Anbieter, und Gewinne, die nach kantonaler Praxis voll steuerbar sein können. Nichts davon kostet im Moment der Anmeldung. Es kostet im Moment des Streits.
Ein Instrument, mit dem Banken oder Kartennetzwerke Zahlungen an unerlaubte Wettangebote blockieren, kennt die Schweiz nicht. Der oft gehörte Satz, die Karte werde gesperrt, ist falsch. Was existiert, ist die Sperrliste der Gespa, umgesetzt über DNS durch die Telekommunikationsanbieter. Das ist eine Blockade auf dem Weg zur Seite, kein Schutz auf dem Weg zum Geld.
Woran man ein mobile Sportwetten-Angebot prüft: die Kriterien
Vier Fragen entscheiden, ob ein mobiles Angebot in der Schweiz überhaupt in Betracht kommt. Steht hinter dem Anbieter eine Schweizer Bewilligung nach BGS mit Aufsicht durch die Gespa? Liegt der Wohnsitz im Vertragsgebiet, sodass sich ein Konto eröffnen lässt? Lassen sich Verlustlimiten und eine Spielsperre in dem Umfang setzen, den man selbst braucht? Und ist die Auszahlung an ein Konto auf den eigenen Namen gebunden, wie das Gesetz es verlangt?
Erst darunter beginnen die produktbezogenen Massstäbe: wie breit die Sportarten und Märkte innerhalb der geschlossenen Gespa-Liste sind, wie hoch der Mindesteinsatz liegt, wie sich ein Cash-Out verhält, und ob ein Boost an eine Bedingung geknüpft ist, die man nachlesen kann.
Die Reihenfolge ist nicht zufällig gewählt. Wer mit der Quote beginnt, vergleicht Preise zweier Geschäfte, von denen eines im Streitfall keine Adresse hat.
Wem das Angebot nicht passt
Zehn Namen stehen hier nebeneinander, und keiner davon wird zur Anmeldung empfohlen. Ob jemand eine Wette abschliesst, entscheidet er selbst und anhand dessen, was auf diesen Seiten steht. Wer Unterstützung braucht, findet sie bei Swisslos und der Loterie Romande über deren Spielerschutzbestimmungen, bei einer kantonalen Suchtberatungsstelle und über die Spielsperre im schweizweiten Register. Und wer die Steuerfolge klären will, fragt einen Steuerberater oder die kantonale Steuerverwaltung, nicht eine Wettseite.
Wie das Geld hinein- und herauskommt
Jede Zahlung im bewilligten Schweizer Angebot ist eine Identitätsprüfung. Eingezahlt wird auf ein Spielerkonto, bei Swisslos unter anderem per PostFinance Pay mit Bestätigung direkt in der PostFinance App oder per Einzahlungsschein mit einem Mindestbetrag von CHF 20. In 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und gekauft werden kann nur, solange das Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Ausgezahlt wird ausschliesslich auf ein Konto auf den eigenen Namen, innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis, ab der dritten Auszahlung gegebenenfalls mit einer Kommission von 3 %, überwiesen innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen bleibt vom Auszahlungsbetrag getrennt.
Die Kontobindung ist keine Formalität. Sie ist der Grund, warum anonyme Auszahlungen hier nicht existieren können, und damit auch der Grund, warum eine Sperre überhaupt greift. Wer sein Spielerkonto wie ein Portemonnaie behandelt, sollte die Grenzen kennen: Eine Kaufsperre bei CHF 9’999 Guthaben und eine 72-Stunden-Frist auf der Habenseite sind keine Schikane, sondern der sichtbare Teil eines Kontos, das einer Kontrolle untersteht.
Was die Quote verschweigt
Wer auf dem Handy eine Quote sieht, sieht eine Zahl, die bereits zugunsten des Veranstalters gerechnet ist. Im Preis steckt eine Marge, und sie ist die eigentliche Konstante jeder Wette. In der Sprache des Marktes heisst die Kehrseite Auszahlungsquote; der Anteil aller Einsätze eines Marktes, der zurückfliesst, berechnet sich als 1 ÷ (1/Quote 1 + … + 1/Quote n), die Marge als 100 % minus dieser Anteil. Ein Markt mit drei Ausgängen und den Quoten 2.10, 3.40 und 3.60 zahlt also 1 ÷ (1 : 2.10 + 1 : 3.40 + 1 : 3.60) ≈ 0.9482 zurück; die Marge beträgt damit rund 5,2 %.
Die Zahl ist unspektakulär und gerade deshalb wichtig. Sie steckt in jedem Coupon, unabhängig davon, wie gut ein Tipp ist oder wie sicher ein Ergebnis wirkt. Sie erklärt, warum eine hohe Quote kein Geschenk darstellt: Sie beschreibt ein Verhältnis zwischen zwei Seiten desselben Geschäfts, und eine Seite davon bleibt immer beim Veranstalter.
Dasselbe Verhältnis zeigt sich bei jeder Variante, welche die Anbieter anbieten. Ein Boost erhöht den Nettogewinn eines definierten Ereignisses um einen Prozentsatz und ist in Einsatz und Erhöhung limitiert; ob er die Marge des Marktes schlägt, sagt er nicht. Eine Systemwette multipliziert Einzelquoten zu einer Gesamtquote und vervielfacht damit den Einsatz, der auf dem Spiel steht. Ein Cash-Out löst ein, was der Veranstalter für angemessen hält, und liegt unter dem möglichen Gewinn. Keine dieser Varianten schaltet die Marge ab. Sie verschiebt sie nur, sichtbar oder unsichtbar. Und weil das Gesetz hier keine Deckelung kennt, ist die Marge keine Staatsangelegenheit, sondern ein Preis, den man vergleichen kann, sobald man ihn kennt.
Was ein marktüblicher Quotenschlüssel und was eine bestimmte Marge in einem konkreten Markt bedeutet, gehört in denselben Gedankengang: Bei drei Ausgängen mit den Quoten 2.10, 3.40 und 3.60 bleiben rund 5,2 % beim Veranstalter, und diese Grösse verändert sich nicht dadurch, dass ein Nutzer den Favoriten statt des Aussenseiters wählt. Sie sitzt in der Quote selbst.
Die Bewilligung ist das Produkt
Wer die zwei Schweizer Angebote vergleicht, vergleicht am Ende nicht Reichweite, sondern Reichweite desselben Bewilligungsrahmens. Der Rahmen ist in beiden Fällen derselbe: BGS, SR 935.51, Aufsicht durch die Gespa, Veranstalter- und Spielbewilligung, geschlossene Liste der Sportarten und Märkte, ein Konto pro Person mit verifizierter Identität. Der Unterschied liegt im Ort, und er entscheidet mehr als jede Produktzeile.
Swisslos Sporttip: der Anbieter mit dem breiten Sprachraum
Swisslos, formell die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020); die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Das Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein.
Für die Kostenfrage dieser Seite entscheidet nicht die Grösse des Sprachraums, sondern die Rechnung dahinter. Für 2025 verteilte Swisslos einen Reingewinn von CHF 562 Mio.: CHF 506 Mio. gingen an die kantonalen Fonds, CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz, die damit Swiss Olympic, den Fussball, das Eishockey und die Sporthilfe unterstützt. Aus den Sportwetten selbst stammten CHF 109 Mio., nach CHF 122 Mio. im Jahr 2024. Wer hier setzt, finanziert einen öffentlichen Zweck mit und zahlt ihn über dieselbe Marge, die in jeder Schweizer Quote steckt. Eine Wohltat für den Sport ist keine Wohltat für den Wettschein.
Zum Produkt gehören Wetten über die Sporttip App für iOS und Android sowie online; in der App zusammengestellte Wetten lassen sich per QR-Code an einer Sporttip Verkaufsstelle spielen. Mindesteinsatz CHF 1 für Einzel- und Kombinationswetten, Höchsteinsatz CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 für eine Systemwette, jederzeit änderbar ohne Angabe von Gründen. Die Gewinnrechnung aus Einsatz mal Quote wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen abgerundet.
Zahlen lässt sich unter anderem mit PostFinance Pay zum Aufladen des Swisslos-Spielkontos, bestätigt direkt in der PostFinance App. Der Weg zum Guthaben ist limitiert: Spielguthaben kann online oder per Einzahlungsschein gekauft werden, Mindestbetrag CHF 20, in 30 Tagen höchstens CHF 10’000, und nur solange das Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Die Rückrichtung ist grosszügiger als bei vielen Auslandskonten. Innerhalb von 365 Tagen zahlt Swisslos zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung gehen automatisch ans Wallet, Beträge darüber bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Konto.
Zwei Dinge zur Produkttiefe. Cash-Out gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung; ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn und hängt vom Stand der Sportereignisse ab. Hier zeigt sich ein Feature als Kostenposition: Wer früh aussteigt, bezahlt für die Sicherheit mit dem Gewinn, den er hätte haben können.
Bei Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen — Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid — kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer, etwa 90 Minuten Fussball, plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Auf dem Handy entscheidet dieser Satz regelmässig über einen Coup; wer während der Nachspielzeit noch setzt, hat es selbst in der Hand und nicht immer den Ausgang im Blick.
Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung kombiniert Sporttip nur über die Bet-Builder-Funktion; nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Abgesagte Ereignisse, die nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn oder im Rahmen eines Turniers nachgeholt werden, machen die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00.
Und zwei Fristen, die Geld kosten, wenn man sie verpasst. Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos; eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben. Wer gewinnt und nicht nachschaut, verliert. Keine Schweizer Eigenheit, aber auf einem Kontobildschirm, den man wie ein Postfach behandelt, die realistischste.
Das Verdikt: Der Schweizer Bewilligungsrahmen ist hier am weitesten ausgebaut, und die fehlenden Corner- und Esport-Märkte wiegen weniger als die 72-Stunden-Sperre gegen die eigene Laune und die zweimal kostenlose Auszahlung. Wer im Vertragsgebiet wohnt und Livewetten mit vollständiger Auszahlungsmöglichkeit will, findet die umfassendste Schweizer Variante. Ein Bonusversprechen ist dafür kein Kaufargument, weil die Bewilligung das Produkt ist und nicht die Zugabe.
Loterie Romande Jouez Sport: der zweite Bewilligungsinhaber
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Als Kontaktadresse nennt sie Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Der Bewilligungsstatus ist derselbe wie bei Swisslos; die Gespa führt kein Ranking im Innern der bewilligten Gruppe.
Diese Symmetrie ist die eigentliche Botschaft. Für einen Spielenden in Genf oder im Wallis gibt es keine Wahl zwischen zwei Schweizer Anbietern, sondern genau einen, weil der Wohnsitz das Konto bestimmt und nicht die Vorliebe. Darin liegt die schärfste Kostenfolge der Schweizer Regulierung: kein Anbieterwechsel, kein Preisvergleich durch Wechsel, kein Druck über Quoten. Der Wettbewerb zwischen den beiden findet nicht auf dem Bildschirm des Nutzers statt.
Die 2’350 Verkaufsstellen erklären auch, warum viele Wetten weiterhin über den Schalter laufen. Wer einen Coup aus der App per QR-Code an der Verkaufsstelle einlöst, verbindet das Bequeme mit dem Vertrauten. Aufs Smartphone gerechnet bleibt die Rechnung dieselbe wie bei Swisslos: dieselbe Aufsicht, derselbe Rahmen, dieselbe geschlossene Liste an Sportarten und Märkten.
Das Verdikt: Der zweite Bewilligungsinhaber steht dem ersten in der Sache nicht nach, und genau darum ist sein Bestand die einzige harte Zahl in der Westschweiz. Für einen Leser ausserhalb der sechs Kantone verschwindet er aus der Auswahl, und der Wohnsitz, nicht der Vergleich, entscheidet darüber.
MrXbet: Auslandskonto ohne Anspruch in der Schweiz
MrXbet hat keine Schweizer Bewilligung. Mehr als zwei Veranstalter lassen die Kantone für Lotterien und Sportwetten nicht zu, und bei MrXbet ist eine Schweizer Bewilligung nicht vorhanden. Eine ausländische Bewilligung hätte hier keine Kraft (Art. 4 BGS). Als Folge fehlt jede Verbindung zum Schweizer Sperrregister, es gibt keinen Schweizer Rückgriff, und Domains lassen sich auf die Sperrliste der Gespa setzen und über DNS blockieren.
Der praktische Unterschied zu den beiden Schweizer Angeboten zeigt sich in einem einzigen Moment, dem Streit. Wer sich bei Sporttip über eine gewertete Quote beschwert, findet in den Spielregeln 26 Wochen für die Geltendmachung eines Gewinns und 10 Tage für eine Einsprache, und darüber eine Aufsicht in Bern. Bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung fehlt genau dieser Weg und mit ihm die Adresse, an die man sich wendet.
Das Verdikt: MrXbet steht für die Gruppe, deren Kosten nicht im Bonus stehen, sondern im Rückweg. Wer die Preisunterschiede zwischen einem Schweizer und einem ausländischen Coupon vergleicht, vergleicht keine zwei Quoten, sondern zwei völlig verschiedene Aussichten für den Fall, dass die Auszahlung stockt.
Wettigo: die Adresse, die wandert
Bei Wettigo stellt sich die Bewilligungsfrage wie bei allen hier geführten Auslandsanbietern: keine Schweizer Bewilligung, und eine im Ausland erworbene Zulassung hat hier keine Wirkung (Art. 4 BGS). Kein Schweizer Ausschluss, kein Schweizer Rückgriff.
Der Kostenpunkt, der diese Gruppe zusammenhält, ist die Sperrliste. Blockierte Domains werden nach den Feststellungen der Gespa innert Stunden durch neue ersetzt, und die Behörde benennt dieses Domain-Hopping ausdrücklich. Wer heute ein Konto eröffnet und morgen die Seite nicht mehr findet, verliert nicht sein Geld, aber der Zugriff darauf wird umständlich. Das ist der Preis einer Adresse, die sich bewegen kann.
Das Verdikt: Wettigo gehört einer Kategorie an, deren Aufsicht ausserhalb der Schweiz liegt und deren Fortbestand unter einer Adresse die Schweizer Behörde selbst als unbeständig beschreibt. Für einen Nutzer mit Wohnsitz in der Schweiz ist der Abstand zur bewilligten Gruppe kein Detail, sondern der Kern.
Pribet: Geschwindigkeit ohne Schweizer Register
Pribet hat keine Schweizer Bewilligung, eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Kraft (Art. 4 BGS), und damit fehlen Sperrregisteranschluss und Rückgriff. Domains können auf die Gespa-Sperrliste gesetzt werden.
Was in dieser Gruppe gleich bleibt, ist die Verteilung des Risikos. Ein Schweizer Anbieter muss eine unbefristete Spielsperre in ein schweizweites Register eintragen, das auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos und für Liechtenstein gilt. Ein Anbieter ohne Bewilligung nimmt an diesem Register nicht teil, und wer sich selbst sperren lassen will, tut es dort, wo er spielt, falls es dort eine solche Möglichkeit gibt.
Das Verdikt: Pribet bedient einen Geschmack, die Schweizer Architektur ist es nicht. Wer eine Sperre als Sicherheitsnetz braucht, kann sie bei einem Anbieter ohne Anschluss an das Schweizer Register nicht erwarten, und dieser Umstand bleibt, wenn die Quote noch so freundlich aussieht.
HighFlyBet: ein Angebot ausserhalb der geschlossenen Liste
HighFlyBet gehört zur Gruppe ohne Schweizer Bewilligung: keine Bewilligung nach BGS, keine Kraft einer ausländischen Zulassung (Art. 4 BGS), keine Verbindung zum Ausschlussregister, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrliste möglich.
Hier lohnt ein zweiter Gedanke, der selten ausgesprochen wird. Die Schweizer Bewilligung definiert nicht nur, wer anbieten darf, sondern auch, worauf gewettet werden darf: eine geschlossene Liste von Sportarten, Wettkämpfen und Wettarten, ohne Corner- und Kartenmärkte, ohne Esport-Sektion. Ein Anbieter ausserhalb dieser Bewilligung ist an die Liste nicht gebunden und entscheidet selbst, was auf dem Konto erscheint.
Das Verdikt: HighFlyBet zeigt die Kehrseite der Enge, und die Kehrseite heisst Verführbarkeit. Wo der Schweizer Rahmen eine Sportart und einen Markt erst zulassen muss, öffnet ein Auslandsangebot auf eigene Rechnung, und mit jedem zusätzlichen Markt wächst auch das, was ein Nutzer selbst in der Hand behalten muss.
Boomerang Bet: wer nicht im Register steht
Boomerang Bet hat keine Schweizer Bewilligung; eine im Ausland erworbene Zulassung entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Damit fehlen die drei Dinge, die die bewilligte Gruppe ausmachen: Sperrregisteranschluss, Schweizer Rückgriff, Schweizer Aufsicht. Die Gespa kann die Domain blockieren lassen.
Wer eine Verlustlimite für selbstverständlich hält, sollte wissen, woher sie kommt. Sie stammt aus einer Pflicht, die den bewilligten Veranstalter trifft: Er muss Höchstwerte für Einsätze oder Verluste pro Tag, Woche oder Monat verlangen (Art. 87 VGS). Verlangt wird das vom Veranstalter, und nur von dem, der unter Schweizer Aufsicht steht.
Das Verdikt: Boomerang Bet ist ein Auslandsanbieter ohne Verbindung zur Schweizer Schutzarchitektur, und dieser eine Punkt entscheidet hier alles. Ein Konto ohne Limitenpflicht ist billiger zu eröffnen und teurer zu führen.
AmunRa: Bequemlichkeit und die Identitätsfrage
AmunRa fällt in dieselbe Gruppe: ohne Schweizer Bewilligung, ohne Kraft einer ausländischen Zulassung für die Schweiz (Art. 4 BGS), ohne Sperrregister und Rückgriff, mit dem Risiko der Aufnahme in die Sperrliste.
Der Gegenpol ist die Schweizer Identitätsprüfung. Sie macht die Anmeldung sperrig, mit Personalien, Ausweis, Adressabgleich und einem Konto pro Person, und sie ist gleichzeitig der Grund, warum eine Spielsperre überhaupt greifen kann. Wo die Identität nicht sicher festgestellt wird, lässt sich eine Sperre nicht zuverlässig durchsetzen.
Das Verdikt: AmunRa steht für Bequemlichkeit am Anfang und einen ungewissen Weg danach. Wer darauf angewiesen ist, dass eine Spielsperre hält, wählt den Anbieter danach aus, ob er sie kennt.
Betify: der Weg zum eigenen Guthaben
Betify hat keine Schweizer Bewilligung, eine ausländische Zulassung hat hier keine Kraft (Art. 4 BGS), Sperrregister und Rückgriff fehlen, die Sperrliste bleibt möglich.
In der bewilligten Welt ist selbst der Weg zum eigenen Guthaben geregelt. Spielguthaben wird innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis ausbezahlt, danach ist eine Kommission von 3 % möglich, und anonyme Auszahlungen existieren nicht, weil Gewinne auf ein Konto auf den eigenen Namen gehen müssen. Wer bei einem Anbieter ohne Bewilligung spielt, kennt keine vergleichbaren Regeln, weil für ihn keine gelten.
Das Verdikt: Betify lockt mit dem, was auf der Schweizer Seite kontrolliert wird: schnelle Einzahlung, freier Fluss. Die Kontrolle ist der Preis der Verlässlichkeit, und wer sie abwählt, wählt die Verlässlichkeit ab.
Funbet: ein Zehntel des Vergleichs
Funbet ist der zehnte Name und der letzte Beleg für eine Beobachtung, die sich über alle acht Auslandsanbieter zieht: Die Unterschiede liegen nicht in dem, was sie anbieten, sondern in dem, was ihnen fehlt. Keine Schweizer Bewilligung, keine Kraft einer ausländischen Zulassung (Art. 4 BGS), kein Anschluss an das Ausschlussregister, kein Schweizer Rechtsweg. Domains sind auf der Sperrliste blockierbar.
Das ist kein Mangel an Information, sondern die Information. Nach den ersten beiden Einträgen verliert die Aufzählung an Trennschärfe, und wer sie zu zehnt nebeneinanderstellt, verwischt mehr, als er zeigt.
Das Verdikt: Funbet teilt das Schicksal der ganzen Gruppe. Der eine Unterschied, auf den es ankommt, steht in der ersten Spalte, und bei acht von zehn Einträgen lautet er gleich.
Der Rand des Vergleichs
Eine Aufstellung, die bei zehn Namen aufhört, beschreibt eine Auswahl und nicht einen Markt. In der Schweiz besteht der Markt aus zwei bewilligten Veranstaltern; alles darüber hinaus ist eine Reihe von Angeboten, denen die Schweizer Zulassung fehlt. Eine Liste mit zehn Zeilen liest sich beeindruckend und zählt zwei Anbieter.
Dort, wo die Aufzählung endet, beginnt die eigene Prüfung. Wer einen Anbieter ausserhalb der beiden Bewilligungsinhaber in Erwägung zieht, kann drei Dinge selbst nachsehen, bevor er Geld bewegt. Ob der Name heute noch über die Domain erreichbar ist, die er gestern hatte. Ob er sich selbst sperren lassen könnte, wenn er es morgen wollte. Und an wen er sich wendet, wenn eine Auszahlung ausbleibt. Kein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung beantwortet diese drei Fragen befriedigend, und keine Werbeseite stellt sie.
Das ist die eine Kante. Die andere ist die Enge. Zwei Anbieter bedeuten kein Wechsel als Druckmittel, keine Auswahl an Wettarten ausserhalb der Gespa-Liste, keinen Preiswettbewerb, der sich in der Quote niederschlägt. Der Nutzer bezahlt für den Schutz mit Bewegungsfreiheit, und dieser Tausch wird nicht verhandelt.
Wer mit dem Schweizer Angebot zurechtkommt, und wer nicht
Das mobile Angebot der Schweiz ist ein geschlossenes, sichtbares System. Es zahlt sich für den Nutzer aus, der im Vertragsgebiet wohnt, den Sport innerhalb der erlaubten Liste findet und den Schutz als Teil des Produkts statt als Hindernis liest. Für ihn gibt es im belastbaren Sinn nur eine Wahl zwischen zwei Anbietern, und diese Wahl entscheidet der Wohnsitz.
Schlecht steht es für den, der einen Markt sucht, den die Gespa-Liste nicht führt, oder der in einem Kanton ausserhalb der Vertragsgebiete wohnt. Für ihn ist der Zugang nicht eingeschränkt, sondern nicht vorhanden. Und wer ohne Identitätsprüfung, ohne Wohnsitzbindung und ohne Sperrregister spielen will, findet ein solches Angebot ausschliesslich ausserhalb der Schweizer Bewilligung, mit dem ganzen Preis, der daran hängt.
Was ein Ausstieg kostet
Die grössten Verluste beim mobilen Wetten entstehen selten aus einem Ergebnis. Sie entstehen aus einem Weg, der zu kurz ist. Ein Smartphone hält die Seite in der Tasche, eine Mitteilung unterbricht den Alltag, und die Bestätigung liegt einen Daumen entfernt. Diese drei Eigenschaften machen Limiten, Pausen und ein klar beziffertes Budget auf dem Handy zu den eigentlichen Sicherheitseinrichtungen.
Die Werkzeuge dafür existieren. Die Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage werden vor der ersten Teilnahme gesetzt, die Senkung wirkt sofort, die Erhöhung erst nach 72 Stunden. Eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage lässt sich zusätzlich einrichten. Der Zugang kann produktbezogen für 1 bis 180 Tage gesperrt werden, ohne Aufhebung vor Fristablauf; eine unbefristete Spielsperre landet im schweizweiten Register und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos und für Liechtenstein. Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten gehört zum Angebot.
Im Alltag heisst das etwas Nüchternes: Wer die Limite am Abend vor dem Spieltag senkt statt erhöht, merkt den Unterschied nicht am ersten Abend, sondern nach einem schlechten Monat. Wer die 72 Stunden kennt, weiss, dass die Entscheidung über eine Erhöhung in den nächsten Tag gehört und nicht in dieselbe Minute.
Sportwetten auf dem Handy und in der Steuererklärung
Der Steuerfreibetrag entscheidet, ob ein Gewinn überhaupt in die Steuererklärung gehört. Gewinne aus Schweizer bewilligten Grossspielen sind bis zu diesem Freibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und werden erst darüber besteuert; die ESTV nennt Sportwetten ausdrücklich. Der Bundesfreibetrag liegt ab dem 1.1.2026 bei CHF 1’071’000, nach CHF 1’070’400 im Jahr 2025. Kantonal fällt der Betrag unterschiedlich aus, weshalb die zutreffende Antwort «je nach Kanton» lautet und nicht eine Zahl.
Über dem Freibetrag behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die durch die Deklaration des Gewinns in der Steuererklärung zurückgeholt wird. Für einen typischen Wettenden mit Einsätzen zwischen CHF 1 und CHF 1’000 ist das eine ferne Welt: kein Einkommenssteuerabzug und keine Verrechnungssteuer auf dem Gewinn.
Anders liegt der Fall bei Gewinnen aus ausländischen Anbietern. Sie unterstehen keiner Verrechnungssteuer, aber die kantonale Steuerpraxis kann sie als volles Einkommen behandeln, unabhängig von der Höhe; die Praxis des Kantons Thurgau tut das für Gewinne aus ausländischen Grossspielen. Unter dem Strich kann der ausländische Coupon auf dem Kontobildschirm lukrativer aussehen, und die Differenz verschwindet in der Steuererklärung. Eine Schweizer Wettsteuer auf Einsätze gibt es nicht.
Häufige Fragen zu mobile Sportwetten
Wer darf in der Schweiz Sportwetten für das Smartphone anbieten?
Ausschliesslich Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt; ein dritter bewilligter Anbieter existiert nicht, und die Gespa führt keine Liste weiterer Bewilligungsinhaber, sondern nur die Sperrliste blockierter ausländischer Domains.
Gilt die Bewilligung eines ausländischen Anbieters auch für Spielende in der Schweiz?
Nein. Eine ausländische Zulassung aus Curaçao, Malta oder Deutschland hat in der Schweiz keine Kraft (Art. 4 BGS). Ohne Schweizer Bewilligung gibt es keinen Anschluss an das Ausschlussregister und keinen Schweizer Rechtsweg; Veranstalten ohne Bewilligung ist strafbar, und Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden.
Welche Verlustlimiten müssen vor der ersten Wette auf dem Handy gesetzt werden?
Bei Swisslos sind vor der ersten Teilnahme an Sporttip Limiten für 1, 7 und 30 Tage festzulegen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für 30 Tage möglich. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden.
Wie berechnet sich der Gewinn einer Wette aus Einsatz und Quote?
Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal der Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten. Bei Sporttip wird das Ergebnis zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Eine Einzelwette von CHF 1 auf Quote 2.50 zahlt bei einem Treffer CHF 2.50 zurück.
Wie hoch sind Mindest- und Höchsteinsatz bei Einzel- und Kombinationswetten?
Bei Sporttip beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern; eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.
Sind Gewinne aus Sportwetten steuerfrei, und was heisst «je nach Kanton»?
Gewinne aus Schweizer bewilligten Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei. Der Bundesfreibetrag liegt ab dem 1.1.2026 bei CHF 1’071’000, nach CHF 1’070’400 im Jahr 2025; der kantonale Betrag weicht davon ab, deshalb «je nach Kanton». Darüber behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein.
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Inhalt erstellt vom Team «dartstippsch.com»
